Fälschung im Scheckheft kein Kavaliersdelikt

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Das Scheckheft gilt als Garant für korrekte Informationen über die Wartung eines Fahrzeugs. Behauptet ein Verkäufer wahrheitswidrig Eigenschaften, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Bei den zugesicherten Eigenschaften muss es sich allerdings um wesentliche wertbildende Faktoren handeln, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München hervorgeht (Urteil vom 10.1.2018, AZ: 142 C 10499/17.) Über einen aktuellen Fall Berichtet die Fachzeitschrift “kfz-betrieb”.

Im verhandelten Fall erwarb der Kläger bei dem Beklagten einen Gebrauchtwagen zum Preis von 4.500 Euro, welchen der Beklagte zuvor im Internet zum Verkauf inseriert hatte. In der Anzeige war unter anderem aufgeführt, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei.

Kurze Zeit später erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rückzahlung des Kaufpreises auf. Er führt an, dass das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt sei, obwohl dies in dem Inserat vermerkt war und der Kläger diese Eigenschaft im Zuge der Verkaufsverhandlungen noch einmal bestätigt habe. Der Beklagte verweigert die Rückabwicklung.

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Der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, sodass er gemäß § 142 BGB als nichtig anzusehen ist. mid/wal

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