In den letzten Monaten suchten bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) mehrere Eltern Rat und Unterstützung, weil ihre Kinder Forderungen und Mahnungen von Erotikplattformen erhalten hatten. Die Kinder hatten sich oft aus Neugierde angemeldet, ohne dass ihnen eine Kostenpflicht bewusst war. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sollten Eltern die Forderungen nicht voreilig bezahlen und sich nicht unter Druck setzen lassen.
Exemplarisch der Fall eines Jugendlichen, der sich bei einer Plattform anmeldete. Diese warb damit, mit Videos, Kursen oder auch Flirtcoaches lernen zu können, wie Man(n) besser auf die Bedürfnisse der Frauen eingehen kann. Dem Jungen war nicht bewusst, dass eine Anmeldung mit Kosten verbunden war. Als dann aber immer mehr Forderungen und Mahnungen der Plattformbetreiber in seinem E-Mail-Postfach landeten, suchte er sich Hilfe bei seinen Eltern.
“Betroffene Verbraucher sollten sich nicht unter Druck setzen lassen und auf keinen Fall voreilig bezahlen, vielmehr sollten sie die Forderung genau prüfen”, so Michele Scherer, Expertin für Digitale Welt bei der VZB. Denn nur wer volljährig ist, ist unbeschränkt geschäftsfähig. Bei Kindern und Jugendlichen ab sieben Jahren müssen die Eltern entweder zuvor einwilligen oder das Geschäft nachträglich genehmigen.
Die Ausnahme des Taschengeldparagrafen trifft in diesen Fällen regelmäßig nicht zu, da die Leistungen nicht sofort bewirkt wurden und die Rechnung des Anbieters erst im Nachhinein gesendet wird. “Wenn eine Rechnung an ein minderjähriges Kind gerichtet ist und die Erziehungsberechtigten dem Vertrag nicht zugestimmt haben, raten wir, die Forderung zurückweisen und im Zweifel Rechtsrat einzuholen”, so die Verbraucherschützerin. “Zusätzlich empfehlen wir Eltern unbedingt, solche Themen präventiv mit ihren Kindern anzusprechen und das Thema Internetnutzung offen zu diskutieren.”
Bei der Prüfung der Beschwerden gegen die Plattform “Rocketmen Academy” der ONEnxt Media UG deckte die VZB unfaire Vertragsklauseln auf und mahnte das Unternehmen daraufhin ab. So kippte sie eine unzulässige Bedingung, die einer Lösung vom Vertrag während der 14-tägigen Schnupperphase im Wege stand. Ebenso kritisierte sie eine überraschende Vertragsverlängerungsklausel, die im Kontrast mit dem Versprechen “Kein Abo” stand. Die Anbieterin gab eine Unterlassungserklärung ab und änderte ihre Bedingungen.
Lars Wallerang / glp