VCD zum Fahrplanwechsel in Baden-Württemberg: Mehr Züge, dichtere Takte – neue Nachtzüge umfahren Stuttgart

Mit der Elektrifizierung der Südbahn zwischen Ulm, Friedrichshafen und Lindau setzt die österreichische ÖBB ihren Premiumzug „Railjet“ zwischen Frankfurt und Wien über Stuttgart, Ulm, Friedrichshafen, Lindau, Bregenz und Innsbruck ein. „Damit können die Fahrgäste aus Baden-Württemberg viele Urlaubsgebiete in Österreich umsteigefrei erreichen“, erklärt VCD-Landesvorsitzender Matthias Lieb.

Weitere Verbesserungen im Nachtzugnetz werden ebenfalls von den ÖBB umgesetzt: Es gibt wieder einen täglichen Nachtzug  Zürich – Freiburg – Karlsruhe – Amsterdam und dreimal die Woche einen Nachtzug  Paris – Karlsruhe – München – Wien. Dieser erste Zug auf der „Magistrale für Europa“ umfährt allerdings den Bahnhof der Landeshauptstadt Stuttgart. „Hatte Stuttgart noch vor 25 Jahren  Nachtzugverbindungen nach Paris, Amsterdam, Hamburg, Berlin, Dresden, Prag, Wien, Budapest, Florenz, Rom und Neapel, ist bislang kein politisches Bemühen erkennbar, auch für Stuttgart wieder Nachtzugverbindungen einzurichten – stattdessen steht die bessere Anbindung des Stuttgarter Flughafens mit Fernzügen und Stadtbahnen im Fokus der Politik“, beklagt Matthias Lieb.

Zwischen Karlsruhe und München kommen verstärkt ICEs anstelle von IC-Zügen zum Einsatz. Für die Fahrgäste bedeutet dies zwar einen höheren Fahrkomfort, dafür aber auch höhere Fahrpreise und weniger Fahrradstellplätze. Außerdem entfallen die Halte in Plochingen und Göppingen, beklagt der VCD.

Im Regionalverkehr wird rund um Stuttgart der tägliche Halbstundentakt auf den Metropolexpresslinien weiter verdichtet. „Mit dem Halbstundentakt auch an Sonntagen auf der Murr- und Remsbahn kann der Bahnverkehr im Freizeitverkehr punkten“, freut sich Matthias Lieb.

Auf der Südbahn gibt es neu einen täglichen Halbstundentakt mit schnellen Zügen. „Auf der Südbahn gibt es jetzt das beste Fahrplanangebot aller Zeiten – allerdings passen die Anschlüsse in Ulm und Friedrichshafen nur zum Teil. Die elektrischen Züge sind sogar langsamer als der bisherige Verkehr mit Dieseltriebwagen“, stellt Matthias Lieb fest. Hier müssen die Fahrgäste noch einige Jahre warten, bis neue schnellere Elektrotriebwagen entweder die Fahrzeit weiter verkürzen oder regelmäßige Halte in Erbach, Laupheim und Bad Schussenried ermöglichen, so der VCD.

Auf der Bodenseegürtelbahn und Hochrheinbahn zwischen Friedrichshafen über Radolfzell nach Basel ist der Einsatz von Doppelstockzügen mit höherem Komfort besonders in der 1. Klasse und mehr Fahrradstellplätzen als bei den bisherigen Dieseltriebwagen ein klarer Fortschritt. Allerdings wird dies mit längeren Fahrzeiten und damit schlechteren Anschlüssen erkauft. Hier ist aus VCD-Sicht der rasche abschnittsweise zweigleisige Ausbau und die Elektrifizierung der Strecke dringend notwendig.

Bei der S-Bahn Stuttgart wird auf der Strecke zum Flughafen und nach Bernhausen tagsüber der 15-Minuten-Takt eingerichtet, samstags fahren neu alle S-Bahnlinien zwischen 13 und 18 Uhr im 15-Minutentakt. Matthias Lieb: „Der 15-Minutentakt für die S-Bahn Stuttgart ist ein wichtiger Baustein für die Verkehrsverlagerung. Nur mit dichten Takten und leicht merkbaren Fahrplänen können Autofahrer zum Umsteigen auf Bus und Bahn gewonnen werden“.

Die Stuttgarter Straßenbahnen nehmen die Verlängerung der U6 bis zur Messe und zum Flughafen in Betrieb. In Karlsruhe geht die Kombilösung in Betrieb, die Stadtbahnen fahren unterirdisch durch das Stadtzentrum. Damit enden jahrelange Bauarbeiten.

„Der jetzige Fahrplanwechsel setzt mit vielen Verbesserungen wichtige Akzente für eine Verkehrswende – dennoch ist in vielen Landesteilen noch viel zu tun, gibt es immer noch Defizite beim verlässlichen Stundentakt abends und am Wochenende, z.B. in Hohenlohe und im Schwarzwald“, zieht Matthias Lieb ein Fazit für den VCD.

Corona-Drittimpfung: Diese Personen sind ab sofort berechtigt

Nach Angaben des Gesundheitsministeriums von Baden-Württemberg, können sich ab sofort alle über 60-Jährigen sogenannte Boosterimpfungen verabreichen lassen. Voraussetzung ist, dass die Zweitimpfung mehr als sechs Monate zurückliegt, so das Ministerium.

Bereits seit dem 1. September 2021 können sich in Baden-Württemberg bestimmte Personen ein drittes Mal gegen das Coronavirus impfen lassen. Die sogenannten Auffrischimpfungen werden beispielsweise für Menschen in Pflegeeinrichtungen, mit einer Immunschwäche oder für alle angeboten, die das 80. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung ist immer, dass die Zweitimpfung mindestens sechs Monate zurückliegt. Ab sofort können sich in Baden-Württemberg bei individuellem Wunsch, nach sorgfältiger Nutzen-Risiko-Abwägung und ärztlicher Aufklärung auch Menschen ab 60 Jahren ein drittes Mal gegen das Coronavirus impfen lassen, teilte das Ministerium am Dienstag mit.

„Zwar ist die Zahl der belegten Intensivbetten derzeit relativ stabil, doch müssen wir die Situation sorgfältig im Auge behalten. Umso wichtiger ist es, die zahlreichen Impfangebote im Land wahrzunehmen“, gab Gesundheitsminister Lucha in Stuttgart an.

Verschiedene Impfmöglichkeiten

Alle Gruppen, für die diese Impfung aktuell empfohlen wird, können zeitnah eine Auffrischimpfung bekommen. Bis 30. September kann diese noch im Impfzentrumerfolgen. Zusätzlich und in der Zeit nach dem 30. September ist eine Auffrischimpfung bei der Hausärztin oder beim Hausarzt und bei der Betriebsärztin oder beim Betriebsarzt möglich. Nach der Schließung der Impfzentren wird es noch 30 Mobile Impfteams im Land geben, die weiterhin Menschen direkt vor Ort in den Heimen und Einrichtungen impfen werden. Daneben sind Auffrischimpfungen auch bei den Vor-Ort-Impfaktionen in den Stadt- und Landkreisen möglich, heißt es in der Mitteilung weiter.

Zu beachten ist, dass die Auffrischimpfung erst dann erfolgen kann, wenn die Zweitimpfung oder im Fall von Johnson & Johnson bzw. bei Genesenen die einmalige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt.

Bedingung, um eine Auffrischimpfung zu erhalten, sind der Nachweis über die Erst- und Zweitimpfungen in Form des gelben Impfausweises, des digitalen Impfnachweises oder eines Ersatzimpfnachweises, ein Lichtbildausweis sowie im Fall von Personen mit Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie ein entsprechendes ärztliches Attest, ärztliche Vorbefunde oder ein Arztbrief. Beschäftigte von medizinischen Einrichtungen müssen eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers mitbringen, aus der hervorgeht, dass sie bei ihrer Tätigkeit regelmäßig Kontakt zu Personen haben, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht.

Auffrischimpfungen ausschließlich mit mRNA-Impfstoffen

Auffrischimpfungen werden ausschließlich mit den mRNA-Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna durchgeführt, gibt das Ministerium bekannt. Erfolgten die ersten beiden Impfungen bereits mit einem mRNA-Impfstoff, so soll die Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff desselben Herstellers durchgeführt werden. Auch Personen, die eine Kreuzimpfung mit AstraZeneca und einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollen den mRNA-Impfstoff desselben Herstellers als Auffrischimpfung erhalten. Als Beispiel: Wurde eine Person zunächst mit AstraZeneca erst- und mit Biontech/Pfizer zweitgeimpft, so erfolgt die Auffrischimpfung ebenfalls mit Biontech/Pfizer. Eine Person, die Erst- und Zweitimpfung mit dem Impfstoff von Moderna erhalten hat, erhält auch eine Auffrischimpfung mit diesem Impfstoff. Personen, die bisher ausschließlich mit den Vektorimpfstoffen von AstraZeneca bzw. Johnson und Johnson geimpft wurden, können für die Auffrischimpfung den Impfstoff von Biontech/Pfizer oder den von Moderna erhalten. Für die Auffrischimpfung ist eine einzelne Impfdosis ausreichend.

Berechtigte Personengruppen für die Boosterimpfung

Folgende Personen können eine Auffrischimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten:

  • Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bei individuellem Wunsch, nach Nutzen-Risiko-Abwägung und ärztlicher Aufklärung,
  • Personen, die in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder dort untergebracht sind; hierzu zählen insbesondere
    • vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Pflege-und Unterstützungsbedarf nach § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 2 und § 5 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes,
    • besondere Wohnformen und ambulant betreute Wohngruppen der Eingliederungshilfe sowie Werkstätten und Förderstätten für Menschen mit Behinderungen,
    • Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (Obdachlosenunterkünfte) und vergleichbare Einrichtungen für Wohnungslose nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  • Personen mit einer relevanten angeborenen oder erworbenen Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie,
  • Pflegebedürftige, die zu Hause betreut oder gepflegt werden,
  • Personen, die bei der Grundimmunisierung ausschließlich die Vektorviren-Impfstoffe Vaxzevria von AstraZeneca oder COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag International erhalten haben, ungeachtet des Alters oder einer anderweitigen Indikation.

Für Personen, die in den oben genannten Einrichtungen, in ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten, in Unterstützungsdiensten für besonders gefährdete Menschen mit Behinderungen, im Rettungsdienst oder in mobilen Impfteams tätig sind, wird eine Auffrischimpfung derzeit nicht allgemein öffentlich empfohlen; sie ist jedoch nach ärztlicher Aufklärung und bei individuellem Wunsch möglich. Gleiches gilt für Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Kontakt zu Personen haben, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht.

red

Strengere Corona-Verordnung für Ungeimpfte – Diese Maßnahmen treten ab Donnerstag in Kraft

Das Land Baden-Württemberg passt die Corona-Verordnung an. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems durch ungeimpfte Menschen zu vermeiden, treten ab dem 16. September neue Corona-Maßnahmen in Kraft. Für Ungeimpfte gelten dann strengere Regeln. Das beschloss das Regierungskabinett von Ministerpräsident Winfried Kretschmann am Mittwoch.

Ab dem 16. September gelten in Baden-Württemberg strengere Corona-Regeln. Die Maßnahmen der neuen Corona-Verordnung sollen ein schnelles Ansteigen von Corona-Fällen vermeiden, teilte die Landesregierung am Mittwoch mit. Dazu wird ein dreistufiges System eingeführt. In der ersten Stufe (Basisstufe), bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den meisten Bereichen bestehen. In der Warnstufe gibt es dann eine PCR-Testpflicht in vielen Bereichen. In der Alarmstufe gilt für ungeimpfte Personen in einigen Bereichen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (2G).

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind zudem:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen in beiden Stufen alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufe ebenfalls von 2G ausgenommen.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Wann die Warnstufe ausgerufen wird

Indikatoren für die drei Stufen ist künftig die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz – also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden – und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB). Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen.

Warnstufe

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 8,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 250 erreicht oder überschreitet. Am Dienstag lag sie landesweit bei 206.

In der Warnstufe gelten abgesehen von den oben genannten Ausnahmen in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder genesene Personen bei 3G eine PCR-Testpflicht.

In der Warnstufe gibt es zudem Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen. Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt – dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es sie erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.

Alarmstufe

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 390 erreicht oder überschreitet.

In der Alarmstufe gelten abgesehen von den oben genannten Ausnahmen in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G).

In der Alarmstufe gibt es zudem Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen. Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt – dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es sie erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.

Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufe werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz oder AIB an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert der jeweiligen Stufe liegen.

red

Corona-Hilfen: Fiktiver Unternehmerlohn für Selbständige und Kleinunternehmer

Ab sofort ist die Antragstellung für den fiktiven Unternehmerlohn des Landes möglich. Die Ergänzungsförderung zur Überbrückungshilfe III des Bundes kommt insbesondere den von der Krise schwer getroffenen Selbständigen und kleinen Unternehmen zugute. Das gab das baden-württembergische Wirtschaftsministerium am Montag bekannt.

Das Land Baden-Württemberg gewährt einen fiktiven Unternehmerlohn pauschal mit einem Festbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für den Zeitraum Januar bis Juni 2021, sofern ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegt. Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe I und II ist der fiktive Unternehmerlohn nicht mehr nach Höhe des Umsatzeinbruchs gestaffelt.

„Mit dem fiktiven Unternehmerlohn schließt das Land eine der letzten verbleibenden Förderlücken in der Überbrückungshilfe III des Bundes“, sagt Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. “Viele Inhaberinnen und Inhaber von Personengesellschaften und Einzelunternehmen bezögen keine eigenen Gehälter. Eine reine Fixkostenerstattung wie in der Überbrückungshilfe III reiche daher nicht aus”, so die Ministerin weiter.

Anträge für den fiktiven Unternehmerlohn können ab dem 18. Mai 2021 im Rahmen der Antragstellung auf Überbrückungshilfe III über die Plattform des Bundes gestellt werden. Wurde die Überbrückungshilfe III bereits bewilligt, kann der fiktive Unternehmerlohn auch nachträglich über einen Änderungsantrag beantragt werden.

Überbrückungshilfe Unternehmen: Überbrückungshilfe III

red

Land lockert Corona-Auflagen: Cafés, Restaurants können unter bestimmten Voraussetzungen öffnen

Baden-Württemberg hat einen konkreten Fahrplan für die weiteren Öffnungsschritte bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 festgelegt: Ab Samstag können Cafés und Restaurants unter bestimmten Voraussetzungen sowohl im Außen- als auch im Innenbereich wieder öffnen. Dabei gelten Test- und Hygienekonzepte sowie Maskenpflicht und Kontaktnachverfolgung. Das Landesregierung hat das am Donnerstag mitgeteilt. 

Im Rahmen der Änderung der Corona-Verordnung hat sich die Landesregierung auf eine gemeinsame Linie zur Öffnung in verschiedenen Bereichen verständigt. Danach sieht die künftige Corona-Verordnung in einem dreistufigen Verfahren Öffnungen von Einrichtungen bzw. die Zulässigkeit bestimmter Veranstaltungen in Abhängigkeit der lokalen Inzidenz vor. Die entsprechende Neufassung der Corona-Verordnung wurde am 13. Mai notverkündet.

Das ist erlaubt wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 sinkt:

Wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Bundesnotbremse nach Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt außer Kraft getreten ist – also die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 sinkt — sollen frühestens ab Samstag, 15. Mai, folgende Regelungen der Öffnungsstufe 1 gelten:

  • Öffnung von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben wie Ferienwohnungen oder Campingplätzen.
  • Öffnung der Außen- und Innengastronomie zwischen 6 und 21 Uhr.
  • Öffnung von Betriebskantinen sowie Mensen an Universitäten und Hochschulen.
  • Zulässigkeit von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen im Freien mit bis zu 100 Teilnehmenden.
  • Zulässigkeit von Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien.
  • Öffnung von Galerien, Museen und Gedenkstätten.
  • Öffnung von Archiven und Bibliotheken.
  • Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten im Außen- und Innenbereich.
  • Öffnung von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen für kleine Gruppen von zehn Schülerinnen und Schülern.
  • Öffnung von kleineren Freizeiteinrichtungen im Freien (Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih) für kleine Gruppen von bis zu 20 Personen.
  • Öffnung von Sportanlagen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien für kleine Gruppen bis 20 Personen.
  • Öffnung von Außenbereichen von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen.

Masken- und Testpflicht und Hygienekonzepte

Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich.

Für den Einzelhandel sieht der Stufenplan eine Modifikation der bisherigen Regelungen aus der Corona-Verordnung vor. Im Rahmen von Click & Meet können statt einem Kunden pro 40 Quadratmetern zwei getestete bzw. geimpfte oder genesene Kunden ohne vorherige Terminbuchung zugelassen werden.

Die Öffnungsschritte beruhen im Wesentlichen auf dem in der letzten Woche vorgestellten Stufenkonzept zur Öffnungsstrategie („Eckpunkte für kontrollierte und sichere Öffnungsschritte“).

Die Verordnung, die am Donnerstag, 13. Mai 2021, durch das Kabinett beschlossen wurde und am Freitag, 14. Mai 2021 in Kraft treten soll, wird voraussichtlich Öffnungen ab Samstag, 15. Mai 2021 ermöglichen, sofern in den Stadt- und Landkreisen an diesem Tag die Bundesnotbremse nicht mehr gilt.

Weitere Öffnungsschritte für die Stufen 2 und 3 betreffen insbesondere Kulturveranstaltungen in Innenräumen sowie größere Veranstaltungen im Freien. Die Öffnungsstufen 2 und 3 treten dann in Kraft, wenn die jeweiligen Stadt- und Landkreise 14 Tage in Folge im Durchschnitt sinkende Inzidenzwerte aufweisen können. In jedem Fall gelten die Öffnungsschritte für Stadt- und Landkreise nicht mehr, wenn die Bundesnotbremse in Kraft tritt, sprich drei Tage in Folge eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird.

Die Rückkehr zur nächst niedrigeren Öffnungsstufe erfolgt, sofern die Inzidenzwerte während der 14 Tage anhaltenden Öffnungsstufe im Durchschnitt gestiegen sind.

red

Winfried Kretschmann erneut zum Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg gewählt

Der baden-württembergische Landtag hat am Mittwoch Winfried Kretschmann (Grüne) erneut zum Ministerpräsidenten gewählt und die von ihm gebildete Landesregierung bestätigt. Der Koalitionsvertrag von Bündnis 90/Die Grünen und der CDU bildet die Grundlage der Regierungsarbeit von 2021 bis 2026. 

Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann startet mit einer grün-schwarzen Koalition in seine dritte Amtszeit. Der 72-jährige Grünen-Politiker wurde am Mittwoch im Stuttgarter Landtag mit 95 von 152 Stimmen wiedergewählt. Seine grün-schwarze Koalition verfügt über genau 100 Abgeordnete. Kretschmann nahm die Wahl an und dankte für das in ihn gesetzte Vertrauen. Anschließend legte Kretschmann seinen Eid auf die Landesverfassung mit der religiösen Formel ab: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ Des Weiteren bestätigte der Landtag die von Ministerpräsident Kretschmann gebildete Landesregierung.

Die Landtagswahl am 14. März 2021 hat ein Regierungsbündnis aus Bündnis 90/Die Grünen und CDU hervorgebracht. In ihrem Koalitionsvertrag haben sich die beiden Regierungsparteien unter der Überschrift „JETZT FÜR MORGEN – Der Erneuerungsvertrag für Baden-Württemberg“ auf ein Regierungsprogramm für Wahlperiode von 2021 bis 2026 geeinigt.

red

Diese Corona-Regeln sind ab Montag in Baden-Württemberg gültig

Die baden-württembergische Landesregierung hat am Samstagabend die ab Montag geltende Corona-Verordnung beschlossen. Damit gelten ab Montag (19. April) in Baden-Württemberg schärfere Corona-Regeln. In Stadt- und Landkreisen mit hohen Inzidenzen müssen etwa Schulen, Kitas und Baumärkte schließen. Für geschlossene Einzelhandelsbetriebe bleibt “Click&Collect” jedoch weiterhin möglich. Das Land setzt damit bereits vorab die Beschlüsse “Bundes-Notbremse” der Bundesregierung um.

Diese Corona Regeln sind ab Montag gültig:

Verschärfte Corona-Regeln ab Montag in Baden-Württemberg

Die Corona-Fallzahlen liegen in Baden-Württemberg schon seit einiger Zeit über einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Aus diesem Grund wird das Land die angekündigte “Notbremse der Bundesregierung” bereits ab kommenden Montag (19.04.) umsetzen. Damit sind weitere Einschränkungen für Bereiche wie bspw. Einzelhandel, Kultur und Schulen verbunden. Das hat das baden-württembergische Gesundheitsministerium am Freitagnachmittag bekannt gegeben.

Diese verschärften Regeln sollen ab Montag (19. April) vorbehaltlich der Zustimmung der Ressorts in Baden-Württemberg gelten:

Die Notbremse (ab einer Inzidenz von 100) enthält folgende Regelungen:

  1. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur noch zulässig, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.
  2. Der Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr bleibt insgesamt untersagt.
  3. Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports.
  4. Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo– und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sind mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen (insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege) geschlossen. Auch Sonnenstudios sind zu schließen.
  5. Für Kundinnen und Kunden von Friseurbetrieben und Barbershops ist ein vorheriger Schnelltest erforderlich.
  6. Der Betrieb von Musik-, Kunst– und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
  7. Ladengeschäfte dürfen keine Abholangebote mehr anbieten. Es sind nur noch Lieferdienste zulässig.
  8. Soweit Ladengeschäfte der Grundversorgung, also insbesondere aus dem Lebensmittelbereich, geöffnet bleiben, wird die Begrenzung der maximal zulässigen Verkaufsfläche pro Kundin oder Kunde nochmals verschärft von 10 auf 20 Quadratmeter (bei Ladenflächen bis 800 Quadratmeter) und von 20 auf 40 Quadratmeter (für die über 800 Quadratmeter hinausgehenden Flächen).
  9. Baumärkte sind geschlossen.
  10. Es gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Das Verlassen der Wohnung ist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
  11. Kindertagesstätten und Schulen sind ab einer Inzidenz von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für den Präsenzbetrieb geschlossen. Ausnahmen sind insbesondere für Abschlussklassen vorgesehen.

red

Quelle: Gesundheitsministerium Baden-Württemberg

Ab 19. April: Impfungen für alle über 60-Jährigen in Baden-Württemberg

Nach Angaben des Sozialministerium in Stuttgart, können sich ab dem kommenden Montag alle über 60-Jährigen gegen Corona impfen lassen. Grund für die freien Termine seien die letzte Woche stark angewachsenen Impfstofflieferungen und die Änderung der Altersempfehlung für den Impfstoff AstraZeneca, so das Ministerium.

Ab Montagvormittag, dem 19. April, öffnet das Land die Vergabe von Impfterminen auch für alle Menschen über 60 Jahre. Bislang waren über 60-Jährige nur bei bestimmten Vorerkrankungen oder aufgrund des Berufs impfberechtigt. So kamen vor allem die bereits jetzt Impfberechtigten über 70- und über 80-Jährigen, die ein besonders großes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, schneller an einen Impftermin.

Die Wartelisten für die über 80-Jährigen nutzten täglich nur noch rund 20 bis 40 Menschen. „Von dieser Altersgruppe haben bereits deutlich über 70 Prozent eine Erstimpfung erhalten“, sagte Sozialminister Lucha von den Grünen in der Mitteilung am Dienstag. „Deshalb gehen wir jetzt den nächsten Schritt und öffnen ab Montag für alle Menschen über 60 Jahren.“ Bisher waren sie nur bei bestimmten Vorerkrankungen oder aufgrund des Berufs impfberechtigt.

Über 70-Jährige sollten bis Montag noch Chance zur Terminvereinbarung nutzen

Das Sozialministerium ruft jetzt insbesondere alle über 70-Jährigen dazu auf, in den kommenden Tagen Impftermine zu buchen. „Durch die weitere Öffnung ab Montag ist wieder mit einem starken Andrang über die Website und bei der Hotline zu rechnen“, so Minister Lucha. „Deshalb sollten Menschen über 70 Jahren in dieser Woche noch die Chance nutzen.

Vor dem Hintergrund steigender Lieferungen werden viele Impfzentren in der nächsten Zeit auch Impfaktionstage mit AstraZeneca anbieten, bei denen zunächst die bisher Impfberechtigten über 60 Jahren geimpft werden. Darüber werden die jeweiligen Impfzentren dann vor Ort informieren. Die Ständige Impfkommission hat vor Kurzem ihre Empfehlung für AstraZeneca geändert. Der Impfstoff wird nun in erster Linie für Menschen über 60 Jahren empfohlen. Durch eine große Lieferung von AstraZeneca Anfang April, mit der der Hersteller Lieferkürzungen im März ausgeglichen hat, können die Impfzentren derzeit viele Termine mit AstraZeneca anbieten, teilt das Ministerium mit.

red

Bei Inzidenz über 100 – “Indirekte Testpflicht” ab 19. April an Schulen in Baden-Württemberg

Die Osterferien in Baden-Württemberg gehen diese Woche zu Ende. Das Kultusministerium hat jetzt die Marschrichtung für das weitere Vorgehen an Schulen vorgegeben.

Die baden-württembergische Landesregierung hat am Mittwoch beschlossen, die Teststrategie des Landes nun abermals zu erweitern. Nach den Osterferien, also ab dem 12. April, stehen nicht nur für Beschäftigte an Schulen und Schulkindergärten, sondern auch für Schülerinnen und Schüler anlasslose Schnelltestmöglichkeiten zur Verfügung. Grundlage waren nach Angaben des Kultusministeriums zwei Gesprächsrunden mit Verbänden, Beratungsgremien, Schulleitungen, Eltern- und Schülervertretungen.

“Indirekte” Testpflicht

Im Rahmen der Teststrategie soll an den Schulen im Land nach den Osterferien zunächst eine einwöchige Startphase gelten: In der Woche ab dem 12. April sollen alle in den schulischen Präsenzbetrieb sowie in die Notbetreuung einbezogenen Personen das dann vorgehaltene Testangebot zunächst noch auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen können. Mit der zweiten Kalenderwoche nach den Osterferien, also ab dem 19. April, soll in Stadt- und Landkreisen an den Schulen eine inzidenzabhängige “indirekte” Testpflicht eingeführt werden: Ein negatives Testergebnis soll dann Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sein, so das Ministerium. Einbezogen in die Testungen sind grundsätzlich sowohl die Schülerinnen und Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen – von der Grundschule bis hin zu allen beruflichen Bildungsgängen – als auch das gesamte an den Schulen vor Ort tätige Personal. Ebenso gelten die Regelungen für Kinder, die an den Schulen die Notbetreuung (Klasse eins bis einschließlich sieben) in Anspruch nehmen, heißt es seitens dem Ministerium.

Testkapazitäten und Wechselunterricht

In Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 sei ein negatives Testergebnis Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht. Wenn es das Infektionsgeschehen zulässt, sollen alle Klassenstufen ab dem 19. April zu einem Wechselbetrieb aus Präsenz- und Fernunterricht zurückkehren. “Die Ausgestaltung des Wechselbetriebs erfolgt nach den bereits bekannten Grundsätzen. Die Entscheidung über die konkrete Umsetzung obliegt dabei der Schulleitung”, so das Ministerium weiter.

Tests sollen an den Schulen durchgeführt werden

Das Kultusministerium hat die Schulen am Mittwoch informiert und zudem eine Handreichung mit weiteren Details zu den Selbsttestungen erarbeitet. Um ein möglichst niederschwelliges Angebot zu machen, sollen die Tests in der Regel an der Schule durchgeführt und von schulischem Personal angeleitet und beaufsichtigt werden, so das Ministerium. Die Selbsttests finden in Abstimmung mit dem Schulträger in der Schule statt.

red

Quelle: Kultusministerium Baden-Württemberg

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