Was ist ein Neuwagen? Rechte und Unterschiede bei Neuwagen, Vorführwagen und Tageszulassungen

Beim Kauf eines Neuwagens erwartet man ein fabrikneues Fahrzeug in perfektem Zustand, begleitet von der vollen Laufzeit der Herstellergarantie und der gesetzlichen Gewährleistung. Doch was ist mit Autos, die bereits längere Zeit beim Händler stehen oder möglicherweise eine Tageszulassung hatten? Der Auto Club Europa (ACE) klärt den Begriff “Neuwagen” und informiert über Ihre Rechte nach dem Kauf eines scheinbar nicht mehr ganz neuen “Neufahrzeugs”.

Ein Neuwagen ist ein Fahrzeug, das fabrikneu ist, keine Vorbesitzer hatte und sich in tadellosem Zustand befindet. Der Begriff “fabrikneu” bedeutet, dass zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate vergangen sind, während dieser Zeit kein Modellwechsel seitens des Herstellers stattgefunden hat und keine Mängel durch die Standzeit beim Händler entstanden sind. In anderen Worten: Wenn ein Auto nach seiner Fertigung elf Monate im Autohaus steht, ohne Schaden zu nehmen, kann es immer noch als Neuwagen verkauft werden, solange es keinen technisch neueren Nachfolger gibt.

Jedoch gilt ein Fahrzeug nicht mehr als Neuwagen, wenn der Kaufvertrag mehr als ein Jahr nach der Herstellung abgeschlossen wird. Ebenso wird das Auto nicht mehr als Neuwagen betrachtet, wenn der Hersteller bis zum Kaufzeitpunkt wesentliche Veränderungen an der Ausstattung oder Konfiguration dieses Modells vorgenommen hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn in das ansonsten identische Modell bei den aktuellen Produktionen ein größerer Tank eingebaut wurde.

Auch leichte Gebrauchsspuren wie Kratzer, kleine Dellen und Abschürfungen am Auto können ausreichen, um es nicht mehr als Neuwagen zu bezeichnen, wie aus einem entsprechenden Rechtsurteil hervorgeht. Ein Ausstellungsfahrzeug wird folglich nicht als Neuwagen betrachtet, da es zu Demonstrationszwecken genutzt wurde und von Interessenten berührt und besichtigt werden konnte.

Es ist normal, dass Neuwagen bis zu zehn Kilometer auf dem Tacho haben. Fahrzeuge mit einer Kilometeranzeige von 0 sind selten und können auftreten, wenn der Tacho entweder zurückgesetzt wurde oder bei der Auslieferungsinspektion des Autohauses aktiviert wurde. Jedes Auto legt bereits vor der Auslieferung eine gewisse Strecke zurück, sei es durch Transport oder abschließende Kontrollen.

Grundsätzlich gilt ein Auto als Gebrauchtwagen, sobald es bei der Kfz-Zulassungsstelle registriert wurde und somit einen Vorbesitzer hatte. Auch Vorführwagen dürfen nicht als Neuwagen verkauft werden, da sie bereits auf den Händler zugelassen und in der Regel für Probefahrten von Kunden genutzt wurden. Ein fabrikneues Fahrzeug, das bereits auf den Händler zugelassen wurde und mehr als zehn Kilometer auf dem Tacho hat, wird als Vorführwagen betrachtet.

Fahrzeuge, die weniger als zehn Kilometer auf dem Tacho haben und nur für kurze Zeit auf den Händler zugelassen wurden, werden als Tageszulassungen bezeichnet. Obwohl ein solches Fahrzeug formal gesehen einen Vorbesitzer hat, wird es in der Regel als Neuwagen betrachtet, vorausgesetzt, zwischen der Zulassung und dem Verkauf sind nicht mehr als 12 Monate vergangen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Tageszulassung je nach Hersteller Auswirkungen auf die Laufzeit der Herstellergarantie haben kann. Wenn nach der Tageszulassung Monate bis zum Verkauf verstreichen, kann die Garantiefrist um diesen Zeitraum verkürzt sein. Dies sollte in den Garantiebedingungen nachgelesen oder direkt mit dem Hersteller geklärt werden. Fahrzeuge mit Tageszulassungen müssen außerdem nicht nach drei Jahren, sondern bereits nach zwei Jahren zur Hauptuntersuchung (HU).

Ein weiterer Aspekt sind die vorgeschriebenen Wartungsintervalle: Das Datum der Erstzulassung kann bestimmen, wann die Erstinspektion durchgeführt werden muss, während die Laufleistung häufig für die anstehenden Folgeinspektionen relevant ist. Diese Herstellervorgaben sollten individuell überprüft werden.

Die Unterscheidung zwischen Neuwagen und Gebrauchtwagen kann nicht nur für die Laufzeit der Herstellergarantie, sondern auch für die gesetzliche Gewährleistung von Bedeutung sein. Während die Gewährleistungsfrist für Neuwagen in der Regel zwei Jahre beträgt, kann sie bei Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzt werden.

Wenn sich nach dem Kauf eines als “fabrikneu” verkauften Fahrzeugs herausstellt, dass es nicht im eigentlichen Sinn ein Neuwagen ist, kann der Käufer seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Dazu gehören Minderung – also eine Preissenkung aufgrund eines Mangels – ebenso wie der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Forderung von Schadensersatz.

Es ist wichtig, die genauen Bedingungen und Garantiebestimmungen beim Kauf eines Neuwagens oder eines vermeintlichen Neufahrzeugs zu überprüfen, um Ihre Rechte und Ansprüche im Falle von Problemen oder Mängeln zu verstehen. Informieren Sie sich über die Herstellergarantie und die gesetzliche Gewährleistung, um sicherzustellen, dass Sie den gewünschten Schutz und die Sicherheit erhalten, die Sie bei einem Neuwagenkauf erwarten.

Mit diesem Verständnis können Sie sicherstellen, dass Sie beim Kauf eines Autos, sei es ein echter Neuwagen, ein Vorführwagen oder eine Tageszulassung, Ihre Rechte kennen und im Falle von Problemen angemessen reagieren können. Ein sorgfältiger Blick auf die Vertragsbedingungen und eine Klärung von Unklarheiten mit dem Verkäufer oder Hersteller können Ihnen helfen, Ihr Fahrzeug ohne unerwünschte Überraschungen zu genießen.

red

Was tun bei einem Wildunfall im Herbst ?

Mit dem Herbst steigt die Gefahr von Wildwechsel auf Straßen. erheblich Wenn plötzlich ein Reh, ein Wildschwein oder ein Fuchs auf der Fahrbahn auftaucht, kann eine Kollision leider manchmal unvermeidbar sein. In solchen Situationen sollten Sie niemals gefährliche Ausweichmanöver unternehmen, da das Risiko, in den Gegenverkehr zu geraten oder gegen einen Baum zu fahren, zu hoch ist. Stattdessen sollten Sie die folgenden Schritte befolgen, wie sie vom Auto Club Europa (ACE) empfohlen werden:

Was zu tun ist:

  1. Warnblinker anschalten und Warnweste anlegen: Schalten Sie sofort die Warnblinkanlage Ihres Fahrzeugs ein und ziehen Sie eine Warnweste an, um sich sichtbar zu machen.
  2. Unfallstelle absichern: Versuchen Sie, die Unfallstelle abzusichern, indem Sie Warndreiecke aufstellen, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Wichtig dabei ist, Ruhe zu bewahren.
  3. Polizei benachrichtigen: Rufen Sie die Polizei über die Notrufnummer 112 an, um den Wildunfall zu melden. Die Polizei wird den zuständigen Jäger informieren.
  4. Wildunfallbescheinigung: Lassen Sie sich von der Polizei eine Wildunfallbescheinigung ausstellen. Diese wird als Nachweis für Ihre Versicherung benötigt.
  5. Versicherung kontaktieren: Informieren Sie umgehend Ihre Versicherung über den Wildunfall. Schäden am Fahrzeug können über die Teil- oder Vollkaskoversicherung reguliert werden.
  6. Autoclub informieren (falls erforderlich): Wenn Ihre Versicherung den Schaden nicht oder nur teilweise abdeckt, kann der ACE nach einem Zusammenstoß mit Haar- oder Federwild eine Beihilfe von bis zu 300 Euro für die Reparatur Ihres Fahrzeugs gewähren. Stellen Sie sicher, dass Sie die Rechnung, die Wildunfallbescheinigung und einen Nachweis der Versicherung über Erstattung oder Selbstbeteiligung bereithalten.

Was zu vermeiden ist:

  1. Verletztes Wild niemals anfassen oder verfolgen: Verletzte Tiere könnten panisch reagieren und Menschen verletzen. Halten Sie Sicherheitsabstand.
  2. Tote Tiere nie ohne Handschuhe anfassen: Das Berühren toter Tiere ohne Schutzhandschuhe kann gesundheitliche Risiken bergen, wie Parasitenbefall oder Infektionen.
  3. Wildtiere nicht mitnehmen: Nehmen Sie niemals Wildtiere mit, die bei einem Unfall verletzt oder getötet wurden. Dies könnte rechtliche Konsequenzen wegen Jagdwilderei nach sich ziehen.

red

 

Straßenverkehr: Die wichtigsten Änderungen für 2019

Das neue Jahr steht in den Startlöchern, und damit auch zahlreiche Änderungen und Neuerungen. Das gilt auch für den Straßenverkehr, für den es neue Vorschriften gibt, um ihn zukunftsfähig und sicher zu machen. Welche Regeln und Gesetze die Verkehrsteilnehmer für 2019 kennen sollten, hat der ACE, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, zusammengefasst.

Drei wichtige Neuerungen nennt der ACE. Zum einen beginnt für Millionen von Autofahrern das Jahr direkt mit Änderungen bei der Kfz-Versicherung, aufgrund neuer Typklassen: Während 5,7 Millionen Autofahrer durch die neu ermittelte Schadensbilanz im Jahr 2019 mehr für ihre Kfz-Versicherung bezahlen, profitieren 5,4 Millionen von besseren Typklassen und einer Geldersparnis.

Außerdem gehören Elektroautos, die sich komplett lautlos durch die Straßen bewegen, ab dem Sommer 2019 der Vergangenheit an. Im Sinne der Verkehrssicherheit werden neue E- und Hybridautotypen ab 1. Juli mit Akustiksignalen ausgestattet, um Fußgänger und Radfahrer, insbesondere Sehbehinderte, zu warnen.

Und: Im Spätsommer 2019 werden die Abgasmessungen von Pkw im realen Straßenbetrieb (Real Driving Emissions, RDE) verschärft und die Verbrauchswerte damit aussagekräftiger. Was seit September 2017 für alle neuen Fahrzeugtypen gilt, ist ab 1. September 2019 für alle Neufahrzeuge verbindlich vorgeschrieben: Das Prüfverfahren auf der Straße soll die Diskrepanz zwischen Emissionsmessungen im praktischen Fahrbetrieb und im Labor verringern. mid/arei

Unsere Nachbarn und die Winterreifen

Klar: In Deutschland gibt es die “situative Winterreifenpflicht” – bei entsprechender Witterung darf nur mit der passenden Bereifung gefahren werden. Aber wie schaut es in den Nachbarländern aus? Der Autoclub ACE hat Antworten.

So sind in Österreich bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen von 1. November bis 15. April Winterreifen mit M+S-Symbol ebenso vorgeschrieben wie eine Profiltiefe von mehr als vier Millimetern. Alternativ können bei einer zusammenhängenden Schnee- oder Eisschicht auch Schneeketten verwendet werden.

Empfohlen werden Winterreifen bei entsprechenden Straßen- und Witterungsbedingungen in der Schweiz. “Eine grundsätzliche Pflicht besteht zwar nicht” so der ACE, “wer aber bei Eis und Schnee mit Sommerreifen unterwegs ist, haftet bei einem Unfall in erheblichem Umfang mit.” Bei Verkehrsbehinderung wegen unpassender Bereifung fällt ein hohes Bußgeld an.

In Südtirol wiederum gibt es eine Winterausrüstungspflicht: Fahrzeuge dürfen bei Schnee, Matsch oder Eis nur mit Winterreifen oder Schneeketten fahren. In Italien gilt die Winterreifenpflicht je nach Provinz unterschiedlich lang. Um ganz sicher zu sein, empfiehlt es sich, zwischen 15. Oktober und 15. April mit Winterreifen zu fahren und sich vor Reiseantritt über eventuelle Sonderregelungen in der Urlaubsregion zu informieren.

In Frankreich gilt keine generelle Winterreifenpflicht. Bei entsprechender Witterung können Winterreifen aber durch Verkehrsschilder kurzfristig angeordnet werden, speziell in den Bergen. Die Mindestprofiltiefe liegt bei 3,5 Millimeter, Schneeketten dürfen eingesetzt werden. mid/rhu