So sieht der Schul- und Kita-Betrieb nach den Weihnachtsferien im Südwesten aus

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Am 5. Januar 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, den bundesweiten Lockdown bis 31. Januar zu verlängern. Baden-Württemberg will jedoch vor allem für jüngere Kinder eine Ausnahme machen. Das Kultusministerium hat jetzt den weiteren Fahrplan für die Schulen und Kitas vorgelegt und die Rahmenbedingungen für die Notbetreuung veröffentlicht. 

„Die bundesweiten Einschränkungen zu verlängern und die Maßnahmen in Corona-Hotspots zu verschärfen ist aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen notwendig. Gleichzeitig ist es unerlässlich, dass wir Schulen und Kitas differenziert betrachten, denn unser Anspruch ist, allen Schülerinnen und Schülern auch in Pandemiezeiten eine gute Bildung zu ermöglichen. Gerade in der Grundschule ist digitaler Unterricht nur sehr schwer bis gar nicht möglich. Zudem gibt es viele Kinder, die beim Lernen zu Hause keine Unterstützung erhalten“, sagt Kultusministerin Eisenmann und fügt an: „Dass die älteren Schülerinnen und Schüler an den weiterführenden und den beruflichen Schulen vorerst Fernunterricht haben sollen, ist nachvollziehbar und vertretbar. Die Grundschulen und Kitas über weitere Wochen komplett geschlossen zu halten, fände ich sehr schwierig. Deshalb ist es unser Ziel, Kitas und Grundschulen in Baden-Württemberg ab dem 18. Januar wieder flächendeckend zu öffnen.“

Die baden-württembergische Landesregierung hat sich darauf verständigt, den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz wie folgt im Land umzusetzen. Die Schulen und Einrichtungen wurden heute über die konkrete Umsetzung informiert.

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Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege bleiben zunächst weiterhin geschlossen. Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung bleiben geöffnet. Sie können den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen fortführen. Es besteht jedoch für die Schülerinnen und Schüler keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzbetrieb. Letzteres gilt seit Juli 2020 bereits für alle Schularten – nicht die Schulpflicht, wohl aber die Präsenzpflicht ist grundsätzlich weiter ausgesetzt.

Zielsetzung ist, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege sowie Grundschulen und SBBZ mit den weiteren Förderschwerpunkten sowie Schulkindergärten ab dem 18. Januar wieder flächendeckend zu öffnen. Auch für die Abschlussklassen soll es ab dem 18. Januar nach Möglichkeit mit dem Präsenzunterricht weitergehen. Dazu wird es kommende Woche auf der Basis dann vorliegender Daten erneut Gespräche geben.

Regelungen im Einzelnen ab dem 11. Januar 2021

  • Grundschulen: Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule tritt während des Zeitraums der Schulschließung an die Stelle des Unterrichts in der Präsenz das Lernen mit Materialien, das entweder analog, aber auch digital erfolgen kann.
  • Fernunterricht: Für die Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 5 wird Fernunterricht angeboten. Für den Fernunterricht gibt es seit Juli 2020 landesweit verbindliche Qualitätskriterien und Vorgaben. Sofern schriftliche Leistungsfeststellungen in den weiterführenden Schulen für die Notenbildung zwingend erforderlich sind, können diese in Präsenz vorgenommen werden.
  • Abschlussklassen: Mit Rücksicht auf die besondere Situation der Schülerinnen und Schüler, die vor ihren Abschlussprüfungen stehen, soll für sie folgendes gelten: Für sie kann ab 11. Januar ergänzend zum Fernunterricht auch Präsenzunterricht angeboten werden, sofern dies zwingend zur Prüfungsvorbereitung erforderlich ist.
  • Notbetreuung: Für Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege sowie für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird wieder eine Notbetreuung eingerichtet. Die Grundsätze dafür sind in den Orientierungshilfen zur Notbetreuung dargestellt. Sie wurden aktualisiert und an die Rechtslage angepasst. Neu ist, dass auch Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler, die wegen der Prüfungsvorbereitung an der Betreuung gehindert sind, die Notbetreuung in Anspruch nehmen können.

Quelle: Kultusministerium Baden-Württemberg