Wasserkosten: Was muss der Mieter zahlen?

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Grundsätzlich muss ein Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung nur die Kosten tragen, die er tatsächlich verbraucht hat. Kommt es zu einem Mehrverbrauch, zum Beispiel, weil der Vermieter im Haus umbaut und damit mehr Allgemeinstrom zu seinen eigenen Zwecken nutzt oder nach einem Rohrbruch in der Wohnung des Mieters Trocknungsgeräte aufgestellt werden, so muss der Mieter diese zusätzlichen Kosten nicht übernehmen.

Wie aber ist es zu bewerten, wenn dem Mieter der übermäßige Verbrauch über einen erheblichen Zeitraum nicht auffällt, wenn also der Vermieter über einen langen Zeitraum nicht informiert wird? Denn auf eine solche Anzeige ist der Vermieter, der ja keinen regelmäßigen Zugang zu der vermieteten Wohnung hat, angewiesen, um überhaupt etwas unternehmen zu können. Um einen solchen Fall ging es auch in der Entscheidung des Landgericht Hanau (AZ.: 2 S 123/19), so die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Gestritten wurde um erhebliche Nebenkostennachzahlungen, weil wegen eines defekten Spülkastens ein deutlich erhöhter Wasserverbrauch gemessen und abgerechnet wurde. Der Vermieter hatte diese Kosten in der Jahresabrechnung auf den Mieter umgelegt. Diese Abrechnung hatte das Amtsgericht in erster Instanz auch bestätigt, der Mieter legte jedoch Berufung gegen das Urteil ein und gab an, dass der vermehrte Wasserverbrauch für ihn weder sichtbar noch hörbar gewesen wäre. Somit hätte er den Vermieter gar nicht früher informieren können.

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Diesen Ausführungen schloss sich das Landgericht jedoch nicht an, sondern bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Es sei schlicht kaum vorstellbar, dass ein so massiver Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibe. Der Mieter schulde aber, so das Gericht, dieses Mindestmaß an Aufmerksamkeit, unabhängig von der Frage, wie oft sich er sich tatsächlich in der Wohnung aufhalte. Denn auch der häufig abwesende Mieter muss seine Wohnung regelmäßig kontrollieren.

Diese Pflicht hatte der beklagte Mieter vernachlässigt, deshalb sah das Gericht auch in der zweiten Instanz die Umlage der erhöhten Kosten als gerechtfertigt an.

Rudolf Huber / glp