Beim Kauf eines Neuwagens erwartet man ein fabrikneues Fahrzeug in perfektem Zustand, begleitet von der vollen Laufzeit der Herstellergarantie und der gesetzlichen Gewährleistung. Doch was ist mit Autos, die bereits längere Zeit beim Händler stehen oder möglicherweise eine Tageszulassung hatten? Der Auto Club Europa (ACE) klärt den Begriff “Neuwagen” und informiert über Ihre Rechte nach dem Kauf eines scheinbar nicht mehr ganz neuen “Neufahrzeugs”.
Ein Neuwagen ist ein Fahrzeug, das fabrikneu ist, keine Vorbesitzer hatte und sich in tadellosem Zustand befindet. Der Begriff “fabrikneu” bedeutet, dass zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate vergangen sind, während dieser Zeit kein Modellwechsel seitens des Herstellers stattgefunden hat und keine Mängel durch die Standzeit beim Händler entstanden sind. In anderen Worten: Wenn ein Auto nach seiner Fertigung elf Monate im Autohaus steht, ohne Schaden zu nehmen, kann es immer noch als Neuwagen verkauft werden, solange es keinen technisch neueren Nachfolger gibt.
Jedoch gilt ein Fahrzeug nicht mehr als Neuwagen, wenn der Kaufvertrag mehr als ein Jahr nach der Herstellung abgeschlossen wird. Ebenso wird das Auto nicht mehr als Neuwagen betrachtet, wenn der Hersteller bis zum Kaufzeitpunkt wesentliche Veränderungen an der Ausstattung oder Konfiguration dieses Modells vorgenommen hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn in das ansonsten identische Modell bei den aktuellen Produktionen ein größerer Tank eingebaut wurde.
Auch leichte Gebrauchsspuren wie Kratzer, kleine Dellen und Abschürfungen am Auto können ausreichen, um es nicht mehr als Neuwagen zu bezeichnen, wie aus einem entsprechenden Rechtsurteil hervorgeht. Ein Ausstellungsfahrzeug wird folglich nicht als Neuwagen betrachtet, da es zu Demonstrationszwecken genutzt wurde und von Interessenten berührt und besichtigt werden konnte.
Es ist normal, dass Neuwagen bis zu zehn Kilometer auf dem Tacho haben. Fahrzeuge mit einer Kilometeranzeige von 0 sind selten und können auftreten, wenn der Tacho entweder zurückgesetzt wurde oder bei der Auslieferungsinspektion des Autohauses aktiviert wurde. Jedes Auto legt bereits vor der Auslieferung eine gewisse Strecke zurück, sei es durch Transport oder abschließende Kontrollen.
Grundsätzlich gilt ein Auto als Gebrauchtwagen, sobald es bei der Kfz-Zulassungsstelle registriert wurde und somit einen Vorbesitzer hatte. Auch Vorführwagen dürfen nicht als Neuwagen verkauft werden, da sie bereits auf den Händler zugelassen und in der Regel für Probefahrten von Kunden genutzt wurden. Ein fabrikneues Fahrzeug, das bereits auf den Händler zugelassen wurde und mehr als zehn Kilometer auf dem Tacho hat, wird als Vorführwagen betrachtet.
Fahrzeuge, die weniger als zehn Kilometer auf dem Tacho haben und nur für kurze Zeit auf den Händler zugelassen wurden, werden als Tageszulassungen bezeichnet. Obwohl ein solches Fahrzeug formal gesehen einen Vorbesitzer hat, wird es in der Regel als Neuwagen betrachtet, vorausgesetzt, zwischen der Zulassung und dem Verkauf sind nicht mehr als 12 Monate vergangen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Tageszulassung je nach Hersteller Auswirkungen auf die Laufzeit der Herstellergarantie haben kann. Wenn nach der Tageszulassung Monate bis zum Verkauf verstreichen, kann die Garantiefrist um diesen Zeitraum verkürzt sein. Dies sollte in den Garantiebedingungen nachgelesen oder direkt mit dem Hersteller geklärt werden. Fahrzeuge mit Tageszulassungen müssen außerdem nicht nach drei Jahren, sondern bereits nach zwei Jahren zur Hauptuntersuchung (HU).
Ein weiterer Aspekt sind die vorgeschriebenen Wartungsintervalle: Das Datum der Erstzulassung kann bestimmen, wann die Erstinspektion durchgeführt werden muss, während die Laufleistung häufig für die anstehenden Folgeinspektionen relevant ist. Diese Herstellervorgaben sollten individuell überprüft werden.
Die Unterscheidung zwischen Neuwagen und Gebrauchtwagen kann nicht nur für die Laufzeit der Herstellergarantie, sondern auch für die gesetzliche Gewährleistung von Bedeutung sein. Während die Gewährleistungsfrist für Neuwagen in der Regel zwei Jahre beträgt, kann sie bei Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzt werden.
Wenn sich nach dem Kauf eines als “fabrikneu” verkauften Fahrzeugs herausstellt, dass es nicht im eigentlichen Sinn ein Neuwagen ist, kann der Käufer seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Dazu gehören Minderung – also eine Preissenkung aufgrund eines Mangels – ebenso wie der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Forderung von Schadensersatz.
Es ist wichtig, die genauen Bedingungen und Garantiebestimmungen beim Kauf eines Neuwagens oder eines vermeintlichen Neufahrzeugs zu überprüfen, um Ihre Rechte und Ansprüche im Falle von Problemen oder Mängeln zu verstehen. Informieren Sie sich über die Herstellergarantie und die gesetzliche Gewährleistung, um sicherzustellen, dass Sie den gewünschten Schutz und die Sicherheit erhalten, die Sie bei einem Neuwagenkauf erwarten.
Mit diesem Verständnis können Sie sicherstellen, dass Sie beim Kauf eines Autos, sei es ein echter Neuwagen, ein Vorführwagen oder eine Tageszulassung, Ihre Rechte kennen und im Falle von Problemen angemessen reagieren können. Ein sorgfältiger Blick auf die Vertragsbedingungen und eine Klärung von Unklarheiten mit dem Verkäufer oder Hersteller können Ihnen helfen, Ihr Fahrzeug ohne unerwünschte Überraschungen zu genießen.
red