Inzwischen haben wir den Monat Februar und noch immer gibt es viele Unternehmen und Selbständige, die auf die Corona-Hilfen aus dem Dezember sehnsüchtig warten. Das Wirtschaftsministerium hat heute in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass die Länder mit den Auszahlung ab sofort beginnen können.

Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember („Dezemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Dezemberhilfe durch die Länder ab sofort umgesetzt werden und ab heute starten, heißt es seitens dem Wirtschaftsministerium in der heutigen Mitteilung.

Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe läuft bereits seit dem 22. Dezember 2020; seit dem 5. Januar 2021 fließen bereits Abschlagszahlungen, damit erste Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen. Die Abschlagszahlungen werden laut dem Ministerium stark in Anspruch genommen. Bislang wurden bereits über 1,56 Milliarden Euro an Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe geleistet, heißt es weiter. Insgesamt wurden bei der November- und Dezemberhilfe in Summe bislang über 4,35 Milliarden Euro ausgezahlt. Während die Abschlagszahlungen durch die Bundeskasse erfolgen, werden die regulären Auszahlungen für die Dezemberhilfe von den zuständigen Stellen der Länder administriert.

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Die Dezemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige sowie Vereine und Einrichtungen, die von den für November beschlossenen und auf den Dezember verlängerten Schließungen besonders stark betroffen waren. Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, wurden zunächst seit Anfang Januar Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt maximal 50.000 Euro. Seit heute läuft auch die reguläre Auszahlung der Hilfen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmals im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den für November beschlossenen und auf Dezember verlängerten Schließungen betroffene Unternehmen.

    Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Auch für die Dezemberhilfe gelten die Vorgaben des EU-Beihilferechts.

  • Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag erfolgt über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

red