Fahrverbote für Euro-5-Diesel werden ausgeweitet

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Ab dem 1. Januar 2020 gilt nach einem Beschluss des Landes Baden-Württemberg auf einzelnen Strecken im Stuttgarter Stadtgebiet ein Verkehrsverbot für alle Diesel-PKW der Emissionsklasse Euro 5 und schlechter. Das Land hat die Maßnahme in die Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart aufgenommen.

Das sind die betroffnen Strecken:

  • B14 (Am Neckartor) von der „ADAC Kreuzung“ bis zur Kreuzung Cannstatter Straße/Heilmannstraße
  • B14 (Hauptstätter Straße) vom Österreichischen Platz bis zum Marienplatz
  • B27 (Charlottenstraße, Hohenheimer Straße, Neue Weinsteige) von der Kreuzung Obere Weinsteige/Jahnstraße bis zum Charlottenplatz
  • B27 (Heilbronner Straße) von der Kreuzung Kriegsbergstraße bis zur Kreuzung Wolframstraße.
  • Das Kreuzen der einzelnen Strecken ist erlaubt.

Entsprechende Schilder werden ab dem 1. Januar 2020 an den genannten Straßen sowie Einmündungen zu diesen Straßen auf das Diesel-Verkehrsverbot hinweisen. Die Stadt hat die Schilder auf Anordnung des Landes aufgestellt.

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Einzelstreckenverbot: Nur allgemeine Ausnahmen, keine Einzelausnahmen

Das Verkehrsverbot auf den Einzelstrecken gilt für alle Diesel-PKW der Euronorm 5 und schlechter. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die das Land zulässt. Dazu gehören neben den allgemeinen Ausnahmen in der Ausnahmekonzeption der Fortschreibung des Luftreinhalteplans folgende: Taxen, PKW mit Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz und im Linienverkehr, medizinische Notfälle sowie Fahrzeuge vo schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen „G“ i Schwerbehindertenausweis, orangefarbenem Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen oder EU-einheitlichem blauen Parkausweis. Die genannten Fälle sind ebenfalls allgemein ausgenommen.

Ebenfalls vom Diesel-Verkehrsverbot ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einer Hardwarenachrüstung, die vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen ist.

Darüber hinaus sind betroffene Diesel-PKW bis zum 31. Dezember 2021 vom Einzelstreckenverkehrsverbot ausgenommen, wenn sie Anlieger sind. Der Begriff „Anlieger“ meint dabei Personen, die von einem Grundstück kommen oder dorthin wollen, das an einer Verbotsstraße liegt oder nur über eine Verbotsstraße erreicht werden kann.

Für eine Übergangszeit von zwei Jahren sind außerdem Kraftfahrzeuge mit einem Softwareupdate zur Emissionsminderung von Stickstoffoxid ausgenommen, sofern das Softwareupdate für diesen Fahrzeugtyp vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannt wurde.