Mieter darf Garten nicht groß verändern

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Im Garten des eigenen Häuschens ist sehr viel erlaubt. Doch Vorsicht: Mieter einer Immobilie mit Garten müssen genau in den Mietvertrag schauen, was sie mit der Grünfläche machen dürfen und was nicht. Vor allem muss unterschieden werden, ob der Garten zu einem Einfamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus gehört. Versicherungsexperten erklären, was man als Mieter im Garten machen darf, machen muss und was gar nicht geht.

Hat das Haus einen Garten und steht dieser mit im Mietvertrag, darf man ihn meist auch nutzen. Hier kommt es, wie bei so vielen Dingen im Mietrecht, auf die genaue Formulierung an. Bevor die Unterschrift auf den Vertrag für das gemietete Traumhaus kommt, ist daher sorgfältiges Lesen Pflicht.

Im mitgemieteten Garten darf man laut den Experten vieles machen oder umgestalten, was keine bauliche oder optische Veränderung des Gartens darstellt. Für die Kinder und deren Freunde darf, so hat unter anderem das Amtsgericht Kerpen (Az.: 20 C 443/01) entschieden, Kinderspielzeug (Sandkasten, Schaukel, Trampolin, etc.) aufgebaut werden.

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Wer darüber hinaus gerne selber Hacke und Spaten in die Hand nimmt, der kann sich am Anbau des eigenen Gemüses versuchen und Blumenbeete pflanzen. Stehen im Garten Obstbäume, für deren Pflege der Mieter zuständig ist, darf man das Obst auch für sich ernten, sofern nicht im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde.

Strittiger wird es, wenn ein tiefer Swimmingpool angelegt oder ein Gartenhaus gebaut werden soll. Die Experten empfehlen daher immer die vorherige Rücksprache mit dem Vermieter und geben zu bedenken, dass es zwar erlaubt ist, den akkuraten englischen Garten in einen Naturgarten umzugestalten, der Vermieter hat hier kein Vetorecht, aber er kann verlangen, dass die Verwandlung bei Auszug wieder rückgängig gemacht wird.

Im Mietvertrag wird der Mieter meistens dazu verpflichtet oder es ergibt sich aus den Umständen, dass er sich neben dem Haus auch um den Garten kümmert. Das Düngen von Pflanzen, das Vertikutieren und neue Säen des Rasens, das Säubern eines Teiches und das Beschneiden von Gehölzen zählen nicht dazu.

Auch muss der Mieter keine abgestorbenen Pflanzen oder Bäume auf eigene Kosten ersetzen. Dies gilt, sofern ein Standardmietvertrag aufgesetzt wurde. In einem individuell verfassten Mietvertrag kann eine entsprechende Verpflichtung aber vom Vermieter eingefügt worden sein. Mit “Kümmern” sind laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 10 U 70/04) einfache Arbeiten ohne Fachkenntnisse wie Rasenmähen, Laubharken und Unkrautjäten gemeint.

Lars Wallerang / glp