Betrug mit falschen Inkasso-Schreiben

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Die Namen klingen eindrucksvoll und seriös: Firmen wie die EU Forderungs AG, die RIGO Forderungs AG und die RIGOVA Forderungs AG, verschicken derzeit Briefe, in denen sie rund 270 Euro für ein angebliches Glücksspiel-Abo fordern. Die Firmen drohen mit Mahnbescheiden, Zwangsvollstreckungen, Pfändungen sowie Schufa-Einträgen und schüren damit Angst und Sorge bei den Adressaten, so die Verbraucherzentrale NRW.

“Wer ein falsches Inkassoschreiben erhält, sollte darauf keinesfalls reagieren und Anzeige bei der Polizei erstatten”, rät deren Juristin Iwona Husemann. “Grundsätzlich empfehlen wir, Inkassoschreiben sorgfältig zu prüfen. Denn auch wenn tatsächlich ein Zahlungsverzug vorliegt, können die Forderungen überhöht sein.”

Doch wie erkennt man Betrugsmaschen und worauf ist bei Inkassoschreiben generell zu achten?

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Jedes Inkassobüro muss registriert sein und braucht den entsprechen den Bescheid der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ob der vorliegt, kann im Rechtsdienstleistungs-Register kostenfrei überprüft werden. Häufig fallen falsche Inkassoschreiben bereits durch Rechtschreibfehler, ausländische Kontodaten, fehlende Pflichtangaben oder die Androhung von weitreichenden Konsequenzen auf, die die Betroffenen verunsichern sollen.

“Seriöse Inkassounternehmen kommunizieren transparent und gehen auf Einwände ein”, so die Verbraucherschützer. Bereits aus dem ersten Schreiben des Inkassounternehmens muss der Gläubiger hervorgehen. Darüber hinaus müssen sowohl der Vertragsgegenstand als auch das Datum des Vertragsschlusses konkret benannt werden. Mögliche Zinsen und Inkassokosten müssen nachvollziehbar aufgeführt werden, so die Konsumentenschützer.

Ein seriöses Inkassobüro setzt außerdem eine angemessene Frist zum Ausgleich der Forderung. Wie ein seriöses Inkassoschreiben aufgesetzt ist, zeigt der interaktive Beispielbrief auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW

Wer ein Inkassoschreiben erhält sollte prüfen, ob er dem angegebenen Unternehmen tatsächlich Geld schuldet und ob er mit der Zahlung in Verzug ist. Wer zwar einen Vertrag abgeschlossen hat, aber sicher ist, dass kein Zahlungsverzug vorliegt, sollte der Forderung schriftlich widersprechen und den Brief per Einwurfeinschreiben versenden. Bei einem offensichtlichen Betrugsversuch können Betroffene Anzeige bei der Polizei erstatten und müssen nicht auf das Schreiben reagieren.

Ein Zahlungsverzug kann übrigens auch ohne vorheriges Mahnschreiben vorliegen, wenn etwa eine Rechnung mit Mahnhinweis ausgestellt oder wenn im Vertrag eine konkrete Zahlungsfrist vereinbart worden ist. Das Unternehmen muss dann kein weiteres Mahnschreiben verschicken. Der Zahlungsverzug liegt automatisch nach Ablauf der Frist vor.

Rechnungen von Inkassobüros sollten stets sorgfältig geprüft werden. Denn oft sind sie überhöht. Kontoführungskosten müssen nicht bezahlt werden. Um Preistreiberei zu verhindern, sind die Inkassokosten gesetzlich gedeckelt.

Rudolf Huber  glp