Polizeikontrolle: Das müssen Autofahrer wissen – Rechte, Pflichten und absolute No-Gos

Die Polizei, Dein Freund und Helfer. Das ist Tatsache. Ohne die Ordnungshüter geht es nicht. Wenn eine polizeiliche Aufforderung im Straßenverkehr kommt, anzuhalten oder dem Einsatzfahrzeug nachzufahren, kann das Fragen aufwerfen: Habe ich etwas falsch gemacht? Wie muss ich mich bei einer Polizeikontrolle verhalten? Gibt es No-Gos gegenüber Polizisten und Polizistinnen? Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert, welche Rechte und Pflichten Autofahrende bei der Verkehrskontrolle haben.

Wer von der Polizei aus dem Verkehr gewinkt wird, sollte gelassen reagieren. Eine Polizeikontrolle bedeutet nicht zwangsläufig, dass man sich etwas zu Schulden kommen lassen hat. Allgemeine Verkehrskontrollen ohne konkreten Anlass kommen vor. Sie dienen der Überprüfung des Fahrzeugs und der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugführers beziehungsweise der Fahrzeugführerin und somit der allgemeinen Verkehrssicherheit.

Zunächst empfiehlt es sich, die Geschwindigkeit zu drosseln und durch Blinken zu signalisieren, dass der Aufforderung Folge geleistet wird. Bei der nächsten Gelegenheit muss unter Beachtung der Verkehrssituation angehalten werden. Aussteigen ist – solange man nicht dazu aufgefordert wird – nicht nötig. Allerdings sollten Motor und Radio ausgeschaltet sowie die Scheibe heruntergelassen werden.

Der Aufforderung, einem Polizeifahrzeug nachzufahren, sollte ebenso besonnen, aber umgehend nachgekommen werden. Bei Missachtung drohen 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Eine Polizeikontrolle sollte niemals verweigert werden, sonst kann ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfolgen.

Verkehrskontrollen müssen von mindestens einer uniformierten Person durchgeführt werden. Gegenüber der Polizei empfiehlt es sich ruhig und höflich zu bleiben, dann sind es die kontrollierenden Beamten und Beamtinnen in der Regel auch. Witzig gemeinte Sprüche sind besser zu vermeiden, um Missverständnissen vorzubeugen. Bestenfalls beantwortet man gestellte Fragen wahrheitsgemäß und spricht nicht mehr als notwendig.

In der Regel überprüft die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle den Zustand und möglicherweise die Beladung des Fahrzeugs. Auf Nachfrage müssen sowohl Führerschein als auch Fahrzeugpapiere, also die Zulassungsbescheinigung Teil I, im Original vorgelegt werden können. Wichtig: Fehlt die im Führerschein vermerkte vorgeschriebene Brille, droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro. Zwar gibt es hierzulande keine Mitführpflicht für den Personalausweis, sodass dieser nicht ausgehändigt werden muss. Angaben zur eigenen Person müssen gegenüber der Polizei jedoch grundsätzlich gemacht werden, wenn sie angefordert werden.

Hat die Polizei Zweifel an den Angaben zur Identität, kann sie die Weiterfahrt verbieten, bis die Identität zweifelsfrei festgestellt wurde. Dazu kann die Polizei die kontrollierte Person zur nächsten Polizeiwache mitnehmen. Auch die Notfallausstattung, also Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste, wird häufig kontrolliert. Kann diese nicht oder nicht vollständig vorgezeigt werden, droht ein Bußgeld von 10 bis 15 Euro.

Kommt bei der Verkehrskontrolle die Frage auf, ob und wie viel Alkohol getrunken wurde, ist eine Antwort nicht verpflichtend. Wer sich sicher ist, nur in erlaubtem Maße Alkohol konsumiert zu haben, kann jedoch auf Nachfrage eine wahrheitsgemäße Angabe machen. Ein Atemalkoholtest ist nicht Teil einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Wer den Atemalkoholtest im Verdachtsfall verweigert, muss damit rechnen, zur Blutentnahme durch einen Arzt oder eine Ärztin mit zur Wache genommen zu werden.

Ohne begründeten Verdacht auf eine Straftat oder richterlichen Beschluss dürfen Polizeibeamte und -beamtinnen nicht den Kofferraum durchsuchen. Erst recht darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle weder mitgeführte Gepäckstücke kontrollieren noch das Handy durchforsten oder eine Personendurchsuchung durchführen. Wichtig: Anders verhält es sich, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht. Dann dürfen auch Durchsuchungen stattfinden.

Sollte der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Straftat bestehen, müssen die Beamten oder Beamtinnen vor weiteren Fragen oder Maßnahmen die Betroffenen über ihre Rechte aufklären.

mid/jub

Start in die dunkle Jahreszeit: Was Autofahrer ab 01. Oktober beachten müssen

Licht an, Sicherheit voran: Neue Regeln für Autofahrer ab Oktober 2024

Ab 1. Oktober gelten neue Vorschriften für Winterreifen und Beleuchtung – hohe Bußgelder drohen bei Verstößen: Ein Licht-Test wird jedes Jahr im Oktober von den Meisterbetrieben der Kfz-Innungen angeboten. Der Service, bei dem die Kfz-Werkstätten die Beleuchtung der Autos auf Fehler prüfen, Scheinwerfer richtig einstellen und kleine Reparaturen vornehmen, ist nach Auskunft der ARAG Experten kostenlos.

Wer in der dunklen Jahreszeit unterwegs ist, sollte sicherstellen, dass die Reifen bremsbereit sind und man selbst für andere sichtbar ist. Daher legen die ARAG Experten allen motorisierten Verkehrsteilnehmern den Lichttest im Oktober ans Herz und weisen auf neue gesetzliche Anforderungen für Winterreifen hin.

Bei Autos und Lkws gilt vor allem das Motto: andere sehen. Und trotzdem fährt jeder vierte Pkw mit mangelhafter Beleuchtung und fast jeder neunte blendet andere sogar, weil die Autoscheinwerfer schlecht eingestellt sind. Damit die Scheinwerfer alles richtig ausleuchten und erfassen, wurde 1965 gemeinsam vom Kraftfahrzeuggewerbe und der Verkehrswacht der bundesweite Licht-Test eingeführt. Schirmherr ist der Bundesverkehrsminister.

Ab 1. Oktober 2024 gelten für Winterreifen neue Regeln. Pneus, die nur das Symbol “M+S” (Matsch und Schnee) tragen, erfüllen bei Eis und Schnee nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen und müssen ausgetauscht werden, egal, wie gut erhalten sie sind. Nur wenn sie zusätzlich das Alpine-Symbol, ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke, tragen, dürfen sie weiterhin genutzt werden. Wer sich weiterhin mit M+S- oder gar Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen bewegt, muss mit Bußgeldern von bis zu 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

mid/jub

 

Deutsche Pkw-Neuzulassungen im September nahezu stabil

Flensburg – Im September verzeichnete Deutschland eine minimale Abnahme bei den Pkw-Neuzulassungen. Laut Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wurden insgesamt 224.502 neue Pkw zugelassen, was einem Rückgang von nur 0,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat entspricht.

Das KBA gab bekannt, dass die Anzahl der gewerblichen Neuzulassungen um 5,7 Prozent zugenommen hat, wobei ihr Anteil 66,9 Prozent betrug. Im Gegensatz dazu gingen private Neuzulassungen im Berichtsmonat um 10,3 Prozent zurück.

Obwohl das Segment der SUVs im September einen Rückgang von 3,9 Prozent verzeichnete, bleibt es mit einem Anteil von 30,3 Prozent das stärkste Segment auf dem Markt. Die Neuwagen der Kompaktklasse erreichten einen Anteil von 16,1 Prozent, was einem Anstieg von 1,0 Prozent entspricht. Sie wurden von den Kleinwagen mit einem Anteil von 13,4 Prozent gefolgt, die um 7,0 Prozent zunahmen.

Die Geländewagen erreichten einen Marktanteil von 12,5 Prozent, was einem Anstieg von 9,8 Prozent entspricht. Die Wohnmobile machten 1,9 Prozent der Neuzulassungen aus und verzeichneten einen Anstieg von 8,1 Prozent. Die Oberklasse-Fahrzeuge erreichten einen Anteil von 1,0 Prozent, was einem Anstieg von 16,4 Prozent entspricht. Mini-Vans, die einen Anteil von 0,8 Prozent ausmachen, verzeichneten mit einem Anstieg von 27,5 Prozent den größten Zuwachs.

Die Segmente Großraum-Vans mit einem Anteil von 1,8 Prozent und Sportwagen mit einem Anteil von 0,9 Prozent verzeichneten hingegen die stärksten Rückgänge.

In Bezug auf die Antriebsarten wurden 31.714 Elektro-Neuwagen zur Zulassung gebracht, was einem Rückgang von 28,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat entspricht. Ihr Anteil betrug 14,1 Prozent. Es wurden 73.178 Pkw mit hybriden Antrieben zugelassen, was einem Anstieg von 6,9 Prozent entspricht. Darunter befanden sich 15.383 Plug-in-Hybride, deren Anzahl um 45,7 Prozent zurückging und deren Anteil bei 6,9 Prozent lag.

78.979 Pkw waren mit einem Benzinantrieb ausgestattet, was einem Anstieg von 9,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspricht, und ihr Anteil betrug 35,2 Prozent. 39.900 neu zugelassene Diesel-Neuwagen führten zu einem Anstieg von 4,6 Prozent und einem Anteil von 17,8 Prozent.

Außerdem wurden 666 flüssiggasbetriebene Pkw zur Neuzulassung gebracht, was einem Rückgang von 47,7 Prozent entspricht, sowie 59 Pkw mit Erdgasantrieb, was einem Rückgang von 62,9 Prozent entspricht.

Der durchschnittliche CO2-Ausstoß stieg um 12,4 Prozent auf 119,8 g/km.

Im Nutzfahrzeugmarkt stiegen die Neuzulassungen von Lastkraftwagen um 10,8 Prozent. Sattelzugmaschinen verzeichneten einen Anstieg von 8,7 Prozent, während Zugmaschinen insgesamt einen Rückgang von 4,6 Prozent verzeichneten.

Die Neuzulassungen von Kraftomnibussen gingen um 26,5 Prozent zurück, während die Neuzulassungen von Sonstigen Kraftfahrzeugen (Kfz) um 24,4 Prozent abnahmen. Die Kraftrad-Neuzulassungen verzeichneten ebenfalls einen Rückgang von 12,5 Prozent.

Insgesamt wurden 272.322 Kraftfahrzeuge (Kfz) (-0,5 Prozent) und 22.015 Kfz-Anhänger (-11,7 Prozent) neu zugelassen.

Auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt verzeichneten Krafträder (+8,7 Prozent), Pkw (+4,8 Prozent) und Lastkraftwagen (+4,3 Prozent) ein positives Wachstum. Zugmaschinen insgesamt (-6,2 Prozent), darunter Sattelzugmaschinen (-8,5 Prozent), wurden weniger nachgefragt.

Insgesamt stieg die Zahl der Besitzumschreibungen von Kfz um 4,8 Prozent auf 584.470 Fahrzeuge. 34.696 Kfz-Anhänger wechselten den Halter, was einem Rückgang von 4,6 Prozent im Vergleich zum September 2022 entspricht.

red

Gnadenerlass fürs Bußgeld

Gegen rechtskräftige Bußgeldbescheide können die Betroffenen auf zwei Wegen vorgehen: Entweder per Gnadenerlass. Oder mit Hilfe eines Wiederaufnahmeverfahrens. Letzteres ist aber nur möglich, wenn eine Geldbuße von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Doch wann macht so ein Wiederaufnahmeverfahren überhaupt Sinn? Es könne erfolgreich sein, wenn etwa eine Blitzeranlage falsch gemessen habe, so Rechtsanwalt Frank Häcker. So etwas komme immer wieder vor. In Schwäbisch Gmünd etwa wurden Lkw-Fahrer monatelang zu Unrecht geblitzt, weil die Radargeräte falsch eingestellt waren.

Gegen Geldbußen unter 250 Euro oder Punktestrafen kann man laut Häcker nachträglich nur vorgehen, “indem man Druck auf die Behörden ausübt”. Das sei nur durch eine Anwältin oder einen Anwalt möglich. Die Behörden könnten dann den Beschuldigten begnadigen. Dabei ist die Bußgeldbehörde nur für die Geldstrafe zuständig. Wer gegen Punkte vorgehen möchte, muss sich mit einem Berichtigungsantrag ans Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wenden.

Grundsätzlich wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig, wenn der Verstoß gegen das Verkehrsrecht anerkannt wurde und der Beschuldigte bezahlt hat. Reagiert er gar nicht auf den Bescheid, wird der nach zwei Wochen rechtskräftig. Dann kann die Forderung vollstreckt werden. mid/rhu

Es gibt sie noch immer: Zwei Prozent Gurt-Verweigerer

Nur wer richtig angeschnallt ist, kann einen schweren Unfall weitgehend unversehrt überstehen. Das ist Tatsache. Und doch gibt es nach wie vor Autoinsassen, die den Sicherheitsgurt aus welchen Gründen auch immer nicht anlegen. Ein unverständliches Phänomen angesichts der Tatsache, dass sich laut Experten mit einen 100-prozentigen Anschnallquote rund 200 Verkehrstote und rund 1.500 Schwerverletzte vermeiden ließen.

Der traurige Beweis für diese Prognose: Fast ein Drittel aller im Straßenverkehr Getöteten war nicht oder falsch angeschnallt. Laut der Unfallforschung der Versicherer (UDV) wurden mit 43 Prozent am häufigsten nicht angeschnallte Autofahrer getötet oder schwer verletzt. Danach folgen in der Statistik nicht angegurtete Rücksitzinsassen mit 36 Prozent und Beifahrer mit 21 Prozent. Mehr als zwei Drittel der Unfallopfer waren männlich, das Durchschnittsalter lag bei 32 Jahren.

Rund 98 Prozent aller Pkw-Insassen sind laut Goslar Institut mit angelegtem Gurt unterwegs. Aber was ist mit den übrigen zwei Prozent? In einer bundesweiten Online-Befragung durch die UDV im Frühjahr 2018 zeigten sich notorische Gurtverweigerer davon überzeugt, bei innerstädtischen Geschwindigkeiten ausreichend geschützt zu sein. Interessant ist auch die Tatsache, dass Autofahrer offenbar sehr viel öfter nicht angegurtet unterwegs sind, wenn keine weiteren Passagiere dabei sind.

Unbesorgt zeigen sich die Gurtmuffel wegen möglicher Strafen, sie halten Polizeikontrollen für eher unwahrscheinlich. Deshalb fordert die UDV mehr polizeiliche Überwachung und höhere Verwarnungsgelder. Zudem sollten die Hersteller alle Sitzplätze im Auto mit Gurtwarnern ausstatten, die mit Blinklicht und Warnton darauf aufmerksam machen, wenn Insassen nicht angeschnallt sind. Das klare Ziel: eine hundertprozentige Anschnallquote. mid/rhu

Alkoholkontrollen während Adventszeit verstärkt

Zur Adventszeit leuchten die Weihnachtsmärkte. Und dort funkelt der Glühwein in Gläsern und Tassen. Manchmal bleibt es nicht bei einem Glas. Darum sind die Alkoholkontrollen auf den Straßen gegenwärtig verstärkt.

“Mit dem ersten Glühwein verfliegen häufig die guten Vorsätze”, sagt Dr. Thomas Wagner, Verkehrspsychologe bei Dekra. Und wer unter dem euphorisierenden Einfluss von Alkohol steht, unterschätzt gerne die Folgen, die eine Alkoholfahrt haben kann: Bußgeld, Fahrverbot, Punkte, MPU oder ein schwerer Unfall. Deshalb sei es sicherer, bei solchen Anlässen das eigene Fahrzeug stehen zu lassen.

Die meisten Fahrer kennen die 0,5-Promille-Grenze. “Ob ihnen aber klar ist, dass ab dieser Blutalkoholkonzentration (BAK) schon beim ersten Verstoß vier Wochen Fahrverbot, 500 Euro Geldbuße und zwei Punkte in Flensburg fällig werden, ist eine andere Frage”, sagt Wagner. Noch weniger bekannt ist, dass der Führerschein schon ab 0,3 Promille in Gefahr ist, wenn es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Unfall kommt.

Wird der Führerschein im Zuge eines Alkohol- oder Drogendelikts entzogen, muss der Fahrer ab 1,6 Promille immer eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich abschließen, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann.

Bei Werten ab 1,1 Promille kann die Verwaltungsbehörde eine MPU verlangen, wenn zusätzliche Umstände die Annahme eines künftigen fehlenden Trennungsvermögens zwischen Trinken und Fahren begründen. Dazu gehören unter anderem das Bewältigen einer langen Fahrstrecke, das Fahren unter Restalkoholeinfluss oder eine Trunkenheitsfahrt in den frühen Nachmittagsstunden. mid/wal