Nächtliche Ausgangssperren und mehr: Diese verschärften Corona-Regeln gelten in Baden-Württemberg

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Nächtliche Corona-Ausgangssperre in Baden-Württemberg: In Hotspots sollen die Menschen im Bundesland nachts das Haus nur noch aus bestimmten Gründen verlassen. Hunderttausende Menschen im Land könnten hiervon betroffen sein. Diese und weitere verschärfte Regeln hat die Landesregierung beschlossen.

Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern müssen Kommunen unter anderem nächtliche Ausgangsbeschränkungen, ein Veranstaltungsverbot und das Schließen von Friseurbetrieben anordnen. Das teilte das Staatsministerium in Baden-Württemberg am Freitag mit. In sogenannten Corona-Hotspots dürfen die Menschen künftig nachts nur noch aus triftigen Gründen das Haus verlassen. Ausnahmen würden bspw. für medizinische Notfälle oder aus Arbeitsgründen gelten.

Und so sehen die genauen Maßnahmen aus:

Die Gesundheitsämter werden verpflichtet, regelmäßig ab einer 7-Tages-Inzidenz von 200/100.000 Einwohnern pro Woche und gleichzeitig diffusem Infektionsgeschehen, für die Stadt- und Landkreise im jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreis nachfolgende Maßnahmen per Allgemeinverfügung zu regeln, sofern dieser Inzidenzwert mindestens in den letzten drei Tagen in Folge überschritten ist:

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  • Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch Personen zweier Haushalte treffen, maximal jedoch 5 Personen. Kinder des jeweiligen Haushaltes bis einschließlich 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, die nicht Teil dieser Haushalte sind, dürfen an den Ansammlungen und privaten Veranstaltungen nicht mehr teilnehmen.
  • Veranstaltungsverbot: Verboten werden alle Veranstaltungen, ausgenommen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung (einschließlich Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten). Ebenfalls ausgenommen sind unter anderem auch die Teilnahme an Gerichtsterminen, Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Gremien sowie Wahlen und Abstimmungen. Das Verbot gilt ebenso nicht für Veranstaltungen, die für die Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge zwingend erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können.
  • Das Verlassen der Wohnung zwischen 21 und 5 Uhr ist nur aus triftigen Gründen erlaubt; Triftige Gründe sind insbesondere
    • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
    • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    • die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen und
    • Handlungen zur Versorgung von Tieren.
  • Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss auf Baustellen auch im Freien getragen werden, soweit der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
  • Friseurbetriebe sowie Barbershops und Sonnenstudios werden geschlossen.
  • Öffentliche und private Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder werden abweichend von der Corona-Verordnung auch für den Schulsport, Studienbetrieb sowie Freizeit- und Individualsport geschlossen.
  • Medizinische Behandlungen (zum Beispiel Physio- oder Ergotherapie, Psychotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) bleiben möglich, sofern medizinisch notwendig. Arztbesuche bleiben generell erlaubt; gegebenenfalls ist die Ärztin oder der Arzt vorab telefonisch zu kontaktieren.
  • Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit FFP2-Atemschutzmaske bzw. vergleichbarem Standard.
  • Einzelhandel: Verbote von besonderen Verkaufsaktionen (zum Beispiel Räumungs- oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen), bei denen unter anderem aufgrund des Eventcharakters oder erwarteten zusätzlichen Publikumsverkehrs ein größerer Zustrom von Menschenmengen erwartet werden kann. Ebenfalls verboten sind Märkte, welche nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen (zum Beispiel Flohmärkte, Jahrmärkte).

red