Was Sie über ärztliche Schweigepflicht wissen sollten

ANZEIGE

Ärzte wie auch deren Mitarbeiter gehören zu den klassischen Berufsgeheimnisträgern. Sämtliche Informationen, wie Röntgenaufnahmen, Befunde oder andere schriftliche Mitteilungen, die im Rahmen der Untersuchung fließen, sind geheim. Gilt das aber auch in Zeiten von Corona? Die ARAG-Experten klären auf.

Stellt ein Arzt bei einem Patienten eine Covid-19-Infektion fest, schreibt das Infektionsschutzgesetz eine Meldepflicht vor. Innerhalb von 24 Stunden muss er dem zuständigen Gesundheitsamt die Kontaktdaten der betroffenen Person und die wahrscheinliche Infektionsquelle nennen, damit der Patient möglichst umgehend isoliert und Kontaktpersonen ermittelt werden können.

Auch bestimmte Infektionserkrankungen wie etwa Masern, Hepatitis A bis E oder Windpocken muss der Arzt dem Gesundheitsamt mit den Personalien des Patienten nennen. Kann er direkt oder indirekt zum Beispiel AIDS oder Malaria nachweisen, muss er den Befund anonym an das Gesundheitsamt übermitteln, das heißt ohne persönliche Daten des Patienten zu nennen.

ANZEIGE

Auch Berufsunfälle muss ein Arzt melden. Und zwar an die Unfall- und Krankenversicherung. In letzter Konsequenz kann der Patient zwar einfordern, dass die Diagnose geheim gehalten wird, aber dadurch riskiert er seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Ralf Loweg / glp