Doppelter Freibetrag für Alleinerziehende

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Gute Nachricht für Alleinerziehende: Ihr Steuerfreibetrag hat sich auf 4.008 Euro verdoppelt. Allerdings müssen vier Punkte erfüllt sein, damit betroffene Mütter und Väter den steuerlichen Entlastungsbetrag automatisch von ihrem zuständigen Finanzamt erhalten.

Den Entlastungsbetrag zieht das zuständige Finanzamt laut des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) von allen steuerpflichtigen Einkünften des alleinerziehenden Elternteils ab und verringert dadurch dessen Steuerlast. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– Sie leben mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung.

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– Ihnen steht Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zu.

– Sie sind unverheiratet, leben seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt, oder sie sind verwitwet.

– Sie leben nicht in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person zusammen.

Ein Tipp der VLH: Wer mit seinem Lebensgefährten oder seiner Lebensgefährtin, der eigenen Mutter, dem Bruder oder mit anderen WG-Bewohnern in einem Haushalt lebt, hat keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Anders ist das mit eigenen Kindern: Lebt ein alleinerziehender Vater oder eine alleinerziehende Mutter mit einem oder mehreren volljährigen Kindern zusammen, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein minderjähriges Kind in der Regel gewährt, solange die übrigen Bedingungen zutreffen.

Rudolf Huber / glp