Das ist beim Grillen erlaubt

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Zeigen sich die ersten Sonnenstrahlen, holen die Deutschen traditionell ihren Grill heraus. Im Sommer herrscht in den Gärten und auf den Terrassen deshalb reges Treiben. Für alle Grillmeister servieren die ARAG-Experten als Beilage die Antworten auf Fragen wie diese: Wo, wie oft und wie lange?

Wo darf man grillen? Wer in der Stadt wohnt und keinen zum Grillen geeigneten Balkon besitzt, ist auf öffentliche Plätze wie Parks, Wiesen und Grünanlagen angewiesen. Diese unterstehen in der Regel der Obhut der Kommunen. Auch wenn Grünflächen zum Grillen freigegeben sind, ist offenes Feuer auf dem Rasen in den allermeisten Fällen tabu. Ein handelsüblicher Grill, der Abstand zur Gras- oder Rasenfläche herstellt, ist demnach unverzichtbar. Einmalgrills, die auf dem Boden stehen, sind deshalb oft auch verboten. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert Bußgelder, die laut Experten schnell ein paar hundert Euro betragen können.

Wie oft darf man grillen? Wie oft das Grillvergnügen im eigenen Heim erlaubt ist, kommt hauptsächlich darauf an, wo man wohnt. Im eigenen Garten und wenn kein Nachbar belästigt wird, kann man natürlich tun und lassen, was man will. Anders sieht es auf einer Terrasse oder einem Balkon im Mehrfamilienhaus aus. Die Experten zeigen einige Urteile dazu auf: Das Landgericht Stuttgart begrenzt die Grilldauer auf Balkon oder Terrasse pro Jahr auf dreimal zwei Stunden (Az.: 10 T 359/96). Die Richter in Bonn erlauben das Grillvergnügen immerhin einmal monatlich mit vorheriger Ankündigung (Arbeitsgericht Bonn, Az.: 6 C 545/96). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) darf grundsätzlich nur bis 22.00 Uhr gegrillt werden. Es sei aber “sozialadäquat”, wenn man bis zu viermal im Jahr bis 24.00 Uhr grillt. 2001 entschied das Landgericht München, dass das sommerliche Grillen im Garten erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (Az.: 15 S 22735/01).

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Striktes Grillverbot im Mietvertrag: Ist das zulässig? Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (Landgericht Essen, Az.: 10 S 438/01). Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot auf offener Flamme ausgesprochen werden kann – auch wenn bestimmte Arten des Grillens auf offener Flamme unter Umständen die übrigen Eigentümer nur unerheblich beeinträchtigen (LG München I, Az.: 36 S 8058/12 WEG). Gibt es keine Regelung der Eigentümergemeinschaft, kommt es laut Oberlandesgericht Frankfurt auf die Gegebenheiten des Einzelfalles an, ob das Grillen verboten, zeitlich oder örtlich begrenzt erlaubt oder ohne Einschränkung gestattet werden kann. Maßgebend seien insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät (Az.: 20 W 119/06). Um Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden, raten die Experten deshalb von vornherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme.

Unerlässlich ist es, die Asche sicher zu entsorgen, denn Grillkohle oder -briketts sind bis zu drei Tage lang buchstäblich brandgefährlich und können sich wieder entzünden. Daher sollte man die Asche nicht direkt nach dem Grillen in der Mülltonne entsorgen, sondern in einem feuerfesten Behälter mit Deckel. So können auch keine Funken herauswehen und womöglich andere Gegenstände in Brand setzen.

Andreas Reiners / glp