Gnadenerlass fürs Bußgeld

Gegen rechtskräftige Bußgeldbescheide können die Betroffenen auf zwei Wegen vorgehen: Entweder per Gnadenerlass. Oder mit Hilfe eines Wiederaufnahmeverfahrens. Letzteres ist aber nur möglich, wenn eine Geldbuße von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Doch wann macht so ein Wiederaufnahmeverfahren überhaupt Sinn? Es könne erfolgreich sein, wenn etwa eine Blitzeranlage falsch gemessen habe, so Rechtsanwalt Frank Häcker. So etwas komme immer wieder vor. In Schwäbisch Gmünd etwa wurden Lkw-Fahrer monatelang zu Unrecht geblitzt, weil die Radargeräte falsch eingestellt waren.

Gegen Geldbußen unter 250 Euro oder Punktestrafen kann man laut Häcker nachträglich nur vorgehen, “indem man Druck auf die Behörden ausübt”. Das sei nur durch eine Anwältin oder einen Anwalt möglich. Die Behörden könnten dann den Beschuldigten begnadigen. Dabei ist die Bußgeldbehörde nur für die Geldstrafe zuständig. Wer gegen Punkte vorgehen möchte, muss sich mit einem Berichtigungsantrag ans Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wenden.

Grundsätzlich wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig, wenn der Verstoß gegen das Verkehrsrecht anerkannt wurde und der Beschuldigte bezahlt hat. Reagiert er gar nicht auf den Bescheid, wird der nach zwei Wochen rechtskräftig. Dann kann die Forderung vollstreckt werden. mid/rhu

Alkoholkontrollen während Adventszeit verstärkt

Zur Adventszeit leuchten die Weihnachtsmärkte. Und dort funkelt der Glühwein in Gläsern und Tassen. Manchmal bleibt es nicht bei einem Glas. Darum sind die Alkoholkontrollen auf den Straßen gegenwärtig verstärkt.

“Mit dem ersten Glühwein verfliegen häufig die guten Vorsätze”, sagt Dr. Thomas Wagner, Verkehrspsychologe bei Dekra. Und wer unter dem euphorisierenden Einfluss von Alkohol steht, unterschätzt gerne die Folgen, die eine Alkoholfahrt haben kann: Bußgeld, Fahrverbot, Punkte, MPU oder ein schwerer Unfall. Deshalb sei es sicherer, bei solchen Anlässen das eigene Fahrzeug stehen zu lassen.

Die meisten Fahrer kennen die 0,5-Promille-Grenze. “Ob ihnen aber klar ist, dass ab dieser Blutalkoholkonzentration (BAK) schon beim ersten Verstoß vier Wochen Fahrverbot, 500 Euro Geldbuße und zwei Punkte in Flensburg fällig werden, ist eine andere Frage”, sagt Wagner. Noch weniger bekannt ist, dass der Führerschein schon ab 0,3 Promille in Gefahr ist, wenn es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Unfall kommt.

Wird der Führerschein im Zuge eines Alkohol- oder Drogendelikts entzogen, muss der Fahrer ab 1,6 Promille immer eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich abschließen, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann.

Bei Werten ab 1,1 Promille kann die Verwaltungsbehörde eine MPU verlangen, wenn zusätzliche Umstände die Annahme eines künftigen fehlenden Trennungsvermögens zwischen Trinken und Fahren begründen. Dazu gehören unter anderem das Bewältigen einer langen Fahrstrecke, das Fahren unter Restalkoholeinfluss oder eine Trunkenheitsfahrt in den frühen Nachmittagsstunden. mid/wal