Ab Montag gelten in Baden-Württemberg diese Corona-Regeln

Ab Montag (02. November) geht Deutschland in den Teil-Lockdown: Angesichts der inzwischen exponentiellen Infektionsdynamik und um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern, haben Bund und Länder am 28. Oktober zusätzliche Corona-Maßnahmen beschlossen. Laut dem Beschluss gelten die Maßnahmen ab 2. November und sind bis 30. November befristet. Doch die Details der Maßnahmen muss jedes Bundesland selbst regeln. 

Für Baden-Württemberg gelten ab dem 02 November nachfolgende zusätzliche Corona-Verordnungen: 

KONTAKTE

  • Kontakte auf ein Minimum reduzieren.
  • Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit maximal 2 Haushalten, höchstens 10 Personen.
  • Keine Feiern im privaten oder öffentlichen Raum.

SCHULEN UND KINDERGÄRTEN

Bleiben geöffnet.

ARBEIT

  • Homeoffice überall dort, wo es umsetzbar ist.
  • Bei der Arbeit vor Ort: Hygienekonzepte beachten.

GASTRONOMIE

  • Restaurants, Bars, Clubs, Kneipen etc. werden geschlossen.
  • Ausnahme für Speisen zur Abholung oder Lieferung.
  • Betriebskantinen bleiben unter Hygieneauflagen weiterhin geöffnet.

EINZELHANDEL

  • Bleibt unter Hygieneauflagen geöffnet.
  • Maximal ein Kunde auf 10m² Verkaufsfläche.
  • Geschäfte müssen den Zutritt steuern.
  • Warteschlangen vermeiden.

DIENSTLEISTUNG

  • Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Geschäfte werden geschlossen.
  • Medizinische Behandlungen z.B. Physio- oder Ergotherapie, medizinische Fußpflege sind möglich.
  • Friseursalons bleiben unter Hygieneauflagen weiterhin geöffnet.

FREIZEIT

  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind nicht gestattet.
  • Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dies sind zum Beispiel:
    • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen,
    • Messen, Kinos, Freizeitparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten, drinnen und draußen,
    • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
    • Prostitutionsstätten, Bordelle,
    • Freizeit- und Amateursportstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Thermen, Saunen
    • Fitnessstudios.
  • Sport mit maximal zwei Personen oder einem Haushalt erlaubt.
  • Profisport findet ohne Zuschauer statt.

REISEN

  • Verzicht auf private Reisen sowie Besuch von Verwandten.
  • Keine überregionalen touristischen Ausflüge.
  • Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind nicht gestattet.

HILFSMASSNAHME

  • Nothilfe für betroffene Unternehmen und Betriebe wird vom Bund bereitgestellt.
  • KfW-Schnellkredite für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigte.

RISIKOGRUPPEN

  • Schutzvorkehrungen in Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen.
  • Keine Isolation der Betroffenen.
  • Übernahme der Kosten von regelmäßigen SARS-CoV2-Schnell-tests für Patienten und Besucher

BUSSGELD:

  • Bei Verstoß droht ein Zwangsgeld von 100 Euro.

Zusätzlich gilt für den Kreis Ludwigsburg:

Neue Corona-Verordnung im Kreis Ludwigsburg: Sperrstunde und Alkoholverbot ab Mittwoch

Maskenpflicht in der Innenstadt: An diesen Plätzen in Ludwigsburg müssen Masken getragen werden

red

Quelle: Land Baden-Württemberg; Stadt Ludwigsburg, Bundesregierung