
Ab Montag (02. November) geht Deutschland in den Teil-Lockdown: Angesichts der inzwischen exponentiellen Infektionsdynamik und um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern, haben Bund und Länder am 28. Oktober zusätzliche Corona-Maßnahmen beschlossen. Laut dem Beschluss gelten die Maßnahmen ab 2. November und sind bis 30. November befristet. Doch die Details der Maßnahmen muss jedes Bundesland selbst regeln.
Für Baden-Württemberg gelten ab dem 02 November nachfolgende zusätzliche Corona-Verordnungen:
KONTAKTE
- Kontakte auf ein Minimum reduzieren.
- Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit maximal 2 Haushalten, höchstens 10 Personen.
- Keine Feiern im privaten oder öffentlichen Raum.
SCHULEN UND KINDERGÄRTEN
Bleiben geöffnet.
ARBEIT
- Homeoffice überall dort, wo es umsetzbar ist.
- Bei der Arbeit vor Ort: Hygienekonzepte beachten.
GASTRONOMIE
- Restaurants, Bars, Clubs, Kneipen etc. werden geschlossen.
- Ausnahme für Speisen zur Abholung oder Lieferung.
- Betriebskantinen bleiben unter Hygieneauflagen weiterhin geöffnet.
EINZELHANDEL
- Bleibt unter Hygieneauflagen geöffnet.
- Maximal ein Kunde auf 10m² Verkaufsfläche.
- Geschäfte müssen den Zutritt steuern.
- Warteschlangen vermeiden.
DIENSTLEISTUNG
- Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Geschäfte werden geschlossen.
- Medizinische Behandlungen z.B. Physio- oder Ergotherapie, medizinische Fußpflege sind möglich.
- Friseursalons bleiben unter Hygieneauflagen weiterhin geöffnet.
FREIZEIT
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind nicht gestattet.
- Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dies sind zum Beispiel:
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen,
- Messen, Kinos, Freizeitparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten, drinnen und draußen,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
- Prostitutionsstätten, Bordelle,
- Freizeit- und Amateursportstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Thermen, Saunen
- Fitnessstudios.
- Sport mit maximal zwei Personen oder einem Haushalt erlaubt.
- Profisport findet ohne Zuschauer statt.
REISEN
- Verzicht auf private Reisen sowie Besuch von Verwandten.
- Keine überregionalen touristischen Ausflüge.
- Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind nicht gestattet.
HILFSMASSNAHME
- Nothilfe für betroffene Unternehmen und Betriebe wird vom Bund bereitgestellt.
- KfW-Schnellkredite für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigte.
RISIKOGRUPPEN
- Schutzvorkehrungen in Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen.
- Keine Isolation der Betroffenen.
- Übernahme der Kosten von regelmäßigen SARS-CoV2-Schnell-tests für Patienten und Besucher
BUSSGELD:
- Bei Verstoß droht ein Zwangsgeld von 100 Euro.
Zusätzlich gilt für den Kreis Ludwigsburg:
Neue Corona-Verordnung im Kreis Ludwigsburg: Sperrstunde und Alkoholverbot ab Mittwoch
Maskenpflicht in der Innenstadt: An diesen Plätzen in Ludwigsburg müssen Masken getragen werden
red
Quelle: Land Baden-Württemberg; Stadt Ludwigsburg, Bundesregierung