Sperrstunde in der Gastro: Diese Corona-Verschärfungen gelten ab Montag in Baden-Württemberg

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Auf den Intensivstationen der deutschen Krankenhäuser ist die Zahl der Corona-Patienten über die Weihnachtsfeiertage zurückgegangen. Stand Sonntagmittag wurden 4.202 Covid-19-Patienten intensiv behandelt, das waren 77 oder 1,8 Prozent weniger als an Heiligabend. Seit etwa zwei Wochen geht die Zahl der Corona-Intensivpatienten kontinuierlich zurück, ebenso wie schon seit knapp fünf Wochen die Zahl der Neuinfektionen.

Experten rechnen allerdings damit, dass sich das Blatt sehr bald wenden könnte und die Omikron-Fälle, deren aktueller Anteil unbekannt ist, zu einem sehr schnellen Anstieg führen. Neue Studien deuten an, dass Omikron relativ gesehen zu weniger Krankenhauseinweisungen führt, weil die Variante aber vermutlich sehr viel ansteckender ist, könnten die Krankenhäuser bald doch wieder stärker belastet werden. Baden-Württembergs Landesregierung verschärft daher ab Montag, 27. Dezember die  Corona-Regeln.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

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Für private Kontaktbeschränkungen gilt folgendes:

  • Für geimpfte und genesene Personen gilt:
    • 10 Personen in Innenräumen
    • 50 Personen im Freien
  • Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
  • Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.

FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken

Sperrstunde in der Gastronomie

In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.

Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind dann nur noch:

  • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
  • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
  • Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.

In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022, soll aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst werden.

red