Schweizer Bußgelder: Ab Mai auch in Deutschland vollstreckbar – Gefängnisstrafen drohen

Ab dem 1. Mai 2024 können Bußgelder aus Verkehrsverstößen in der Schweiz auch in Deutschland (und umgekehrt) eingetrieben werden. Davon betroffen sind Bußgelder ab 70 Euro bzw. 80 Schweizer Franken. Der ADAC erklärt, welche Auswirkungen das für deutsche Autofahrer hat.

Grundlage für die Regelung ist der neue Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag, der die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit beider Länder regelt. Bislang konnten nur Bußgelder aus EU-Staaten in Deutschland vollstreckt werden.

Die neue Regelung gilt nur für Verkehrsverstöße, die ab dem 1. Mai 2024 in der Schweiz begangen werden. Fahrverbote aus der Schweiz haben keine Auswirkungen in Deutschland und gelten nur für die Schweiz, allerdings auch für deutsche Autofahrer. Punkte in Flensburg gibt es für Verkehrsverstöße in der Schweiz ebenfalls nicht. Wie bei Bußgeldern aus EU-Ländern ist das Bundesamt für Justiz in Bonn für die Einziehung der Bußgelder aus der Schweiz verantwortlich.

Die Schweiz ist bekannt für ihre hohen Geldbußen bei Verkehrsverstößen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h beträgt das Bußgeld mindestens 190 Euro. Zum Vergleich: In Deutschland beginnen die Bußgelder hierfür ab 60 Euro. Bei einer Überschreitung von mehr als 50 km/h berechnet sich die Buße in der Schweiz nach Einkommen und es werden ab 60 Tagessätze fällig, in Deutschland hingegen ab 480 Euro. Bei Überschreitungen des Tempolimits um 80 km/h auf Autobahnen oder mehr als 40 km/h in Tempo 30-Zonen drohen im Nachbarland mindestens ein Jahr Gefängnis.

Der ADAC rät, Bußgelder aus der Schweiz ernst zu nehmen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung oder ignorieren des Bußgelds können hohe zusätzliche Kosten entstehen. Das Risiko, bei erneuter Einreise in das beliebte Urlaubs- und Transitland erwischt zu werden, ist hoch. Mit der Neuregelung wird schweizerischen Behörden zudem die grenzüberschreitende Eintreibung nicht bezahlter Bußgelder ermöglicht. mid/asg

red

Wer Schulferien verlängert macht sich strafbar

Blaumachen ist kein Kavaliersdelikt. Auch wenn die Bundeskanzlerin Klima-Aktivisten lobt, die freitags die Schule schwänzen, ist die Schulpflicht rechtlich streng geregelt. Das gilt auch vor oder nach den Ferien: Eine Verlängerung ist unzulässig. Zu Beginn und Ende der Schulferien macht sich bundesweit ein Phänomen breit, das als “Flunker-Ferien” oder “schummelfrei” bekannt ist.

Eltern verlängern eigenmächtig die Ferien ihrer Kinder, meistens um ein günstiges Urlaubsschnäppchen wahrnehmen zu können. Aber nicht überall in Deutschland geht diese Rechnung auf. Denn je nach Bundesland müssen Erziehungsberechtigte manchmal tief in die Tasche greifen, wenn sie bei der unerlaubten Ferienverlängerung erwischt werden.

Und das ist gar nicht so unwahrscheinlich, wie viele Eltern denken: Im vergangenen Jahr kontrollierten Polizisten in Bayern vor Beginn der Pfingstferien Familien mit Kindern und entlarvten in zahlreichen Fällen Eltern, die mit dem Nachwuchs lieber in den Urlaub flogen, als die Kinder in den Unterricht zu schicken. Gegen die Eltern wurde daraufhin bei den zuständigen Landratsämtern Anzeige erstattet. Pünktlich zu Beginn der diesjährigen Sommerferien klären Rechtsexperten, welche Folgen das eigenmächtige Entbinden von der Schulpflicht haben kann.

Bevor jedoch ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, stehen zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten. Doch setzen sich ferienwütige Eltern darüber hinweg, kann die Schulbehörde Bußgelder verhängen. Dabei ist die Höhe des Ordnungsgeldes je nach Wohnort extrem unterschiedlich. Während Eltern in Erfurt pro zusätzlichem Ferientag lediglich fünf Euro Strafe zahlen müssen, kann das Bußgeld von Münchner Eltern ein echtes Loch in die Haushaltskasse reißen: Denn im Freistaat wird der wirtschaftliche Vorteil der unerlaubten Ferienverlängerung betrachtet und für die Berechnung der individuellen Bußgeldhöhe zugrunde gelegt. Das Strafgeld wird auf beide Erziehungsberechtigten aufgeteilt.

Dabei greift Bayern gleich auf zwei Gesetze zurück – einmal das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG, § 17) und das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG, Artikel 119). Auch in Bremen wird das gerechte Aufteilen der Bußgelder auf Mama und Papa praktiziert. In der Freien Hansestadt an der Weser werden 25 Euro Verwarngeld bzw. 35 Euro Bußgeld pro Fehltag und Erziehungsberechtigtem angesetzt, und maximal 500 Euro pro Elternteil. Weniger zimperlich sind die Stuttgarter Amtsherren; Eltern aus der Landeshauptstadt müssen 150 Euro pro zusätzlichem Ferientag zahlen. In Düsseldorf zahlt man 80 Euro bzw. 150 Euro in Köln für maximal fünf Tage vor oder nach den Ferien; darüber hinaus ist es eine Einzelfallentscheidung. Die Höchstgrenze liegt bei 1.000 Euro. Hamburg unterscheidet nach Anzahl der Kinder: Für ein Kind werden 200 Euro fällig, bei zwei und mehr Kindern kostet die unzulässige Ferienverlängerung 300 Euro. In Kiel bestraft man vor allem Wiederholungstäter: Während man in der nördlichsten Landeshauptstadt beim ersten Vergehen 100 Euro Bußgeld zahlen muss, verdoppelt sich der Betrag bei erneuten Flunker-Ferien jedes Mal bis zur Höchstgrenze von 1.000 Euro.

Keine konkreten Bußgeldsätze gibt es beispielsweise für Eltern in Dresden und Hannover, dort entscheiden die Behörden je nach Einzelfall. Ob es an großzügigen Klassenlehrern liegt oder aber die Eltern besonders brav sind: In Magdeburg, Schwerin und Mainz sind den Ordnungsämtern keine Fälle von Schulpflichtverletzungen in Verbindung mit nicht genehmigten Ferienverlängerungen bekannt. wid/wal

Verkehrs-Allianz will gegen Falschparker vorgehen

Knolle statt Knöllchen

Mit drastischen Mitteln will eine Verkehrs-Allianz gegen Falschparker vorgehen. Mindestens 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg sollen für die Verkehrssünder fällig werden. Das fordert ein Verbändebündnis aus Umweltschutz, Verkehr, Fahrradindustrie, Verkehrssicherheit, Carsharing sowie für Menschen mit Behinderungen.

Unter dem Motto “Knolle statt Knöllchen” startete das Bündnis jetzt eine Online-Petition gegen Falschparker unter www.change.org/KnollestattKnoellchen. Dort heißt es: Die abschreckende Wirkung des hohen Bußgelds würde das Verkehrschaos in den Städten verringern, die Verkehrssicherheit für Fußgänger und Radfahrer erhöhen und damit die Verkehrswende voranbringen.

“Wirksame Bußgelder sorgen dafür, dass die Regeln im Verkehr eingehalten werden und Autos im öffentlichen Raum an Dominanz verlieren. Im Moment erhalten Falschparker im Schnitt ein Bußgeld von gerade einmal 20 Euro. Das hat keine abschreckende Wirkung”, sagt Kerstin Haarmann, Bundesvorsitzende des ökologischen Verkehrsclubs VCD.

Die Forderung des Bündnisses mag zwar gut gemeint sein, doch mit der Realität in Straßenverkehr hat sie nur wenig zu tun. Denn eine simple Bußgeld-Erhöhung als großartige erzieherische Maßnahme hat bislang noch keinen durchgreifenden Erfolg gebracht. Es wird weiterhin während der Fahrt mit dem Handy telefoniert, es wird sich weiterhin mit Alkohol ans Steuer gesetzt und es wird immer noch gedrängelt und gerast. Deshalb dürfte eine 100-Euro-Strafe nicht allzu viel an der Parkmoral ändern. mid/rlo

Gnadenerlass fürs Bußgeld

Gegen rechtskräftige Bußgeldbescheide können die Betroffenen auf zwei Wegen vorgehen: Entweder per Gnadenerlass. Oder mit Hilfe eines Wiederaufnahmeverfahrens. Letzteres ist aber nur möglich, wenn eine Geldbuße von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Doch wann macht so ein Wiederaufnahmeverfahren überhaupt Sinn? Es könne erfolgreich sein, wenn etwa eine Blitzeranlage falsch gemessen habe, so Rechtsanwalt Frank Häcker. So etwas komme immer wieder vor. In Schwäbisch Gmünd etwa wurden Lkw-Fahrer monatelang zu Unrecht geblitzt, weil die Radargeräte falsch eingestellt waren.

Gegen Geldbußen unter 250 Euro oder Punktestrafen kann man laut Häcker nachträglich nur vorgehen, “indem man Druck auf die Behörden ausübt”. Das sei nur durch eine Anwältin oder einen Anwalt möglich. Die Behörden könnten dann den Beschuldigten begnadigen. Dabei ist die Bußgeldbehörde nur für die Geldstrafe zuständig. Wer gegen Punkte vorgehen möchte, muss sich mit einem Berichtigungsantrag ans Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wenden.

Grundsätzlich wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig, wenn der Verstoß gegen das Verkehrsrecht anerkannt wurde und der Beschuldigte bezahlt hat. Reagiert er gar nicht auf den Bescheid, wird der nach zwei Wochen rechtskräftig. Dann kann die Forderung vollstreckt werden. mid/rhu

Tannenbaum sicher auf Reisen

Alle Jahre wieder: Es duftet nach gebrannten Mandeln und in den Geschäften glitzern die Christbaumkugeln. Star jedes Wohnzimmers ist traditionell der in Kerzenlicht getauchte und festlich geschmückte Weihnachtsbaum. Doch bevor Nordmanntanne, Blaufichte & Co. Kinder- und Erwachsenenaugen zum Leuchten bringen, stehen ihr Transport und ihre sichere Beleuchtung auf dem vorweihnachtlichen Programm. Und die Reise des Baums will geübt sein.

Worauf man dabei achten sollte, erklärt Frank Bärnhof, Versicherungsexperte von CosmosDirekt: Idealerweise passt der Baum in den Kofferraum oder mit umgeklapptem Rücksitz in den Innenraum. Für zusätzlichen Halt am besten mit Spanngurten sichern. Wer den Baum auf dem Autodach transportieren möchte, sollte ihn ebenfalls mit Spanngurten auf einem Dachgepäckträger gut befestigen.

Wenn der Baum im Kofferraum transportiert wird, muss der Fahrer einige Dinge beachten: Das gute Stück darf maximal 1,5 Meter herausragen. Bei einer Strecke unter 100 Kilometern sind bis zu drei Meter erlaubt. Autofahrer müssen unter Umständen auf die Kennzeichnung der weihnachtlichen Fracht achten: “Reicht der Baum mehr als einen Meter über den Pkw hinaus, muss die Spitze beispielsweise mit einer roten Fahne versehen werden. Auch die Rückleuchten und das Kennzeichen dürfen nicht durch Äste verdeckt werden. Bei Dunkelheit ist zusätzlich eine rote Leuchte erforderlich”, sagt der Versicherungsexperte. Wer den Weihnachtsbaum nicht richtig sichert und andere dadurch gefährdet, riskiere ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einen Punkt in Flensburg.

Auf der Fahrt nach Hause heißt es dann: Runter vom Gas! Denn wer einen Baum auf dem Dach oder im Kofferraum transportiert, sollte vorsichtig unterwegs sein und auf keinen Fall zu dicht auf andere Fahrzeuge auffahren. “Das zusätzliche Gewicht kann die Fahreigenschaften des Wagens erheblich beeinflussen”, betont Bärnhof. Erhöhte Vorsicht gelte insbesondere in Kurven, beim Beschleunigen oder Bremsen. Fällt der Christbaum trotz aller Vorsichtsmaßnahmen herunter und nehmen andere Verkehrsteilnehmer dadurch Schaden, übernimmt in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers die Kosten. mid/wal

Unsere Nachbarn und die Winterreifen

Klar: In Deutschland gibt es die “situative Winterreifenpflicht” – bei entsprechender Witterung darf nur mit der passenden Bereifung gefahren werden. Aber wie schaut es in den Nachbarländern aus? Der Autoclub ACE hat Antworten.

So sind in Österreich bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen von 1. November bis 15. April Winterreifen mit M+S-Symbol ebenso vorgeschrieben wie eine Profiltiefe von mehr als vier Millimetern. Alternativ können bei einer zusammenhängenden Schnee- oder Eisschicht auch Schneeketten verwendet werden.

Empfohlen werden Winterreifen bei entsprechenden Straßen- und Witterungsbedingungen in der Schweiz. “Eine grundsätzliche Pflicht besteht zwar nicht” so der ACE, “wer aber bei Eis und Schnee mit Sommerreifen unterwegs ist, haftet bei einem Unfall in erheblichem Umfang mit.” Bei Verkehrsbehinderung wegen unpassender Bereifung fällt ein hohes Bußgeld an.

In Südtirol wiederum gibt es eine Winterausrüstungspflicht: Fahrzeuge dürfen bei Schnee, Matsch oder Eis nur mit Winterreifen oder Schneeketten fahren. In Italien gilt die Winterreifenpflicht je nach Provinz unterschiedlich lang. Um ganz sicher zu sein, empfiehlt es sich, zwischen 15. Oktober und 15. April mit Winterreifen zu fahren und sich vor Reiseantritt über eventuelle Sonderregelungen in der Urlaubsregion zu informieren.

In Frankreich gilt keine generelle Winterreifenpflicht. Bei entsprechender Witterung können Winterreifen aber durch Verkehrsschilder kurzfristig angeordnet werden, speziell in den Bergen. Die Mindestprofiltiefe liegt bei 3,5 Millimeter, Schneeketten dürfen eingesetzt werden. mid/rhu

Fast alle auf Wintersocken unterwegs

Ab November steigen die meisten Autofahrer auf Winterreifen um. Laut Umfrage lässt nur jeder Hundertste im Winter die Sommerreifen drauf. Am Timing können aber insbesondere Frauen noch arbeiten: Sieben Prozent geben an, dass sie die Reifen erst wechseln, wenn bereits der erste Schnee fällt. Das geht aus einer aktuellen Umfrage von AutoScout24 hervor.

Für mehr als die Hälfte der Autohalter ist der Reifenwechsel ein Fall für den Fachmann: 54 Prozent der Befragten nehmen den Service einer Werkstatt in Anspruch. Nur jeder Vierte legt selbst Hand an. Darunter sind überdurchschnittlich viele Männer: 29 Prozent wechseln selbst, aber immerhin auch 21 Prozent der Frauen. Für acht Prozent der Frauen und ein Prozent der Männer wäre dies aber keine Option: Sie geben an, dass sie gar nicht wüssten, wie man einen Reifen selbst wechselt.

Jeder Hundertste gibt zu, auch im Winter mit Sommerreifen unterwegs zu sein. “Wer bei Schnee und Eis mit der falschen Bereifung unterwegs ist, riskiert nicht nur Unfälle, sondern auch ein Bußgeld zwischen 60 und 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg”, sagt Marit Meineke, Pressesprecherin bei AutoScout24. “Ist ein Unfall die Folge falscher Bereifung, ist das Bußgeld noch höher.” Außerdem könne zusätzlicher Ärger mit der Versicherung drohen und der Fahrer sogar in Mithaftung genommen werden. mid/wa