Keine Maske – fristlose Kündigung

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Vor eine fristlose Kündigung hat der Gesetzgeber hohe Hürden gestellt, sie ist nur in Ausnahmefällen möglich. “Das Arbeitsrecht dient vor allem dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sodass eine fristlose Kündigung regelmäßig eine Abmahnung und eine schwerwiegende Verfehlung des Arbeitnehmers voraussetzt”, heißt es in einem aktuellen Beitrag im Fachmagazin ZWP (Zahnarzt Wirtschaft Praxis) mit Bezug auf einen Fall beim Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 17.6.2021). Dabei wurde das Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes als solche Verfehlung eingestuft.

Das Gericht hatte über das Arbeitsverhältnis eines Außendienstmitarbeiters mit regem Kundenkontakt zu entscheiden. Der weigerte sich strikt, während der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Als Begründung legte der Arbeitnehmer ein medizinisches Attest vor, wonach es ihm aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen.

“Da der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit des Attests hegte, bot er dem Arbeitnehmer eine arbeitsmedizinische Untersuchung an, um den Befund zu bestätigen”, heißt es in der ZWP. Das lehnte der Arbeitnehmer ab. Der Arbeitgeber erkannte das Attest nicht an, mahnte den Mitarbeiter ab und kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht. Es kam zur Kündigungsschutzklage.

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Das Arbeitsgericht Köln sah Abmahnung und fristlose Kündigung als wirksam an. Der Arbeitnehmer habe beharrlich und mehrfach gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Das vorgelegte Attest erachtete das Gericht laut ZWP als “nicht hinreichend aussagekräftig”. Und die ablehnende Haltung des Arbeitnehmers zur angebotenen arbeitsmedizinischen Untersuchung weckten beim Gericht Zweifel an der medizinischen Richtigkeit des Attests.

Rudolf Huber / glp