Landesregierung verschärft Maskenpflicht bei Restaurantbesuch

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Die Landesregierung hat die Verlängerung der Corona-Verordnung des Landes bis 30. November sowie einige Änderungen der Regelungen ab 30. September, unter anderem zur Maskenpflicht, beschlossen. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt, teilt die Landesregierung mit.

Im Dauerkampf gegen das Corona-Virus verschärft die Landesregierung von Baden-Württemberg die Maskenpflicht in Gaststätten. Wer bspw. in Restaurants nicht auf einem Platz sitzt, sondern etwa zu einem Tisch oder zur Toilette geht, muss ab 30. September zwingend einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Das sind die neuen Regeln:

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Ab 30. September 2020 gilt die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung

  • für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants und Bars, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden,
  • in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und Wartebereichen,
  • beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen.

Attestpflicht bei Befreiung von Maskenpflicht
Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.

Zutritts und Teilnahmeverbot
Bei Verstoß gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Weitere Änderungen

  • Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt

red