Dass bei einem Klinikaufenthalt persönliche Gegenstände verloren gehen, kommt vor. Dass der Streit um den Verlust vor Gericht landet, gehört nicht zur Tagesordnung. Wenn dann die Kläger auch noch auf Granit beißen, ist das für sie umso ärgerlicher.
Eine Erbengemeinschaft hatte eine Klinik verklagt, weil die Zahnprothese des verstorbenen Vaters bei einem Krankenhausaufenthalt verloren gegangen war. Die Klägerin wollte rund 6.000 Euro Schaden ersetzt bekommen, der durch den Verlust der Prothese entstanden sei. Der Neuwert hätte rund 9.000 Euro betragen.
Der Schadensersatzforderung erteilte das Landgericht Osnabrück (Az.: 7 O 1610/18) eine Absage. Die Beeinträchtigung durch den Verlust treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich, argumentierte das Gericht. Die Zahnprothese diene wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese. Fiktive Kosten könnten in diesem Fall nicht geltend gemacht werden. mp/Mst