Rettungsgasse auch innerorts Pflicht für Autofahrer?

Weil ein Autofahrer angeblich sich weigerte, auf einer autobahnähnlichen Bundesstraße innerorts eine Rettungsgasse zu bilden, wurde dieser in erster Instanz vom Amtsgericht Augsburg zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. In der Berufung entschied das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch, dass innerorts auf Bundesstraßen keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse besteht, berichtet Christian Marnitz, Rechtsanwalt einer Partnerkanzlei vom Berliner Rechtsdienstleister Geblitzt.de.

Wann in Deutschland Rettungsgassen gebildet werden müssen, regelt Paragraf 11, Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung. “Er besagt, dass Autofahrer auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen in dieselbe Richtung eine Rettungsgasse bilden müssen, wenn der Verkehr stockt oder zum Stillstand kommt, damit Rettungskräfte freie Fahrt haben”, erklärt Marnitz.

Auf Paragraf 11, Absatz 2 bezog sich auch das Landesgericht in seinem Urteil (Az. 201 ObOWi 971/23). Die Vorschrift zur Rettungsgassenbildung gelte explizit nicht für innerstädtischen Verkehr auf Bundesstraßen. Selbst der autobahnähnliche Ausbau der Straße ändere daran nichts.

Wenn Autofahrer ihre Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse außerorts missachten, drohen ihnen 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. “Werden andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten gefährdet oder entsteht sogar ein Sachschaden, kann die Geldstrafe allerdings höher ausfallen”, weiß Verkehrsrechtsexperte Marnitz.

Grundsätzlich dürfen Rettungsgassen nur von Einsatzfahrzeugen wie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten befahren werden. Auch Motorradfahrer dürfen die Rettungsgasse im Stau nicht verwenden, um schneller voranzukommen. Hier würden bei Verstößen ebenfalls empfindliche Strafen von mindestens 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot drohen, warnt Anwalt Marnitz.

mid/asg

Gerichtsurteil: Keine Zusatzgebühren für PayPal-Zahlung

Ob die Pizza für den schnellen ungesunden Snack, das neue T-Shirt oder die Bus-Tickets für den Wochenendtrip in die Lieblingsstadt – immer mehr Menschen wickeln Zahlungen online mit entsprechenden Anbietern ab. Ein neues Urteil kommt dabei Verbrauchern zugute.

Das Landgericht München hat in einem Urteil gegen den Fernbusanbieter Flixbus (Aktenzeichen: 17 HK O 7439/18) entschieden, dass Unternehmen keine zusätzlichen Gebühren für die Zahlung per Online-Anbieter PayPal in Rechnung stellen dürfen. Paypal wird in Deutschland von rund 21 Millionen Kunden für eine sichere Zahlungsabwicklung im Internet genutzt.

Bei Zahlungen mit Kreditkarte, als Sepa-Lastschrift oder Sepa-Überweisung dürfen Unternehmen die anfallenden Gebühren in Deutschland nicht auf ihre Kunden abwälzen. Ein entsprechendes Gebührenverbot basiert auf einer EU-Richtlinie, die den Zahlungsverkehr innerhalb der Staatengemeinschaft vereinfachen soll.

Die Zahlungen via PayPal, bei der in der Regel eine Bankverbindung oder eine Kreditkarte im Kundenkonto hinterlegt sind, seien mit den gebührenfreien Zahlungsarten vergleichbar, meinten die Münchener Richter, weswegen Flixbus keine Gebühren bei PayPal-Zahlungen erheben dürfe. cid/Mst

Recht: Klinik muss verlorene Zahnprothese nicht ersetzen

Dass bei einem Klinikaufenthalt persönliche Gegenstände verloren gehen, kommt vor. Dass der Streit um den Verlust vor Gericht landet, gehört nicht zur Tagesordnung. Wenn dann die Kläger auch noch auf Granit beißen, ist das für sie umso ärgerlicher.

Eine Erbengemeinschaft hatte eine Klinik verklagt, weil die Zahnprothese des verstorbenen Vaters bei einem Krankenhausaufenthalt verloren gegangen war. Die Klägerin wollte rund 6.000 Euro Schaden ersetzt bekommen, der durch den Verlust der Prothese entstanden sei. Der Neuwert hätte rund 9.000 Euro betragen.

Der Schadensersatzforderung erteilte das Landgericht Osnabrück (Az.: 7 O 1610/18) eine Absage. Die Beeinträchtigung durch den Verlust treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich, argumentierte das Gericht. Die Zahnprothese diene wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese. Fiktive Kosten könnten in diesem Fall nicht geltend gemacht werden. mp/Mst