Bis zum 24. Dezember gehört für Millionen Menschen in Deutschland der Weihnachtsmarktbesuch fest zum Programm. Und auch betriebliche Weihnachtsfeiern stehen in den nächsten Wochen im Kalender. Einer Umfrage zufolge gehört für jeden Vierten ein alkoholisches Getränk zum Weihnachtsmarktbesuch dazu. Wer mit dem Auto unterwegs ist, sollte ein paar Grundregeln beherzigen.
“Auch in der Weihnachtszeit sollten Autofahrerinnen und Autofahrer dem Grundsatz folgen: Wer trinkt, fährt nicht und wer fährt, trinkt nicht”, sagt Richard Goebelt, Bereichsleiter Fahrzeug und Mobilität beim TÜV-Verband (VdTÜV). Bei Alkoholkonsum können Leistungseinbußen schon ab 0,3 Promille auftreten, ab 1,1 Promille gelten alkoholisierte Autofahrer als absolut fahruntüchtig.
Der TÜV-Verband appelliert auch mit Blick auf betriebliche Weihnachtsfeiern besonders an die Arbeitgeber. Goebelt: “Wenn eine Weihnachtsfeier für den Betrieb geplant wird, sollte die Location in jedem Fall mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und für genügend Taxis gesorgt sein.”
Ebenfalls tabu in der Weihnachtszeit: blinkende Mini-Tannenbäume auf Armaturenbrett, Hutablage oder am Innenspiegel sowie komplette Beleuchtungs-System, beispielsweise für Lkw-Fahrerkabinen. Solche “Verschönerungen” verbietet das Gesetz. “An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein”, erklärt Thorsten Rechtien, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Auffällige Lichteffekte könnten leicht mit Warnzeichen verwechselt werden oder andere Verkehrsteilnehmer blenden. mid/Mit