Einbruch: Schneller ans Geld mit Belegen und Fotos

Nach einem Einbruch ist der materielle Schaden oft groß. Um schneller an das Geld zu kommen, ist es wichtig, Kassenzettel und Fotos der gestohlenen Wertgegenstände vorlegen zu können. Das erläutert das Infocenter der R+V Versicherung.

Grundsätzlich gilt: Wer eine Hausratversicherung hat, bekommt nach einem Wohnungseinbruch in aller Regel eine finanzielle Entschädigung. Die Bestohlenen müssen jedoch beweisen, dass sie die entwendeten Wertsachen tatsächlich besessen haben. “Wenn sie beispielsweise einen Kassenbon vorlegen, ersetzt die Versicherung meist den Wiederbeschaffungswert”, sagt Nicole Günter, Expertin für Sachschäden bei der R+V Versicherung. Sie rät zudem, Wertsachen als zusätzlichen Nachweis zu fotografieren.

Fotos, Quittungen und Kassenbons sollten an einem sicheren Ort und getrennt von den Wertsachen liegen – natürlich ohne Hinweis darauf, wo die Gegenstände zu finden sind. “Wenn Geschädigte die Wertgegenstände nicht ausreichend dokumentiert haben, können sie im schlimmsten Fall trotz Hausratversicherung leer ausgehen”, warnt R+V-Expertin Günter.

Bei besonders teuren Gegenständen springt die Versicherung oftmals nur ein, wenn diese in einem Tresor aufbewahrt wurden. Wer keinen Tresor hat, kann wertvolle Gegenstände auch in einem Bankschließfach deponieren. Vorsicht bei Bargeld: Die Hausratversicherung deckt zwar auch den Diebstahl von Bargeld ab, das nicht im Tresor liegt – allerdings nur bis etwa 1.500 Euro. Der genaue Betrag hängt vom Versicherungsvertrag ab.

Auch bei Erbstücken oder Flohmarkt-Schnäppchen sind die Versicherten in der Beweispflicht. “Wer für solche Dinge keine Belege hat, sollte Zertifikate von unabhängigen und zertifizierten Gutachtern anfertigen lassen”, so Günter. Bei Münzen oder Schmuck kann das beispielsweise ein Juwelier übernehmen. Den Wert alter Möbel, Bilder oder Porzellan können Antiquitätenhändler oder Kunstexperten schätzen.

Andreas Reiners / glp

Photovoltaik: Warnung vor Haustür-Verträgen

Hohe Nachfrage lockt auch unseriöse Anbieter ans Licht – so wie aktuell bei der Photovoltaik. Sie versuchen mit dubiosen Methoden, Hausbesitzer zu schnellen Geschäftsabschlüssen zu bewegen.

Aktuell häufen sich wieder Beschwerden von Verbrauchern über Firmen, die an der Haustür oder am Telefon Solaranlagen verkaufen wollen. Diese Angebote sind unseriös: Der Preis ist oft zu hoch angesetzt, hinzu kommt, dass die Montage der Anlage und die zugehörigen Dienstleistungen, etwa die Meldung an den Netzbetreiber, meist nur mangelhaft sind.

“Wer eine Solarstromanlage auf sein Dach bauen möchte, sollte nicht übereilt an der Haustür einen Vertrag unterschreiben”, so Matthias Bauer, Abteilungsleiter Bauen Wohnen, Energie der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Er rät dazu, sich auch nicht von Schnäppchenpreisen und hohen Rabatten zu einer Unterschrift drängen zu lassen. Und: Bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht.

“Wer überrumpelt wurde oder den Vertragsabschluss zwischenzeitlich bereut, kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen. Soweit nicht ordentlich belehrt oder das Widerrufsrecht nicht gewährt wurde, können Verbraucher noch innerhalb eines Jahres und 14 Tagen zurücktreten”, so Bauer.

Besondere Vorsicht ist geboten, da die Unternehmen oft vorgeben, sie würden im Auftrag von lokalen Stadtwerken oder gar der Landesregierung handeln. Das ist aber nicht der Fall, solche Firmen sind nicht seriös. “Geben Sie an der Haustüre oder am Telefon keine persönlichen Informationen wie Bankdaten oder Stromzählernummer weiter”, warnt Bauer. Wer befürchtet, eine Anlage bei einer unseriösen Firma gekauft zu haben, kann sich auch an die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale wenden.

Generell empfiehlt es sich beim Thema Photovoltaik, mehrere Angebote von verschiedenen Anbietern einzuholen. Denn die unterscheiden sich für Anlagen bei ein und denselben Kunden im Preis um bis zu 80 Prozent. Das zeigt ein aktueller Vergleich des Geldratgebers Finanztip.

Rudolf Huber / glp

Warnung vor dem Hunde – und dann?

“Warnung vor dem Hunde” oder “Hier wache ich”: Solche Schilder zeigen, dass sich (möglicherweise) ein Hund frei auf dem Grundstück bewegt. Wenn das Tier einen Besucher beißt, kann der Verletzte trotzdem den Besitzer zur Verantwortung ziehen. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

Viele Hundebesitzer glauben, dass ein Warnschild sie von der Haftung befreit, wenn ihr Vierbeiner unerwünschte Besucher beißt. “Das ist falsch: Zusätzlich muss das Grundstück so geschützt sein, dass es niemand betreten kann”, sagt Benny Barthelmann, Haftpflichtexperte bei der R+V Versicherung. Hundebesitzer haften sogar dann, wenn sich ihr Gartentor von außen nur durch Übergreifen öffnen lässt.

Der Grund: Jeder Grundstückseigentümer muss die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, die von seinem Grundstück ausgehen. Dazu gehört auch ein freilaufender Hund. Beißt dieser zu, hat der Hundebesitzer diese Pflicht verletzt. Er haftet dann für Schäden und Verletzungen – im schlimmsten Fall ein Leben lang mit seinem gesamten Vermögen.

Dabei ist es erst einmal sogar unerheblich, ob eine Person das Grundstück auf Einladung betreten hat oder nicht. “Auch wenn beispielsweise spielende Kinder über den Zaun klettern und gebissen werden, ist der Hundebesitzer verantwortlich”, so Barthelmann. “Allerdings wird der Schadenersatz in einem solchen Fall normalerweise gekürzt.”

Rudolf Huber / glp

Die Räumpflicht kann man delegieren

Klare Sache: Wenn es schneit oder gefriert, muss geräumt oder gestreut werden. Immobilieneigentümer können sogar haftbar gemacht werden, wenn auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück jemand stürzt und sich verletzt. Die Räum- und Streupflicht lässt sich zwar delegieren. Dann ist der Hauseigentümer aber noch nicht aus dem Schneider.

Denn er ist verpflichtet zu überprüfen, ob seine Beauftragten wirklich Schnee geräumt und gestreut haben, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Vermieter dürfen das Schippen und Streuen des Gehwegs vor dem Haus auch auf ihre Mieter übertragen – aber nicht gegen deren Willen. Es muss ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein, und zwar mit klaren Vorgaben. Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Rechtsportals, präzisiert: “Es muss konkret daraus hervorgehen, wie oft Mieter den Schnee auf dem Gehweg räumen oder wie sie ihrer Streupflicht nachkommen müssen.”

Dabei müsse es aber gerecht zugehen: Die Mieter der Erdgeschosswohnung dürften nicht pauschal zum Winterdienst verpflichtet werden. Ältere und behinderte Menschen dürften ebenfalls nicht zum Schneeräumen herangezogen werden. Außerdem müssten Eigentümer regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieterschaft auch wirklich aktiv wird.

Wann man räumen und streuen muss, hängt von der Gemeindeordnung ab. Meist gilt die Räum- und Streupflicht ab sieben Uhr morgens. Sobald es aufhört zu schneien, muss der Schnee weggefegt werden. “Wer dann keine Zeit hat, sich mit Schaufel und Streugut an die Arbeit zu machen, muss für eine Vertretung sorgen”, sagt der Anwalt. Das gelte unabhängig davon, ob man wegen des Berufs, einer Reise oder einer Krankheit verhindert sei.

Rudolf Huber / glp

Energiesparen im Homeoffice

Homeoffice und -schooling, geschlossene Restaurants, Kinos und Theater: Aktuell verbringen wir zu Hause mehr Zeit denn je. Damit Strom- und Heizkosten nicht allzu sehr steigen, hier schnelle und einfache Spartipps der Verbraucherzentrale Brandenburg.

– Alte Lampen austauschen

LED-Lampen verbrauchen nur etwa ein Zehntel des Stroms von Glüh- oder Halogenlampen – und das bei einer rund 100-mal längeren Lebensdauer. “LED-Lampen sind zwar in der Anschaffung etwas teurer. Langfristig lässt sich durch den Einsatz von LEDs aber viel Geld sparen”, so Joshua Jahn von der Verbraucherzentrale Brandenburg.

– Kleiner Dreh am Thermostat

Zum Aufheizen sollte das Thermostat nicht auf die höchste Stufe, sondern immer auf die gewünschte Temperatur eingestellt werden. Es ist egal ob das Thermostat auf 5 oder auf 3 steht, der Raum erhitzt sich immer gleich schnell. Und jedes Grad weniger senkt den Verbrauch um etwa sechs Prozent.

– Abstand halten

Das gilt nicht nur für die Menschen, sondern auch für die Heizung. Möbel, Vorhänge oder der Wäscheständer direkt vor dem Heizkörper sorgen für einen Hitzestau, die warme Luft kann sich nicht richtig im Raum ausbreiten.

– Kampf der Zugluft

Speziell hinter alten Fenstern ist häufig ein unangenehmer Luftzug zu spüren. Schnelle und preisgünstige Abhilfe schaffen Schaumstoff- oder Gummidichtungsbänder. Für die Ritze unter der Tür empfiehlt sich eine Bürstendichtung, die sich Unebenheiten anpasst.

– Teppich gegen kalte Füße

Auch wenn Teppiche oder Läufer keine signifikante Dämmwirkung entfalten, haben sie Einfluss auf das Temperaturempfinden. Gerade auf Stein- oder Holzböden erhöhen sie die gefühlte Temperatur – natürlich nur, wenn es keine Fußbodenheizung gibt. “Wer sein Homeoffice mit einem Teppich ausstattet, kann die Heizung um ein bis zwei Grad herunterdrehen und dadurch den Verbrauch senken”, so Jahn.

– Wärmekissen statt Heizdecke

Elektrische Heizdecken verbrauchen unnötig viel Strom. Besser sind Wärmflaschen oder Wärmekissen, etwa mit Kirschkernen. Letztere lassen sich an kalten Abenden schnell in der Mikrowelle aufwärmen.

– Nicht verwendete Geräte abschalten

Elektrische Geräte sollten durch eine Steckerleiste mit Schalter komplett abgeschaltet werden, wenn sie nicht gebraucht werden. “Auch im Stand-by- oder ‘Stromsparmodus’ verbrauchen Geräte Energie”, so der Verbraucherschützer. Nachts sollte zusätzlich der WLAN-Router ausgeschaltet und beim Smartphone in den Flugmodus gewechselt werden. Tagsüber wird Energie gespart, wenn der Computer beim Verlassen des Heimarbeitsplatzes in den Ruhezustand versetzt wird.

Rudolf Huber / glp

 

 

Wie sicher sind Lebensmittel mit begrenzter Haltbarkeit?

Ein Päckchen Marzipan-Pralinen, eine Quarkspeise im Glas, Raclettekäse oder abgepackte Gänsebrust in Scheiben: Viele kulinarische Leckerbissen blieben rund um die Festtage in den Regalen und Kühltheken liegen. Nun werden sie, mit nahendem oder schon überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum, oft verbilligt zum Kauf angeboten.

Viele Verbraucher sind aber unsicher, ob sie diese Ware problemlos konsumieren können. Doch dazu besteht kein Grund. “Lebensmittel sind oft auch über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus genießbar, deshalb dürfen Händler sie weiterhin verkaufen, wenn sie in Ordnung sind”, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Allerdings sollten Kunden folgende Aspekte beachten:

Bei abgepackten Lebensmitteln gibt das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Verpackung an, bis zu welchem Zeitpunkt sie ihren Geschmack, Geruch und Nährwert behalten. Die Unbedenklichkeit und Genusstauglichkeit von Lebensmitteln hängt auch von der Empfindlichkeit des jeweiligen Produkts und von den Lagerbedingungen ab. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln – etwa bei frischem Geflügel oder Hackfleisch – ist ein Verbrauchsdatum vorgeschrieben, nach dessen Überschreitung es nicht mehr verkauft und verzehrt werden sollte.

Kunden sollten auf die Preisauszeichnung bei reduzierten Lebensmitteln mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum und auf den Abzug des Rabatts an der Kasse achten. Die Preise müssen deutlich zu erkennen und dem Produkt zugeordnet sein, nur eine Rabattangabe in Prozent reicht nicht aus.

Falls sich das Produkt als nicht mehr als einwandfrei entpuppt, können Kunden auf die Herausgabe eines einwandfreien Ersatzes oder die Rückgabe des Geldes pochen. Verdorbene Lebensmittel sollten umgehend mit dem Bon an der Supermarktkasse reklamiert werden.

Lebensmittel, die sich in Sachen Haltbarkeit dem Ende zuneigen, sollten nach dem Öffnen der Verpackung genau in Augenschein genommen werden. Wird das Produkt nicht sofort verbraucht, kommt es auf die Lagerung an: Um es zu Hause nicht zu vergessen, gehört es in die erste Reihe des Lagerregals oder Kühlschranks.

Trickbetrug: Diese Maschen sollten Sie kennen

Trickbetrüger machen keine Winterpause. Deshalb ist auch an den Feiertagen höchste Vorsicht geboten. Oftmals sind es ganze Banden, die sich gerade ältere Menschen aussuchen, um durch vorgaukeln falscher Tatsachen, an deren Wertgegenstände oder Bargeld zu kommen. Welche Maschen die häufigsten sind und wie man sich wehren kann, verraten die Experten von Debeka, eine der größten Versicherungsgruppen und Bausparkassen in Deutschland.

Masche Polizei-Trick: Der vermeintliche Polizeibeamte warnt am Telefron vor einer Diebesbande in der Gegend und will sämtliche Wertgegenstände und Bargeld in Sicherheit bringen. Rat: Unter der Notrufnummer 110 kann man nur selbst anrufen, aber nicht angerufen werden. Außerdem würde die Polizei niemals nach Geld fragen. Wer also einen vermeintlichen Polizisten am Apparat oder an der Haustür hat, sollte sofort die richtige Polizei benachrichtigen.

Masche “Sie haben gewonnen”: Wer freut sich nicht, Gewinner zu sein? Hier gibt es die unterschiedlichsten Varianten in veränderten Szenarien, aber die Methode ist immer gleich: per Post, Telefon oder E-Mail erhält man die Nachricht, dass man gewonnen hat. Den eigentlichen Gewinn gibt es aber erst nach einer Gegenleistung, zum Beispiel Gebühren bezahlen oder kostenpflichtige Telefonnummern anrufen.

Masche Rentenversicherung: Trickbetrüger geben sich als Mitarbeiter oder Anwalt der Deutschen Rentenversicherung aus, um an das Geld oder die persönlichen Daten von Versicherten und Rentnern zu gelangen. Per Telefon, Brief, E-Mail oder direkt an der Haustür erhält das Opfer die Info, dass die Rentenzahlung gestoppt, gekürzt oder gepfändet wird, wenn nicht schnellstmöglich eine gewisse Summe an ein bestimmtes Konto gezahlt wird.

Rat: Auf keinen Fall persönliche Daten an Fremde geben! Lieber kritisch nachfragen und sich noch einmal persönlich bei der Deutschen Rentenversicherung vergewissern, ob Brief oder Mitarbeiter und die darin enthaltenen Forderungen richtig sind.

Masche Enkeltrick: Der Enkeltrick gilt als trauriger Klassiker des Trickbetrugs. “Rate mal, wer hier spricht?” tönt es am anderen Ende der Leitung. Da denkt sich sicherlich keiner etwas Böses, schließlich könnte es ja wirklich das Enkelchen sein. Und dann schildert das Kind auch noch eine finanzielle Notlage. Meist geht es um einen größeren Geldbetrag, den der “Enkel” sofort braucht. Abgeholt wird die Summe von einer “absolut vertrauenswürdigen Person”. Und zur Not begleitet die noch bis zur Bank.

Rat: Bevor man sich tatsächlich auf die Hilfe einlässt, sollte man auflegen und den Enkel unter der bekannten Telefon-Nummer zurückrufen.

Masche Der Haustür-Trick: Sie lauern schon an der Haustür und man sieht es den Tätern nicht an. Mal bitten sie um Hilfe oder eine Gefälligkeit, fragen nach Wasser, etwas zum Schreiben oder wollen die Toilette oder das Telefon benutzen. Mal geben sich die Täter als Amtsperson oder Mitarbeiter der Hausverwaltung aus oder täuschen vor, ein entfernter Verwandter oder ehemaliger Nachbar zu sein. Auch Spenden an der Haustür oder Abonnements sollte man kritisch begegnen.

Rat: Es ist nicht unhöflich, jemanden vor der geschlossenen Tür warten zu lassen, während man sich vergewissert, ob er wirklich von der Firma oder der Behörde geschickt wurde. Wer sich unsicher ist und das Gefühl hat, Opfer einer Straftat zu werden, ruft besser direkt die Polizei.

Ralf Loweg / glp

Wenn der Weihnachtsbaum brennt

Die Weihnachtszeit ist immer auch ein Spiel mit dem Feuer. Schnell brennt der Adventskranz oder sogar der ganze Baum. Und das geht nicht immer glimpflich aus. Dann ist guter Rat teuer.

“Wer für den Schaden aufkommt, wenn Brandschäden oder Verletzungen zu beklagen sind, hängt ganz von der eigenen Umsicht und vom jeweiligen Versicherungsschutz ab”, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Wer keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung hat, muss meistens für entstandene Schäden selbst geradestehen.

Doch auch Versicherte, die diese Policen abgeschlossen haben, sind nicht immer auf der sicheren Seite: “Werden beim Hantieren mit Kerzen eigene Sachen beschädigt, zahlt der Versicherer möglicherweise nur einen Teil des Schadens. Wie viel das ist, hängt vom Grad der Mitschuld des Versicherten am Schadensfall ab”, so die Verbraucherzentrale NRW und mahnt zum sorgsamen Umgang mit Kerzen, Knallern und Co. “Denn einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.” Bei Schäden rund um die Festtage springen folgende Versicherungen ein:

Hausratversicherung: Setzen die flackernden Flämmchen trotz aller Sorgfalt die Tannenzweige in Brand und kommt es zu Schäden an Möbeln, Gardinen, Geräten und Teppichen, dann haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu.

Wohngebäudeversicherung: Steht das Haus in Flammen oder wird das Gebäude durch einen Brand beschädigt, ist dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.

Private Haftpflichtversicherung: Wer als Gast Geschirr, Gläser oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder im Garten ungeschickt mit Feuer hantiert, ist für den Schadensfall über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert.

Private Unfallversicherung: Wer sich beim Spiel mit dem Feuer verletzt, dem werden die Behandlungskosten von der Krankenversicherung erstattet. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.

Verträge studieren: Im Ernstfall hilft ein Blick in die Police, um zu sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt versichert ist. Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer nach den Feiertagen umgehend gemeldet werden. Und: Betroffene sollten alles unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte.

Ralf Loweg / glp

Heizen mit Holz – aber richtig

Nichts ist gemütlicher als ein prasselndes Kaminfeuer. Dabei ist es wichtig, diese Wärmequelle so sauber wie möglich zu betreiben. Die Emissionen eines Kamins oder Holzofens lassen sich mit einfachen Maßnahmen deutlich reduzieren.

Um Ausstoß etwa von CO2, Ruß und Feinstaub zu senken, gibt es viele Möglichkeiten – sowohl bei der Nutzung als auch bei der Brennmaterial-Auswahl, so die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online. In ihrer von Umweltbundesamt und Bundesumweltministerium geförderten Kampagne “Heizen mit Holz – Feuer und Flamme für saubere Luft” gibt sie Tipps für Kamin und Ofen:

– Der wichtigste Ratschlag für weniger Emissionen: die Bedienungsanleitung durchlesen. Denn die enthält grundlegende Angaben etwa zum geeigneten Brennmaterial oder zur maximalen Menge.

– Brennmaterial auswählen und nachlegen:

Nur naturbelassenes, trockenes Holz nutzen, möglichst aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern der Region. Nicht zu viel und nicht zu spät nachlegen, am besten zwei bis vier Scheite ehe die Flammen erloschen sind. Sonst schwelt Holz vor sich hin und sorgt für unnötigen Staub und Gestank.

– Richtig anzünden und lüften:

Von oben anzünden und dabei kein Papier verwenden. Anzünderblöcke oder -hölzchen sorgen für wesentlich weniger Emissionen. Wichtig ist auch die richtige Luftzufuhr: Sie sollte nur beim Anbrennen und Nachlegen erhöht werden.

– Asche entsorgen:

Asche kann Rückstände enthalten, die ungesund sind – auch bei naturbelassenem Holz. Deswegen nicht als Dünger verwenden, sondern vorsichtig im Hausmüll entsorgen. Heiße Asche in feuerfesten Gefäßen zwischenlagern.

Rudolf Huber / glp

So vermeiden Sie Paket-Stress

Pandemiebedingt werden in diesem Jahr vor dem Fest doppelt und dreifach so viele Pakete verschickt wie üblich – da ist Verbraucherärger rund um Paketsendungen programmiert. Damit es rechtzeitig vor dem Fest mit dem Versenden und Empfangen klappt, gibt die Verbraucherzentrale NRW Paketkunden die Tipps mit auf den Weg:

Um zu verhindern, dass Pakete unterwegs stecken bleiben oder automatisch aussortiert werden, ist es wichtig, dass Name und Adresse vollständig und gut lesbar angegeben sind. Wer eine Verpackung wiederverwertet, sollte die vorhandenen Barcodes entfernen oder überkleben. Und: Die einzelnen Paketdienstleister bieten einen unterschiedlichen Service an. Manche machen nur einen Zustellversuch, andere kommen bis zu drei Mal an die Tür. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick in die Zustellbedingungen.

Damit die Geschenke pünktlich zum Fest beim Empfänger ankommen, sollte in der Vorweihnachtszeit ein ausreichendes Zeitpolster von sieben bis zehn Tagen für den Versand einkalkuliert werden. Wer ein Paket erwartet, sollte seinen Nachbarn am besten vorher informieren. Alternativ kann beim Paketdienstleister auch ein Wunschnachbar als Zustelladresse hinterlegt werden.

Wer möchte, dass zu einem bestimmten Termin geliefert wird, sollte auf sogenannte Expresslieferungen zurückgreifen. Diese sind allerdings erheblich teurer als der Standardversand.

Pakete können anhand der Sendungsnummer im Internet verfolgt werden. Geht die versandte Ware verloren, können Absender oder Empfänger dies dem Kundenservice melden und einen kostenlosen Nachforschungsauftrag stellen. Dabei muss der genaue Paketinhalt angeben und der Einlieferungsbeleg vorgelegt werden. Den Weg von Päckchen verfolgt DHL grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust gibt es nur gegen Aufpreis. Die Verbraucherzentrale NRW: “Hier lohnt sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie Hermes, GLS oder DPD.”

Rudolf Huber / glp

Seite 1 von 6
1 2 3 4 5 6