Parkhaus: Nicht immer gilt rechts vor links

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Wenn keine Verkehrszeichen etwas anderes vorschreiben, gilt im Straßenverkehr das Prinzip rechts vor links. Im Parkhaus geht es etwas anders zu – das zeigt ein Urteil zu einem einschlägigen Rempler.
Wie das Fachmagazin BusFahrer berichtet, differenzierten die Richter des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen: 25 U 159/17) grundsätzlich zwischen Parkplatz-Suchverkehr und der Ein- und Ausfahrt. Wenn also auf Fahrstreifen, die wie eine öffentliche Straße markiert sind,nur das Parkhaus in Richtung Schranke verlassen werden kann, kommt der “Rechts-vor-Links-Paragraf” 8 Abs. 1 StVO zur Anwendung. In Bereichen, in denen lediglich ein Parkplatz gesucht werden kann, gilt er nicht. Dort müssen sich die Verkehrsteilnehmer also darüber verständigen, wer zuerst fahren kann. mid/rhu

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