Krankengeld auch im Urlaub

ANZEIGE

Wenn an der Arbeitsunfähigkeit keine Zweifel bestehen und eine Reise in das EU-Ausland einer Gesundung nicht entgegensteht, ist ein Bezug von Krankengeld auch im Urlaub möglich. Wichtig ist, dass gesetzlich Versicherte rechtzeitig vor ihrer Reise die Zustimmung der Krankenkasse beantragen und an ihre Mitwirkungs-Pflichten denken.

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) rät daher, auch im Urlaub erreichbar zu bleiben, um rechtzeitig auf Mitteilungen der Krankenkasse reagieren zu können. “Über eine Reise im Inland müssen die Versicherten ihre Krankenkasse nicht einmal informieren. Sowohl bei Urlauben im EU-Ausland als auch im Inland müssen Versicherte aber unbedingt ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos vom Arzt bescheinigen lassen und rechtzeitig gegenüber der Krankenkasse nachweisen”, sagt UPD-Geschäftsführer Thorben Krumwiede.

Gesetzlich Versicherte erhalten in der Regel nach mehr als sechswöchiger Erkrankung Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Grundsätzlich können betroffene Versicherte ihren Wohnort verlassen und in den Urlaub fahren. Allerdings sollten sie sicherstellen, dass sie durch den Ortswechsel keine medizinischen Untersuchungen und Behandlungen versäumen und sich die Reise nicht nachteilig auf ihren gesundheitlichen Zustand auswirkt.

ANZEIGE

“Um für etwaige wichtige Informationen der gesetzlichen Krankenkasse oder fristgebundene Termine erreichbar zu sein – beispielsweise zu Untersuchungen durch den Medizinischen Dienst – raten wir dazu, den Briefkasten regelmäßig von Freunden oder Bekannten leeren zu lassen”, sagt Thorben Krumwiede.

Für eine Reise ins EU-Ausland ist die Zustimmung der Krankenkasse durch einen formlosen Antrag erforderlich. Die UPD empfiehlt, diesen Antrag schriftlich zu stellen und eine ärztliche Bescheinigung beizufügen. “Daraus sollte klar hervorgehen, dass die geplante Reise der Genesung nicht entgegensteht oder für die Genesung sogar förderlich ist”, erklärt Thorben Krumwiede. Über eine Reise innerhalb Deutschlands muss die Krankenkasse dagegen grundsätzlich nicht informiert werden.

Grundsätzlich müssen gesetzliche Krankenkassen Reisen innerhalb der Europäischen Union zustimmen. “Wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, überprüfen die Krankenkassen den Antrag nur auf möglichen Missbrauch sowie Schwierigkeiten bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus haben sie keinen Ermessensspielraum”, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der UPD. “Komplizierter wird es, wenn die Reise in ein Nicht-EU-Gebiet führt.”

Hier könne die Kasse zwar zustimmen, müsse es aber nicht. In jedem Fall sollten Versicherte rechtzeitig die Zustimmung ihrer Krankenkasse beantragen und können dann – mit der hoffentlich positiven Entscheidung im Gepäck – beruhigt zu ihrer Reise aufbrechen.

Lars Wallerang