Corona-Hilfen: Fiktiver Unternehmerlohn für Selbständige und Kleinunternehmer

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Ab sofort ist die Antragstellung für den fiktiven Unternehmerlohn des Landes möglich. Die Ergänzungsförderung zur Überbrückungshilfe III des Bundes kommt insbesondere den von der Krise schwer getroffenen Selbständigen und kleinen Unternehmen zugute. Das gab das baden-württembergische Wirtschaftsministerium am Montag bekannt.

Das Land Baden-Württemberg gewährt einen fiktiven Unternehmerlohn pauschal mit einem Festbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für den Zeitraum Januar bis Juni 2021, sofern ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegt. Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe I und II ist der fiktive Unternehmerlohn nicht mehr nach Höhe des Umsatzeinbruchs gestaffelt.

„Mit dem fiktiven Unternehmerlohn schließt das Land eine der letzten verbleibenden Förderlücken in der Überbrückungshilfe III des Bundes“, sagt Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. “Viele Inhaberinnen und Inhaber von Personengesellschaften und Einzelunternehmen bezögen keine eigenen Gehälter. Eine reine Fixkostenerstattung wie in der Überbrückungshilfe III reiche daher nicht aus”, so die Ministerin weiter.

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Anträge für den fiktiven Unternehmerlohn können ab dem 18. Mai 2021 im Rahmen der Antragstellung auf Überbrückungshilfe III über die Plattform des Bundes gestellt werden. Wurde die Überbrückungshilfe III bereits bewilligt, kann der fiktive Unternehmerlohn auch nachträglich über einen Änderungsantrag beantragt werden.

Überbrückungshilfe Unternehmen: Überbrückungshilfe III

red