Inkasso: Plötzlich das Doppelte auf der Rechnung

ANZEIGE

Die Corona-Pandemie hat viele Menschen in finanzielle Nöte gebracht. Zahlungsschwierigkeiten rufen dann oft Inkasso-Büros auf den Plan. Doch oft sind die anfallenden Inkassokosten im Verhältnis zum Aufwand und der zugrunde liegenden Rechnung deutlich zu hoch, wie Rechtsexperten des Versicherers ARAG darlegen.

Bislang konnten Inkassodienstleister einen Gebührensatz von 1,0 bis 1,3 erheben, was Forderungen relativ schnell in die Höhe trieb. So waren für Forderungen bis 500 Euro Gebühren zwischen 49 Euro und 63,70 Euro fällig. Um vor allem Schuldner zu entlasten, die sich um einen zügigen Ausgleich der Forderung bemühen und auf erste Aufforderung hin zahlen, wurde dieser Satz auf 0,5 gesenkt.

Bei Forderungen bis 500 Euro sind das nur noch 24,50 Euro. Für das Einziehen unstrittiger Forderungen wurde die Geschäftsgebühr auf einen Satz von 0,9 gesenkt. Um die Unverhältnismäßigkeit insbesondere bei kleinen Forderungen zu verhindern, darf die Inkassogebühr bei Kleinforderungen bis 50 Euro nur noch maximal 30 Euro statt bislang mindestens 49 Euro betragen. Mit einer Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer haben sich kleine Forderungen also oft mehr als verdoppelt.

ANZEIGE

Beim Inkasso wird neben der Geschäftsgebühr auch eine Einigungsgebühr für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen fällig, wie etwa eine Ratenzahlung oder Stundung. Bei Forderungen bis 500 Euro wurde diese Gebühr nun rund um die Hälfte gesenkt.

Wenn Gläubiger einen Doppelauftrag vergeben und nicht nur ein Inkassounternehmen, sondern auch einen Rechtsanwalt beauftragten, bekam der Schuldner meist die doppelte Abrechnung. Um diese Kostendopplung künftig zu verhindern, dürfen alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten nur in der Höhe verlangt werden, die bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts fällig geworden wären. Mit einer Ausnahme: Der Schuldner bestreitet die Forderung erst nach der Beauftragung des Inkassodienstleisters und der Gläubiger schaltet deshalb zusätzlich einen Anwalt ein.

Die meisten Verbraucher wissen zu wenig über das Inkassowesen und kennen daher ihre Rechte nicht ausreichend. Daher sollen die Gesetzesänderungen für mehr Transparenz sorgen. Sie müssen nach Auskunft der Experten daher im Vorfeld darauf hingewiesen werden, welche Kosten für eine Inkassoleistung oder einen Rechtsanwalt bei Zahlungsverzug auf sie zukommen. Zudem müssen sie vor Abschluss von Zahlungsvereinbarungen darüber informiert werden, dass sie nicht nur die Haupt-, sondern auch die Nebenkosten des gesamten Inkassoverfahrens zahlen müssen.

Vorsicht geboten ist vor schwarzen Schafen: Oft können die Empfänger von Mahnungen eines Inkassounternehmens nichts mit den geltend gemachten Forderungen anfangen. Weder der vermeintliche Gläubiger noch die genannten Beträge sind nachvollziehbar. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit und um unseriöse Inkassofirmen zu entlarven, müssen Inkassodienstleister bereits beim ersten Kontakt ihren Auftraggeber nennen, um welchen Vertrag genau es geht und welche Kosten bei Verzug entstehen.

Wer sich auch dann noch sicher ist, dass es sich um eine unberechtigte Forderung handelt, sollte mit einem formlosen Schreiben Widerspruch einlegen und den Anspruch bestreiten. Dabei raten die Rechtsexperten, sich auch von darauf folgenden Mahnschreiben nicht verunsichern zu lassen. Auch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Wird nach Widerspruch eine Klage zugestellt, sollte ein Rechtsanwalt mit der Abwehr des Anspruchs im Klageverfahren beauftragt werden. Besteht der geltend gemachte Anspruch nicht, wird die Klage abgewiesen. Der Kläger scheitert und muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, auch die des beauftragten Rechtsanwaltes.

Lars Wallerang / glp