Weil ein Autofahrer angeblich sich weigerte, auf einer autobahnähnlichen Bundesstraße innerorts eine Rettungsgasse zu bilden, wurde dieser in erster Instanz vom Amtsgericht Augsburg zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. In der Berufung entschied das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch, dass innerorts auf Bundesstraßen keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse besteht, berichtet Christian Marnitz, Rechtsanwalt einer Partnerkanzlei vom Berliner Rechtsdienstleister Geblitzt.de.
Wann in Deutschland Rettungsgassen gebildet werden müssen, regelt Paragraf 11, Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung. “Er besagt, dass Autofahrer auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen in dieselbe Richtung eine Rettungsgasse bilden müssen, wenn der Verkehr stockt oder zum Stillstand kommt, damit Rettungskräfte freie Fahrt haben”, erklärt Marnitz.
Auf Paragraf 11, Absatz 2 bezog sich auch das Landesgericht in seinem Urteil (Az. 201 ObOWi 971/23). Die Vorschrift zur Rettungsgassenbildung gelte explizit nicht für innerstädtischen Verkehr auf Bundesstraßen. Selbst der autobahnähnliche Ausbau der Straße ändere daran nichts.
Wenn Autofahrer ihre Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse außerorts missachten, drohen ihnen 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. “Werden andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten gefährdet oder entsteht sogar ein Sachschaden, kann die Geldstrafe allerdings höher ausfallen”, weiß Verkehrsrechtsexperte Marnitz.
Grundsätzlich dürfen Rettungsgassen nur von Einsatzfahrzeugen wie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten befahren werden. Auch Motorradfahrer dürfen die Rettungsgasse im Stau nicht verwenden, um schneller voranzukommen. Hier würden bei Verstößen ebenfalls empfindliche Strafen von mindestens 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot drohen, warnt Anwalt Marnitz.
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