E-Commerce: Wem gehört die verkaufte Datei?

ANZEIGE

Die Musik-CD ist auf dem Rückzug, das klassische Buch mit Papierseiten ebenfalls. Dafür werden die jeweiligen Inhalte immer häufiger in digitaler Form verkauft. So verzeichnet der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) im zweiten Quartal 2020 ein Wachstum von 16,5 Prozent.

Damit wird auch der Kauf von rein digitalen Inhalten immer beliebter. Will man der Umwelt etwas Gutes tun, verzichtet man doch auf die Hardcopy des gewünschten Buchs. Zumal die eBook-Variante für das mobile Endgerät manchmal etwas günstiger ist als ein Papierexemplar. Doch gehört einem die Datei dann auch wirklich? Experten des Versicherungsunternehmens ARAG klären auf:

Viele wollen den Haushalt mit weniger Ballast gestalten und verzichten zunehmend auf Hardcopys. Der Kunde kauft dann beispielsweise eine CD rein digital, lädt sie herunter und hat schließlich die Audiodateien auf einem lokalen Datenträger.

ANZEIGE

Mittlerweile werden aber viele digitale Inhalte nur noch auf Onlineplattformen oder in Verbindung mit lokalen Apps angeboten. Ob Filme, Hörbücher oder Musik: Entweder sind die Inhalte beim Anbieter gespeichert und man kommt ohne Internetzugang nicht an sie ran, oder man kann sie nur in einer App des Anbieters abspielen. Im Fall von Videospielen ist eine lokale Speicherung zwar erforderlich, eine Aktivierung läuft aber meistens über die anbietende Plattform.

Bei “kaufen” denkt man spontan an den Erwerb von Eigentum. Kauft der Kunde eine DVD oder eine CD im (Online-)Handel, gehört sie ihm anschließend auch. Somit kann der Verbraucher sie später auch aus seinem Regal nehmen und an Dritte verschenken. Im Gegensatz zu den analogen Varianten gehen rein digitale Inhalte aber nicht in das Eigentum des Käufers über.

Eigentum kann nach geltendem Recht nämlich nur an körperlichen Gegenständen erworben werden. Auch wenn ein Download der Datei auf ein Endgerät möglich ist, hat der Käufer lediglich eine Lizenz mit einem vertraglich geregelten Nutzungsrecht erworben. Die Inhalte an Dritte verschenken oder das Kopieren sind somit tabu. Solche und weitere Bestimmungen sind in der Regel explizit in den AGBs festgelegt.

Grundsätzlich gilt im Falle gekaufter digitaler Inhalte das übliche 14-tägige Widerrufsrecht im Online-Handel. Das kann der Anbieter von Gesetzes wegen allerdings mit dem Download zum Erlöschen bringen, wenn der Kunde vorher ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Der Kunde muss außerdem auch explizit zugestimmt haben. Daher haben es die Anbieter in der Hand, ob der Download ihrer Applikationen widerrufen werden kann. So gilt das Widerrufsrecht etwa bei Amazon nur, wenn der Kunde sich den Film nicht angeschaut oder heruntergeladen hat.

Lars Wallerang / glp