Was Raubkopierer wissen sollten

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Der Streit um Urheberschutz geht in die nächste Runde. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat jetzt entschieden, dass die Video-Plattform Youtube das Verfolgen von Raubkopierern nicht durch die Herausgabe von Nutzerdaten wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse ermöglichen muss (Az. I ZR 153/17).

Dass die Staatsanwaltschaften zu Zwecken der Identitätsaufdeckung für zivilrechtliche Ansprüche eingespannt werden, könne nicht im Interesse der Justiz liegen, ganz abgesehen davon, dass diese Ermittlungen meist lang dauern, sagen Experten.

In dem Rechtsstreit hatte die Constantin Film Verleih GmbH Youtube auf Auskunft verklagt, nachdem der Filmverleiher eines Tages davon erfahren hatte, dass zwei seiner Filme auf Youtube ohne entsprechende Authorisierung veröffentlicht und daraufhin tausendfach abgerufen worden waren. Youtube sollte neben der postalischen Adresse auch die E-Mail, die Telefonnummer und die IP-Adresse derjenigen mitteilen, die die Filme rechtswidrig hochgeladen hatten.

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Der Filmverleiher zog danach bis vor den Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter legten den Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor, der die zu Grunde liegenden Vorschriften auslegen sollte. Diese sehen für Urheber dem Wortlaut nach nur einen Anspruch auf Herausgabe von Name und Adresse vor. Der EuGH stellte klar, dass mit der Bezeichnung Adresse lediglich die Wohnung oder der Aufenthaltsort gemeint sei und nicht zugleich auch die E-Mail-Adresse und weitere Daten.

Ralf Loweg / glp