Auto und Baum werden keine Freunde. Unfälle sind zum Glück relativ selten, und ganz so oft stürzen Bäume auch nicht auf parkende Fahrzeuge, und im Hochsommer spenden sie sogar Schatten. Doch sie lassen allerhand aufs Blech plumpsen: Kastanien zum Beispiel. Ein Fahrzeughalter will Abhilfe schaffen – und scheitert. So muss ein Wohnungseigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit seinem Stellplatz in der Nähe einer Kastanie leben. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 14 S 6188/17).
Der Fall: Ein Mitglied einer WEG ist es leid, vom Dach und der Motorhaube seines geparkten Autos immer wieder herabgefallene Kastanien und Baumharz entfernen zu müssen. Der Mann will deswegen ein Carport errichten, das den Pkw schützen soll. Andere Eigentümer sind allerdings nicht einverstanden. Sie sehen darin eine bauliche Veränderung, die der vollständigen Zustimmung der WEG bedürfe. Der “Bauherr” spricht dagegen nur von einer Maßnahme der Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung, für die nicht so strenge Kriterien gelten.
Jedoch: Bei der Kastanie und ihren Früchten handle es sich um “Gegebenheiten der Natur”, entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Die Unannehmlichkeiten müsse der Wohnungseigentümer hinnehmen, zumal sie ihm ja schon beim Kauf des Objekts bekannt gewesen seien. Die Teilungserklärung enthalte eine entsprechende Darstellung der Lage der Bäume. Außerdem träten die Probleme mit der Kastanie nur zu bestimmten Zeiten im Sommer und Herbst auf. Die übrigen Eigentümer müssten ihm die Errichtung eines Carports insofern nicht erlauben.
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Redakteur: Lars Wallerang