Abgeschleppt an der Ladesäule

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Wer sein Auto an einer Ladesäule für Elektroautos parkt, kann eine böse Überraschung erleben. Auch dann, wenn der Betroffene selbst einen Stromer fährt.

Folgendes war passiert: Der Fahrer eines Elektroautos wollte sein Fahrzeug an einer Ladestation aufladen, an der per Halteverbotsschild ausschließlich elektrischen Autos das Parken während des Ladevorgangs gestattet war.

Da einer der beiden vorhandenen Plätze bereits belegt war und sein Kabel am anderen Zugang nicht passte, ließ er sein Fahrzeug kurzerhand stehen, um später an die zurzeit belegte Station zurückzukehren. Er staunte nicht schlecht, als sein Auto einige Stunden später nicht mehr da war. Es wurde abgeschleppt.

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Zu Recht, wie die ARAG-Experten jetzt bestätigen. Schließlich hatte der Autofahrer die Ausnahmeregelung für E-Fahrzeuge missbraucht, die besagt, dass das Parken ausdrücklich nur während des zeitintensiven Aufladens erlaubt ist.

So musste der Autofahrer die 150 Euro Abschleppkosten wohl oder übel tragen (Amtsgericht Charlottenburg, Az.: 227 C 76/16, nicht rechtskräftig). Über den Fall entscheiden nun in zweiter Instanz die Richter des Landgerichts Berlin (Az.: 55 S 288/16, Stand Februar 2021).

In diesem Zusammenhang weisen die ARAG-Experten zudem darauf hin, dass unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge künftig deutlich teurer wird: Laut dem voraussichtlich im Sommer 2021 in Kraft tretenden neuen Bußgeldkatalog müssen Parksünder dann mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen.

Ralf Loweg / glp