So geht es mit dem Schulunterricht nach Ostern in Baden-Württemberg weiter

Stuttgart: In der Woche nach den Osterferien – vom 12. bis zum 16. April – wird an den Schulen in Baden-Württemberg kein Präsenz- sondern nur Fernunterricht stattfinden. Das teilte das Kultusministerium am Freitag mit. Ab dem 19. April sollen die Schulen dann in den Wechselbetrieb übergehen.

Das Kultusministerium hat die Schulen in Baden-Württemberg am 1. April 2021 über den Schulbetrieb nach den Osterferien informiert. In der Woche vom 12. bis zum 16. April wird an den Schulen kein Präsenz-, sondern nur Fernunterricht stattfinden. Für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird eine Notbetreuung eingerichtet. Ab dem 19. April ist eine Rückkehr zum Wechselbetrieb für alle Klassenstufen vorgesehen, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt. Diese Entscheidung ist das Resultat von Dialogrunden mit zahlreichen Lehrerverbänden und -gewerkschaften, den schulischen Beratungsgremien (Landesschulbeirat, Landesschülerbeirat, Landeselternbeirat), Schulleiterinnen und Schulleitern sowie mit Eltern- und Schülervertretungen am vergangenen Montag und am Gründonnerstag, die das Staatsministerium initiiert und geleitet hat. Über den Schulbetrieb ab dem 19. April wird das Kultusministerium die Schulen noch einmal zu gegebener Zeit weiter informieren, heißt es seitens dem Ministerium.

Ausnahmen für Prüfungsklassen und SBBZ

Ausnahmen von der Regelung für den Fernunterricht soll es in der Woche nach den Osterferien für die Prüfungsklassen sowie für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung geben. Für die Schülerinnen und Schüler, die vor Abschlussprüfungen stehen, gelten die bisherigen Vorgaben weiter. Die Abschlussklassen bleiben in einem Wechselbetrieb aus Präsenz- und Fernunterricht wobei die Schulen wie bisher über den Umfang des Präsenzunterrichts entscheiden können.

Aufgrund der besonderen Situation bleiben die SBBZ mit den Förderschwerpunkten geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung, die Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten und andere SBBZ mit den genannten Bildungsgängen geöffnet. Sie können den Schulbetrieb unter Beachtung der Hygienevorgaben fortführen und Unterricht im Wechselbetrieb anbieten, wenn dies zur Wahrung des Mindestabstandes geboten ist.

Teststrategie der Landesregierung für den Präsenzbetrieb

Das nach den Osterferien vorgehaltene Testangebot kann von den Personen, die in den Präsenzbetrieb und die Notbetreuung einbezogen sind, ab dem 12. April zunächst auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden. Ab dem 19. April soll die Testung dann verpflichtend werden und Zugangsvoraussetzung für den Präsenzunterricht und die Notbetreuung sein. Weitere Informationen zur Testpflicht und zur Umsetzung der Testungen erhalten die Schulen, sobald die Landesregierung über die entsprechende Kabinettsvorlage abschließend entschieden hat.

„Ich möchte mich bei allen am Schulleben Beteiligten, bei allen Schulleitungen, Lehrkräften, bei allen Eltern sowie Schülerinnen und Schüler für ihre Geduld und ihr Mitwirken in dieser schwierigen Pandemiesituation bedanken. Allen wünsche ich frohe und erholsame Ostern“, so Kultusministerin Eisenmann.

red

Quelle: Kultusministerium Baden-Württemberg

Neue Corona-Hilfen: Baden-Württemberg beschließt millionenschweres Hilfspaket

Mit insgesamt 56 Millionen Euro werden öffentliche und private Träger vom Land unterstützt, wenn sie während der coronabedingten Schließzeiten vom 11. Januar bis 22. Februar 2021 die Elternbeiträge erlassen haben. Vereinbart ist, dass das Land damit 80 Prozent der Kosten übernimmt, 20 Prozent tragen die Kommunen. Das gab die Landesregierung am Mittwoch bekannt.

Baden-Württemberg hat ein weiteres Hilfspaket zur Entlastung von Familien geschnürt: Mit insgesamt 56 Millionen Euro werden öffentliche und private Träger vom Land unterstützt, wenn sie während der coronabedingten Schließzeiten vom 11. Januar bis 22. Februar 2021 die Elternbeiträge erlassen haben. Das hat die Landesregierung beschlossen. Die Unterstützung gilt für Kindertagesstätten, Kindergärten, Kindertagespflege, Horte, Horte an Schulen sowie die schulbezogenen Betreuungsangebote der flexiblen Nachmittagsbetreuung und der verlässlichen Grundschule. Vereinbart ist, dass das Land damit 80 Prozent der Kosten übernimmt, 20 Prozent tragen die Kommunen.

Familien in dieser Zeit nach Kräften unterstützen

„Es geht uns darum, die Familien in dieser Zeit nach Kräften zu unterstützen. Deshalb versetzen wir die Kommunen in die Lage, die Elternbeiträge für die Zeit der Schließungen zu erstatten und damit die Eltern zu entlasten. Die meisten Kommunen haben dies bereits umgesetzt; die anderen Gemeinden haben nun die verbindliche Zusage der Landesmittel und sollten rasch folgen“, sagte Ministerpräsident Kretschmann.

Schnelle und unbürokratische Hilfe

Der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl erklärte: „Baden-Württemberg ist ein starkes Land mit starken Kommunen. Damit das so bleibt, stemmen Land und Kommunen die Erstattung von Elternbeiträgen gemeinsam. Als Kommunalminister ist mir wichtig, dass die Hilfe schnell und unbürokratisch bei den Kommunen ankommt. Das ist nun mit der pauschalen Erstattung des Landes an die Kommunen gewährleistet.“

Eckpunkte des Hilfspakets

  • Die Unterstützung des Landes erstreckt sich auf den Zeitraum vom 11. Januar bis zum 22. Februar 2021.
  • Das Land beteiligt sich, wenn für diese Zeit Elternbeiträge für nicht erbrachte Betreuungsstunden nicht erhoben oder rückerstattet werden.
  • Die Entscheidung über die Erhebung von Elternbeiträgen liegt bei den Kommunen beziehungsweise bei den freien Trägern.
  • Für nicht erhobene beziehungsweise erlassene Elternbeiträge der Kinderbetreuungseinrichtungen der öffentlichen, kirchlichen und freien Träger sowie der schulbezogenen Betreuungsangebote der flexiblen Nachmittagsbetreuung und der verlässlichen Grundschule der öffentlichen Träger erstattet das Land den Kommunen pauschal 54 Millionen Euro. Die Mittel werden nach von den kommunalen Landesverbänden zu benennenden Verteilschlüsseln im Einvernehmen mit dem Land auf die Kommunen verteilt.
  • Weitere zwei Millionen Euro werden im Rahmen eines Sofortprogramms für die Schulen in freier Trägerschaft zur Verfügung gestellt, die auf Elternbeiträge für den öffentlichen Schulen vergleichbare schulbezogene Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule sowie flexiblen Nachmittagsbetreuung während des zweiten Lockdowns im Jahr 2021 verzichtet haben. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen eines Antragsverfahrens.
  • Zur Milderung der während der Schulschließungen entstandenen Liquiditätsengpässe werden zudem die monatlichen Abschlagszahlungen an die Schulen in freier Trägerschaft über einen Zeitraum von zwei Monaten um insgesamt sechs Millionen Euro erhöht.

Mit einem Hilfsnetz für Familien hatte sich das Land bereits im vorigen Jahr an den Kosten beteiligt, wenn Kommunen während des Lockdowns auf Elternbeiträge für geschlossene Kindertagesstätten, Kindergärten und weitere Kinderbetreuungseinrichtungen verzichtet haben.

Im Sommer hatten Land und kommunale Landesverbände dann einen kommunalen Stabilitäts- und Zukunftspakt geschlossen. Mit insgesamt 4,27 Milliarden Euro sollten coronabedingte Einnahmerückgänge und Mehraufwendungen der Kommunen kompensiert werden. 2,88 Milliarden Euro davon übernahm das Land, rund 1,39 Milliarden Euro kamen vom Bund.

red

Quelle: Landesregierung Baden-Württemberg

Schulklassen 5 und 6 dürfen ab 15. März wieder in den Präsenzunterricht

Ab dem 15. März sollen Grundschülerinnen und Grundschüler sowie die Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klasse wieder in den Präsenzunterricht zurückkehren. Darauf haben sich heute Ministerpräsident Kretschmann und Kultusministerin Eisenmann geeinigt.

Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann haben sich auf weitere Öffnungsschritte bei den Schulen verständigt. Am Montag, 15. März 2021 sollen die Grundschulen mit allen Klassen zu einem eingeschränkten Präsenzbetrieb unter Pandemiebedingungen zurückkehren. Auch die weiterführenden Schulen sollen ab 15. März 2021 mit den Klassen 5 und 6 zu einem eingeschränkten Präsenzbetrieb zurückkehren.

Präsenzunterricht in möglichst konstanten Gruppen

Für die Grundschulen gilt dabei, dass der Präsenzunterricht in möglichst konstanten Gruppen (Kohortenprinzip) erfolgen soll. Die Klassen 5 und 6 kehren ebenfalls in den Präsenzunterricht zurück. Alle Schülerinnen und Schüler kommen ins Schulgebäude und sollen unter Berücksichtigung der AHA-Regeln unterrichtet werden. Sportunterricht findet weiterhin nicht statt. Außerschulische Partner, soweit sie fester Bestandteil des Schulbetriebs sind – zum Beispiel beim Ganztag und in der flexiblen kommunalen Betreuung – können dabei in den Präsenzbetrieb einbezogen werden. Wichtig ist aber auch hier, dass konstante Gruppen gebildet werden.

Auch Spaziergänge und Ausflüge an der frischen Luft sind unter Beibehaltung fester Gruppen möglich. Alle übrigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen hingegen sind bis auf weiteres nicht möglich. Für die Grundschulen bedeuten diese Öffnungsschritte, dass sie ab 15. März 2021 auch keine Notbetreuung mehr anbieten müssen. Auch für die Klassen 5 und 6 entfällt mit diesem Schritt die Notbetreuung, für Klasse 7 hingegen wird es weiter das Angebot der Notbetreuung geben.

„Diese Öffnungsschritte sind auch aus infektiologischen Gründen sinnvoll und richtig. Zahlreiche Rückmeldungen aus den Grundschulen zeigen, dass der aktuelle Wechselbetrieb auch deshalb zu einer größeren Durchmischung der Gruppen und zu mehr Kontakten führt, da gleichzeitig die Notbetreuung ebenfalls in Anspruch genommen wird. Das Prinzip der festen Gruppen lässt sich im eingeschränkten Regelbetrieb eindeutig am besten gewährleisten“, so Kultusministerin Eisenmann.

Für die Abschlussklassen gelten weiterhin die bestehenden Regelungen. Die Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr ihre Abschlussprüfungen ablegen, werden seit 22. Februar 2021 im Wechsel von Präsenz- und Fernunterricht unterrichtet. Die Schulen entscheiden dabei selbst über den Umgang des Präsenzangebots. Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 7 werden zunächst weiterhin im Fernunterricht unterrichtet. Dieser Rahmen gilt zunächst bis zu den Osterferien. Sofern es die Infektionslage zulässt, soll der Präsenzunterricht auf weitere Jahrgänge ausgeweitet werden. Über die bereits bestehenden und noch im Ausbau befindlichen Testangebote vor Ort sollen auch Schülerinnen und Schüler, die im Präsenzunterricht sind, ein freiwilliges Testangebot wahrnehmen.

red

Quelle: Landesregierung Baden-Württemberg

Corona-Lockerungen in Baden-Württemberg: Diese Regeln treten ab Montag, 01. März in Kraft

 

Der Corona-Shutdown bleibt in Baden-Württemberg vorerst bis 7. März bestehen. Jedoch hat die Landesregierung beschlossen, dass ab dem 1. März Friseure, Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkte und Gartencenter wieder unter Auflagen öffnen dürfen. Auch die praktische Fahrausbildung ist dann unter Auflagen wieder möglich.

Diese Änderungen treten am 1. März 2021 in Kraft:

  • Friseurbetriebe und Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben und föhnen. Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko. Bartschneiden oder Rasuren, Kosmetische Leistungen sowie Wellnessbehandlungen sind deshalb nicht zulässig. Kund*innen und Angestellte müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung sind wieder möglich. Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt. Beim praktischen Fahrunterricht und der praktischen Fahrprüfung müssen alle Fahrzeuginsassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch bei theoretischen Prüfungen.
  • Der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten ist wieder möglich. Andere Warenbereiche sind abzutrennen. Mischsortimente dürfen nur  angeboten werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Es gelten die Hygieneauflagen für den Einzelhandel. Konkret bedeutet das:
    • Angestellte und Kund*innen müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Dies gilt auch in den Außenbereichen, etwa auf Parkplätzen und Zuwegen.
    • In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) darf sich maximal eine Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche. So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kund*innen: für die ersten 800 m² 80 Kund*innen und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kund*innen.

red

Quelle: Landesregierung Baden-Württemberg

 

Corona: Baden-Württemberg beginnt ab sofort “Unter-65-Jährige” mit AstraZeneca zu impfen

Baden-Württemberg erweitert die Liste der impfberechtigten Personen. Ab sofort können sich zusätzlich zu den bereits impfberechtigten Personen, Bürgerinnen und Bürger unter 65 Jahren mit dem AstraZeneca-Impfstoff gegen das Corona-Virus impfen lassen. Das teilte die Landesregierung am Freitag mit.

Ab sofort können sich in Baden-Württemberg zusätzlich zu den bisher schon Impfberechtigten zahlreiche weitere Gruppen im Alter von 18 bis einschließlich 64 Jahren für einen Impftermin mit dem Impfstoff von AstraZeneca anmelden. Dazu zählen etwa Menschen mit bestimmten Erkrankungen, Menschen, die enge Kontaktpersonen einer Schwangeren oder bestimmter zu Hause gepflegter Personen sind. Die Terminvereinbarung erfolgt regulär über die zentrale Telefonhotline 116 117 oder insbesondere online.

Die Terminvereinbarung ist ohne ärztliches Zeugnis möglich. Erst im Impfzentrum ist ein ärztliches Zeugnis, das eine der gelisteten Erkrankungen bestätigt, als Nachweis über die Impfberechtigung zwingend erforderlich. Für die Ausstellung durch den Hausarzt oder die Fachärztin bleibt daher bis zum Termin im Impfzentrum Zeit. Das ärztliche Zeugnis ist für die Patientinnen und Patienten kostenfrei.

Kreis der Impfberechtigen wird ausgeweitet

„Es freut mich sehr, dass wir jetzt dank des in großen Mengen vorhandenen Impfstoffs von AstraZeneca allen Menschen von 18 bis einschließlich 64 Jahren, die mit hoher Priorität impfberechtigt sind, zeitnah ein Impfangebot machen können. Damit können jetzt auch Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen sowie bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren und von pflegebedürftigen und selbst bereits impfberechtigten Menschen, die zuhause gepflegt werden, einen Impftermin für AstraZeneca vereinbaren“, sagte Minister Manne Lucha am 26. Februar in Stuttgart.

Impftermin buchen, erst dann bei Praxis informieren, wie ärztliche Zeugnisse ausgestellt werden

Die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Dr. med. Norbert Metke und Dr. med. Johannes Fechner, baten die betroffenen Personen ausdrücklich darum, nicht unangemeldet in die Praxis ihres behandelnden Arztes zu gehen, ohne sich zuvor über die spezifischen Angebote ihrer Praxis zu informieren: „Das sind natürlich erst einmal gute Nachrichten. Offenbar liegt inzwischen so viel Impfstoff vor, dass nun auch bereits vorerkrankte Menschen, die jünger als 65 Jahre sind, aus der zweiten Prioritätengruppe geimpft werden können. Doch auf die Arztpraxen kommt dadurch weitere Arbeit zu.“ Denn für die beim Termin im Impfzentrum notwendige Impfbescheinigung müssen die Patientinnen und Patienten vorher zu ihrem Arzt.

Zusätzlich zu den Berechtigten aus Priorität 1 haben damit folgende Personen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit hoher Priorität ab sofort Anspruch auf eine Schutzimpfung (§ 3 CoronaImpfV; STIKO-Stufe 2 und 3):

  1. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
    1. Personen mit Trisomie 21.
    2. Personen nach Organtransplantation.
    3. Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression.
    4. Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.
    5. Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung.
    6. Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%).
    7. Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung.
    8. Personen mit chronischer Nierenerkrankung.
    9. Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Erkrankung.
  2. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und ärztliches Zeugnis einer Einrichtung, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt sind.
  3. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von 18 bis einschließlich 64 Jahre von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die das 70. Lebensjahr vollendet oder eine der oben unter Punkt 1 genannten Erkrankungen hat. Die Kontaktpersonen werden von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis der Kontaktperson und Bestätigung der pflegebedürftigen Person oder einer sie vertretenden Person und Altersnachweis dieser Person oder ärztliches Zeugnis über die Erkrankung.
  4. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von 18 bis einschließlich 64 Jahre von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bestätigung der schwangeren Person oder einer sie vertretenden Person und Nachweis über das Vorliegen einer Schwangerschaft.
  5. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung. Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen dazu zählen unter anderem Hauswirtschaftskräfte, Sozialpädagogen, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie etwa Reinigungskräfte. Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Bewohnerkontakt haben, beispielsweise auch Ehrenamtliche.
  6. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.

    1. n besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe
    2. In Werk- und Förderstätten für behinderte MenschenZu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen „tätig sind“ zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen, dazu zählen unter anderem Betreuung- und Fachpersonal, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie beispielsweise Reinigungskräfte. Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern und/oder Betreuten haben, dazu zählen auch Ehrenamtliche.
  7. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in SARS-CoV-2-Testzentren, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste, Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.

    1. Krankenhaus- und Praxispersonal, dazu zählen Arzt-/Psychotherapie-/Zahnarzt-/Heilmittelerbringerpraxen. Das Impfangebot gilt für Ärzt*innen, Medizinische Fachangestellte (MFA), Physio-, Ergotherapie, Podologie.
    2. Personal der Rehabilitationseinrichtungen.
    3. Reinigungspersonal in Kliniken und Praxen.
    4. Hebammen.
    5. Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt.
    6. Personal, das Abstriche nimmt, dazu zählt auch das Personal in Apotheken, das Abstriche durchführt.
    7. Personal des öffentlichen Gesundheitsdiensts (ÖGD) mit Patientenkontakt.
    8. Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern.
    9. Personal der forensischen Psychiatrie sowie in medizinischen Bereichen der Justizvollzugsanstalten.
    10. Personal in der stationären Suchtbehandlung oder -rehabilitation.
    11. Personen, die im Bestattungswesen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Leichnamen haben.
    12. Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.
  8. Polizei- und Ordnungskräfte von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Die Impfung der Polizistinnen und Polizisten im Land wird zentral in Abstimmung zwischen Sozialministerium und Innenministerium organisiert.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Behörde.
  9. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.

    1. Mitarbeitende des ÖGD mit und ohne Patientenkontakt.
    2. Mitarbeitende in Krankenhäusern in den Bereichen IT/EDV, Krankenhaus- und Medizintechnik, Hauswirtschaft, Küche, Krankenhausapotheke, Verwaltung, Sterilgutversorgung, angeschlossene Wäschereien.
    3. Personen, die im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit in Krankenhäusern tätig sind und dabei mit besonderer Relevanz zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur beitragen etwa die Wartung von Beatmungsgeräten.
  10. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
    Dazu zählen unter anderem Ehrenamtliche beispielsweise von Betreuungsgruppen für demenziell erkrankte Menschen, in Nachbarschaftshilfen oder häusliche Besuchsdienste. Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens).
  11. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personentätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Dazu zählen: Grund-, Werkreal-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), berufliche Schulen.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.
    Hierzu zählen neben den dort lehrenden bzw. erziehenden Personen beispielsweise auch:

    1. Weiteres Schulpersonal wie Hausmeister*inne oder Sekretäriatsmitarbeiter*innen.
    2. Sozialpädagoginnen und -pädagogen in entsprechenden Einrichtungen.
    3. Aufsuchendes Personal der öffentlichen Jugendhilfe, etwa auch im Jugendamt.
    4. Schul- und Kitabegleiterinnen und -begleiter.
    5. Beschäftigte der Heilpädagogische Dienste und Interdisziplinären Frühförderstellen.

red

Quelle: Baden-Württemberg.de

Gericht lehnt Öffnung von Fitness- und Tattoostudios ab

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom Freitag die Eilanträge eines Fitnessstudiobetreibers und des Inhabers eines Tattoostudios gegen die Untersagung ihres Betriebs durch die Corona-Verordnung der Landesregierung abgelehnt.

Als Begründung gab das Verwaltungsgericht an: Die 7-Tages-Inzidenz liege bundesweit über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. In einer solchen Konstellation seien „bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“ .

Hier der Gerichtsbeschluss zum Nachlesen

red

Corona-Krise: Baden-Württemberg erstattet Schülertickets

Aktuell können Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg mit ihren Monatsabo für Bus und Bahn nicht viel anfangen. Das Land plant jetzt Familien etwas unter die Arme zu greifen. Aufgrund des ausgesetzten Präsenzbetriebs der Schulen zum Jahreswechsel soll das Abo im April erstattet werden.

Baden-Württemberg entlastet ein weiteres Mal die Familien bei den Schüler-Abos im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Verkehrsminister Hermann sagte am Sonntag: „Das Land Baden-Württemberg erstattet den Eltern in Baden-Württemberg eine Monatsrate der Schülerzeitkarten ihrer Kinder. Diese Maßnahme soll die Familien dafür entschädigen, dass im Januar und auch über weite Teile des Februars die Schulen geschlossen waren und nur die Abschlussklassen Präsenzunterricht hatten.“ Die Schülertickets blieben deswegen zu weiten Teilen ungenutzt. Da nachträgliche Erstattungen immer einen hohen Verwaltungsaufwand auslösen, wird die Erstattung wie im vergangenen Jahr dadurch bei den Eltern ankommen, dass ein späterer Monat nicht abgebucht wird. Konkret wird den Kundinnen und Kunden die Rate für April erlassen, die im Monat März noch im Abo sind.

Tickets werden automatisch von der Zahlung freigestellt

Für die Eltern wird es dabei zu keinem Verwaltungsaufwand kommen. Alle Schüler-Abos, die im März laufen werden im April von der Zahlung freigestellt. Eltern, deren Kinder mit Fahrten außerhalb des ÖPNV befördert werden, werden erneut gleichgestellt. Die gesamte Maßnahme wird mit 20 Millionen Euro beziffert, die das Land aus der Haushaltsrücklage Corona bereitstellt.

red

Quelle: Baden-Württemberg.de

Ministerpräsident Kretschmanns Ehefrau an Krebs erkrankt

Baden-Württembergs Ministerpräsident hat sich heute mit einer persönlichen Erklärung an die Öffentlichkeit gewendet. Kretschmann teilt mit, dass er beim Landtagswahlkampf in Baden-Württemberg kürzertreten werde. Als Grund gab der 72-Jährige die Krebserkrankung seiner Ehefrau Gerlinde an. Der amtierende Ministerpräsident wolle für seine Frau da sein, gab er weiter an.

Hier die Mitteilung im genauen Wortlaut:

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

eigentlich ist es eine rein persönliche Angelegenheit. Meine Frau und ich haben gemeinsam entschieden, sie dennoch öffentlich zu machen. Meine Frau Gerlinde ist an Brustkrebs erkrankt. Es geht ihr den Umständen entsprechend, aber es kommen nun schwere Zeiten auf sie zu. Ich will für sie da sein, so gut es geht.

Ich werde in der schwierigen Lage für das Land meine Arbeit als Ministerpräsident weiterhin mit vollem Einsatz fortführen.

Termine, die das Regierungsgeschäft nicht betreffen, werde ich aber nicht immer wahrnehmen können. Dazu gehören auch Termine im anstehenden Wahlkampf. Ich brauche diese Zeit, um meiner Frau beizustehen. Dafür bitte ich um Verständnis.

Ich weiß, dass viele Menschen diese Situation aus eigener Erfahrung kennen oder Angehörige und Freunde haben, die eine solche Erkrankung durchmachen mussten. Deshalb sind wir dankbar für Ihre Anteilnahme. Aber wir bitten darum, von Nachfragen abzusehen.

Ihr Winfried Kretschmann

red

Baden-Württemberg plant ab 22. Februar schrittweise Öffnung von Grundschulen und Kitas

In Baden-Württemberg sollen ab 22. Februar die Grundschulen und Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wieder schrittweise für den Präsenzunterricht geöffnet werden – gesetzt den Fall, dass die Infektionszahlen es zulassen.  Auch die Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege sollen zu einem Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurückkehren. Das gab die Landesregierung am Donnerstag bekannt.

Auf Basis des Bund-Länder-Beschlusses vom 10. Februar 2021 plant die Landesregierung, die Grundschulen und Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) von 22. Februar 2021 an wieder schrittweise für den Präsenzunterricht zu öffnen. Auch die Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege sollen ab dem 22. Februar 2021 zu einem Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurückkehren. Die Schulen und Einrichtungen sind heute auf direktem Wege über diese Entscheidung informiert worden. „Die Entscheidung, die Grundschulen und Kitas wieder zu öffnen, ist ein wichtiger Schritt für die Familien im Land, die in der aktuellen Situation eine enorme Last tragen“, sagt Kultusministerin Eisenmann. Sie werbe bereits seit vielen Wochen für diesen Schritt und habe ihre differenzierte Haltung bei diesem sensiblen und wichtigen Thema deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Ministerin ergänzt: „Auch vor dem Hintergrund der Studienlage und der Einschätzung von Virologen, dass Kinder im Alter bis zehn oder zwölf Jahren keine Treiber der Pandemie und seltener mit dem Corona-Virus infiziert sind, können wir diesen Schritt nun gehen.“ Perspektivisch beabsichtige das Land, in einem nächsten Schritt auch an den weiterführenden Schulen Präsenzunterricht im Wechselmodell anzustreben – sofern es das Infektionsgeschehen zulasse.

Für die Kindertageseinrichtungen und die Einrichtungen der Kindertagespflege bedeutet dies, dass sie ab 22. Februar 2021 keine Notbetreuung mehr anbieten müssen. Für sie gelten wieder die gleichen Regeln für den Betrieb, die vor der Schließung der Einrichtungen maßgeblich waren, wie etwa eine möglichst konstante Gruppenzusammensetzung und weitere Maßnahmen, die in den gemeinsamen Schutzhinweisen der Unfallkasse Baden-Württemberg, des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg und des Kommunalverbands Jugend und Soziales Baden-Württemberg enthalten sind.

Konzept für den Wiedereinstieg im Überblick:

  • An den Grundschulen soll ab dem 22. Februar 2021 ein Wechselbetrieb mit je zwei Klassenstufen pro Woche starten. Zwei Klassenstufen sollen dabei jeweils in die Präsenz kommen, die beiden anderen Klassenstufen lernen von zu Hause aus. Dabei sollen die Klassen, die im Präsenzunterricht an den Schulen sind, jeweils geteilt werden.
  • Beispielsweise könnten in der letzten Februarwoche die Klassenstufen 1 und 3 und in der ersten Märzwoche die Klassenstufen 2 und 4 Präsenzunterricht erhalten. Die zwei Klassenstufen, die in Präsenz unterrichtet werden, können auch anders gekoppelt werden, hier erhalten die Schulen schulorganisatorisch den nötigen Spielraum, um den Gegebenheiten vor Ort möglichst gut Rechnung tragen zu können.
  • Der Präsenzunterricht soll in möglichst konstanten Gruppen (Kohortenprinzip) erfolgen.
  • Vorrang haben die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht sowie in Klassenstufe 4 die Vorbereitung auf den Übergang auf die weiterführende Schule. Sportunterricht findet nicht statt.
  • Der Präsenzunterricht soll jeweils mindestens 10 Unterrichtsstunden pro Woche umfassen, gerne aber auch mehr, wenn dies die Schule ermöglichen kann. Ergänzt wird der Präsenzunterricht durch Lernmaterialien für alle Klassenstufen im Fernlernen.
  • Es wird weiterhin eine Notbetreuung geben für diejenigen Kinder, die jeweils nicht im Präsenzunterricht sind und Anspruch auf Notbetreuung haben.
  • Für die Schülerinnen und Schüler besteht weiterhin keine Präsenzpflicht, das heißt, die Eltern können wie bisher darüber entscheiden, ob die Schulpflicht in Präsenz oder im Fernlernen erfüllt wird.

Wechselunterricht auch für Abschlussklassen

Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr ihre Abschlussprüfungen ablegen, werden von 22. Februar 2021 an ebenfalls im Wechsel von Präsenz- und Fernunterricht unterrichtet. Die Schulen entscheiden dabei selbst über den Umgang des Präsenzangebots.

red / Baden-Württemberg.de

Ausgangsbeschränkungen in Baden-Württemberg ab Donnerstag aufgehoben

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die Regelung der landesweiten Ausgangsbeschränkungen gekippt hatte, hat die Landesregierung in Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10. Februar 2021 die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Ab Donnerstag, 11. Februar 2021 darf man auch ohne trifftigen Grund das Haus verlassen. Die Ausgangsbeschränkungen zwischen 5 und 20 Uhr werden aufgehoben.

Die Gesundheitsämter vor Ort können jedoch nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umsetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist

red

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