Verkehrsverstöße im Visier: Bußgelder sollen künftig länger eintreibbar sein

Angesichts von immer mehr Verkehrsverstößen in Deutschland sollen die Behörden künftig Bußgelder deutlich länger eintreiben können. Die Innen- und Verkehrsminister der Länder planen eine Erhöhung der sogenannten Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate, berichtet die “Rheinische Post” (Freitagausgabe).

Dadurch sollen erklärtermaßen die Behörden erheblich entlastet werden. Denn die Fälle würden zunehmend komplexer und auch die Zahl der Widerspruchsverfahren sei stark gestiegen, zitiert die Zeitung aus einem Bericht für die Verkehrsministerkonferenz (VMK). Durch die Verlängerung auf sechs Monate könne unter anderem die “Ahndung von Ordnungswidrigkeiten flächendeckend” sichergestellt werden.

Eine Sprecherin des VMK-Vorsitzlandes Nordrhein-Westfalen sagte der Zeitung, die Verkehrsminister hätten sich bei ihrem letzten Treffen einem entsprechenden Beschluss der Innenministerkonferenz “einstimmig angeschlossen”.

red

Polizeikontrolle: Das müssen Autofahrer wissen – Rechte, Pflichten und absolute No-Gos

Die Polizei, Dein Freund und Helfer. Das ist Tatsache. Ohne die Ordnungshüter geht es nicht. Wenn eine polizeiliche Aufforderung im Straßenverkehr kommt, anzuhalten oder dem Einsatzfahrzeug nachzufahren, kann das Fragen aufwerfen: Habe ich etwas falsch gemacht? Wie muss ich mich bei einer Polizeikontrolle verhalten? Gibt es No-Gos gegenüber Polizisten und Polizistinnen? Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert, welche Rechte und Pflichten Autofahrende bei der Verkehrskontrolle haben.

Wer von der Polizei aus dem Verkehr gewinkt wird, sollte gelassen reagieren. Eine Polizeikontrolle bedeutet nicht zwangsläufig, dass man sich etwas zu Schulden kommen lassen hat. Allgemeine Verkehrskontrollen ohne konkreten Anlass kommen vor. Sie dienen der Überprüfung des Fahrzeugs und der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugführers beziehungsweise der Fahrzeugführerin und somit der allgemeinen Verkehrssicherheit.

Zunächst empfiehlt es sich, die Geschwindigkeit zu drosseln und durch Blinken zu signalisieren, dass der Aufforderung Folge geleistet wird. Bei der nächsten Gelegenheit muss unter Beachtung der Verkehrssituation angehalten werden. Aussteigen ist – solange man nicht dazu aufgefordert wird – nicht nötig. Allerdings sollten Motor und Radio ausgeschaltet sowie die Scheibe heruntergelassen werden.

Der Aufforderung, einem Polizeifahrzeug nachzufahren, sollte ebenso besonnen, aber umgehend nachgekommen werden. Bei Missachtung drohen 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Eine Polizeikontrolle sollte niemals verweigert werden, sonst kann ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfolgen.

Verkehrskontrollen müssen von mindestens einer uniformierten Person durchgeführt werden. Gegenüber der Polizei empfiehlt es sich ruhig und höflich zu bleiben, dann sind es die kontrollierenden Beamten und Beamtinnen in der Regel auch. Witzig gemeinte Sprüche sind besser zu vermeiden, um Missverständnissen vorzubeugen. Bestenfalls beantwortet man gestellte Fragen wahrheitsgemäß und spricht nicht mehr als notwendig.

In der Regel überprüft die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle den Zustand und möglicherweise die Beladung des Fahrzeugs. Auf Nachfrage müssen sowohl Führerschein als auch Fahrzeugpapiere, also die Zulassungsbescheinigung Teil I, im Original vorgelegt werden können. Wichtig: Fehlt die im Führerschein vermerkte vorgeschriebene Brille, droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro. Zwar gibt es hierzulande keine Mitführpflicht für den Personalausweis, sodass dieser nicht ausgehändigt werden muss. Angaben zur eigenen Person müssen gegenüber der Polizei jedoch grundsätzlich gemacht werden, wenn sie angefordert werden.

Hat die Polizei Zweifel an den Angaben zur Identität, kann sie die Weiterfahrt verbieten, bis die Identität zweifelsfrei festgestellt wurde. Dazu kann die Polizei die kontrollierte Person zur nächsten Polizeiwache mitnehmen. Auch die Notfallausstattung, also Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste, wird häufig kontrolliert. Kann diese nicht oder nicht vollständig vorgezeigt werden, droht ein Bußgeld von 10 bis 15 Euro.

Kommt bei der Verkehrskontrolle die Frage auf, ob und wie viel Alkohol getrunken wurde, ist eine Antwort nicht verpflichtend. Wer sich sicher ist, nur in erlaubtem Maße Alkohol konsumiert zu haben, kann jedoch auf Nachfrage eine wahrheitsgemäße Angabe machen. Ein Atemalkoholtest ist nicht Teil einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Wer den Atemalkoholtest im Verdachtsfall verweigert, muss damit rechnen, zur Blutentnahme durch einen Arzt oder eine Ärztin mit zur Wache genommen zu werden.

Ohne begründeten Verdacht auf eine Straftat oder richterlichen Beschluss dürfen Polizeibeamte und -beamtinnen nicht den Kofferraum durchsuchen. Erst recht darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle weder mitgeführte Gepäckstücke kontrollieren noch das Handy durchforsten oder eine Personendurchsuchung durchführen. Wichtig: Anders verhält es sich, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht. Dann dürfen auch Durchsuchungen stattfinden.

Sollte der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Straftat bestehen, müssen die Beamten oder Beamtinnen vor weiteren Fragen oder Maßnahmen die Betroffenen über ihre Rechte aufklären.

mid/jub

Gnadenerlass fürs Bußgeld

Gegen rechtskräftige Bußgeldbescheide können die Betroffenen auf zwei Wegen vorgehen: Entweder per Gnadenerlass. Oder mit Hilfe eines Wiederaufnahmeverfahrens. Letzteres ist aber nur möglich, wenn eine Geldbuße von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Doch wann macht so ein Wiederaufnahmeverfahren überhaupt Sinn? Es könne erfolgreich sein, wenn etwa eine Blitzeranlage falsch gemessen habe, so Rechtsanwalt Frank Häcker. So etwas komme immer wieder vor. In Schwäbisch Gmünd etwa wurden Lkw-Fahrer monatelang zu Unrecht geblitzt, weil die Radargeräte falsch eingestellt waren.

Gegen Geldbußen unter 250 Euro oder Punktestrafen kann man laut Häcker nachträglich nur vorgehen, “indem man Druck auf die Behörden ausübt”. Das sei nur durch eine Anwältin oder einen Anwalt möglich. Die Behörden könnten dann den Beschuldigten begnadigen. Dabei ist die Bußgeldbehörde nur für die Geldstrafe zuständig. Wer gegen Punkte vorgehen möchte, muss sich mit einem Berichtigungsantrag ans Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wenden.

Grundsätzlich wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig, wenn der Verstoß gegen das Verkehrsrecht anerkannt wurde und der Beschuldigte bezahlt hat. Reagiert er gar nicht auf den Bescheid, wird der nach zwei Wochen rechtskräftig. Dann kann die Forderung vollstreckt werden. mid/rhu

Alkoholkontrollen während Adventszeit verstärkt

Zur Adventszeit leuchten die Weihnachtsmärkte. Und dort funkelt der Glühwein in Gläsern und Tassen. Manchmal bleibt es nicht bei einem Glas. Darum sind die Alkoholkontrollen auf den Straßen gegenwärtig verstärkt.

“Mit dem ersten Glühwein verfliegen häufig die guten Vorsätze”, sagt Dr. Thomas Wagner, Verkehrspsychologe bei Dekra. Und wer unter dem euphorisierenden Einfluss von Alkohol steht, unterschätzt gerne die Folgen, die eine Alkoholfahrt haben kann: Bußgeld, Fahrverbot, Punkte, MPU oder ein schwerer Unfall. Deshalb sei es sicherer, bei solchen Anlässen das eigene Fahrzeug stehen zu lassen.

Die meisten Fahrer kennen die 0,5-Promille-Grenze. “Ob ihnen aber klar ist, dass ab dieser Blutalkoholkonzentration (BAK) schon beim ersten Verstoß vier Wochen Fahrverbot, 500 Euro Geldbuße und zwei Punkte in Flensburg fällig werden, ist eine andere Frage”, sagt Wagner. Noch weniger bekannt ist, dass der Führerschein schon ab 0,3 Promille in Gefahr ist, wenn es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Unfall kommt.

Wird der Führerschein im Zuge eines Alkohol- oder Drogendelikts entzogen, muss der Fahrer ab 1,6 Promille immer eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich abschließen, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann.

Bei Werten ab 1,1 Promille kann die Verwaltungsbehörde eine MPU verlangen, wenn zusätzliche Umstände die Annahme eines künftigen fehlenden Trennungsvermögens zwischen Trinken und Fahren begründen. Dazu gehören unter anderem das Bewältigen einer langen Fahrstrecke, das Fahren unter Restalkoholeinfluss oder eine Trunkenheitsfahrt in den frühen Nachmittagsstunden. mid/wal