10.000 Euro für verlorenen Hotel-Schlüssel

Egal, ob moderne Karte oder altmodischer Schlüssel: Hotelgäste, die auf ihr Zimmer wollen, sollten den entsprechenden Türöffner immer bei sich haben. Sonst gibt es Ärger.

Denn ARAG-Experten weisen darauf hin, dass Hotelgäste, die ihren Zimmerschlüssel verlieren, grundsätzlich für die Kosten aufkommen müssen. Doch diese dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Entscheidend sei der Einzelfall, heißt es.

Handelt es sich um einen Schlüssel, der auch für andere Türen, zum Beispiel die zentrale Eingangstür, passt, kann der Verlust schnell teuer für den Hotelgast werden. Doch die ARAG-Experten geben auch zu bedenken, dass ein Hotel keinen Generalschlüssel an Gäste ausgeben darf, mit dem die ganze Schließanlage betätigt werden kann. Das wäre grob fahrlässig.

Ist der verlorene Schlüssel keinem Hotel zuzuordnen, ist das Risiko gering, dass er missbräuchlich verwendet wird. In diesem Fall muss ein Hotelgast nicht befürchten, eine fünfstellige Summe berappen zu müssen, wie jüngst in Österreich geschehen. Hier bekam ein Tiroler eine Rechnung über 10.000 Euro, weil er den Schlüssel zu dem angeblichen High-Tech-Schließsystem der Pension verloren hatte (Tiroler Zeitung).

Ralf Loweg

Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Schwarz hören und sehen kommt teuer zu sehen. Wer kennt ihn nicht, dieses Satz auf der Werbung von Funk und Fernsehen? Und deshalb zahlen deutsche Haushalte auch brav ihren Rundfunkbeitrag. Es gibt aber auch Ausnahmen.

Private Beitragszahler müssen für ihre Nebenwohnung keinen Rundfunkbeitrag mehr bezahlen, wenn sie diesen bereits für ihre Hauptwohnung entrichten – so eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bisher sind auch rückwirkende Befreiungen möglich. Doch der Beitrags-Service informiert nun auf seiner Internetseite über eine mögliche Änderung des Befreiungsverfahrens. Betroffene sollten daher möglichst schnell einen Antrag stellen.

“Aufgrund dieser Ankündigung raten wir allen Betroffenen, noch bis spätestens Ende Oktober 2019 einen Antrag auf Befreiung für eine selbstgenutzte Nebenwohnung zu stellen”, sagt Michele Scherer, Expertin für Digitales bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Ralf Loweg

Passwörter? Aber sicher!

Ein Passwort öffnet viele Wege und Möglichkeiten – auch die zum Datenklau und zum Betrug, wenn das “Sesam öffne” dich in falsche Hände gerät. Hier Tipps vom Experten für maximale Sicherheit.

E-Mail-Postfächer, soziale Netzwerke oder Online-Shops – für jedes Konto wird ein Passwort benötigt. Um es potenziellen Betrügern möglichst schwer zu machen, muss ein möglichst sicheres Passwort her. Doch wie geht das. Und – was noch viel wichtiger ist: Wie vergesse ich es nicht wieder? Philipp Jakubowski von Trusted Shops weiß, wie es klappt – und hat goldene Regeln für sichere Passwörter zusammengestellt.

– Ganz wichtig: Legen Sie für jeden Zugang ein anderes Passwort fest.

– Je länger und komplizierter es ausfällt, umso besser.

– Wählen Sie als Passwort keine Namen oder Wörter, die im Wörterbuch stehen – auch nicht rückwärts und auch nicht aus anderen Sprachen.

– Ändern Sie regelmäßig Ihre Passwörter – idealerweise alle 90 Tage.

– Notieren Sie Ihre Passwörter niemals auf Papier oder einem Post-it am Bildschirm.

– Versenden Sie Passwörter niemals per E-Mail oder aufgrund einer E-Mail-Anfrage. Ihr Passwort muss geheim bleiben!

– Vermeiden Sie die Nutzung von öffentlichen PCs (etwa im Internetcafe) und öffentlichen Wlans.

So weit, so gut. Doch jetzt kommt der Knackpunkt: Wie soll man sich denn solche Passwörter merken? “Gar nicht, nutzen Sie dazu einen Passwort Manager”, so der Ratschlag des Experten. Damit lassen sich nämlich komplexe Passwörter erzeugen und in einer verschlüsselten Datei abspeichern. “Sie brauchen sich nur noch ein kompliziertes Passwort merken, um die Datei zu entschlüsseln”, so Jakubowski. Aber Vorsicht: wenn Sie die Datei verlieren oder sie beschädigt wird, sind die Passwörter weg. Backups sind also Pflicht.

Wenn Handwerker hinlangen

Ohne Handwerker geht es nicht. Doch wenn nach erledigter Arbeit die Rechnung auf den Tisch flattert, fallen viele aus allen Wolken. Und warum? Oft gehen die Preisvorstellungen über eine erbrachte Leistung beim Ausführenden und Beauftragenden weit auseinander. Was helfen kann, die entstehenden Kosten im Blick zu behalten, ist ein Kostenvoranschlag, sagen Experten des Versicherers ARAG.

Aus dem Kostenvoranschlag sollte hervorgehen, welche Arbeiten durchgeführt werden sollen und was sie kosten. Dabei darf der Kostenvoranschlag selbst nicht in Rechnung gestellt werden, denn das treibe den Gesamtpreis in die Höhe und würde einen Vergleich erschweren. Ein Kostenvoranschlag – vom Gesetz “Kostenanschlag” genannt – ist daher in der Regel kostenlos, wenn mit dem Handwerker nichts anderes vereinbart ist. Verlangt der Handwerker eine Vergütung für den erstellten Kostenvoranschlag, muss er dies mit dem potenziellen Auftraggeber in einem eigenständigen Vertrag vereinbaren. Der schlichte Verweis des Handwerkers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht dafür nicht aus (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 19 U 57/05).

Ein Kostenvoranschlag ist allerdings nur verbindlich, wenn man dies bei Erstellung des Auftrags mit dem Handwerker vereinbart hat. Dann handelt es sich im strengen Sinne allerdings nicht mehr um einen Kostenvoranschlag, sondern um eine Festpreisvereinbarung. Ansonsten nennt der Voranschlag nur die ungefähr zu erwartenden Kosten für die Arbeit und das Material. Das bedeutet allerdings nicht, dass er grenzenlos überschritten werden darf, so die Experten.

Eine “unwesentliche” Überschreitung des Kostenvoranschlages müssen Sie als Auftraggeber zwar akzeptieren. Das Problem: Was ist “unwesentlich”, was “wesentlich”? Die Grenze hat sich bei den Gerichten zwischen zehn und 20 Prozent eingependelt und ist auch abhängig von der Höhe der Gesamtkosten. Wird diese Grenze überschritten, muss der Handwerker den Kunden rechtzeitig informieren. Dann hat er die Wahl, ob der Auftrag zum höheren Preis durchgeführt werden soll oder nicht. Falls nicht, lässt sich der Vertrag außerordentlich kündigen. Die bis dato erbrachten Leistungen des Handwerkers müssen aber bezahlt werden.

Ralf Loweg

Zwei Handy-Nummern in einem Gerät

Viele Handy-Nutzer wollen Privates und Berufliches nicht miteinander vermischen. Zwei Smartphones sind aber auch nicht die optimale Lösung. Zumal es Verbraucher gibt, die gerne zwei verschiedene Tarife miteinander kombinieren möchten, ohne ständig die SIM-Karten zu wechseln. Für solche Zwecke eignen sich Dual-SIM-Handys.

“Die Technologie ermöglicht die Nutzung von zwei SIM-Karten gleichzeitig in einem Mobiltelefon. Mittlerweile sind Handys mit Dual-SIM bei praktisch allen Anbietern zu finden”, sagt Alexander Kuch vom Onlinemagazin teltarif.de.

Vor allem für Nutzer, die ständig unter zwei verschiedenen Rufnummern erreichbar sein wollen oder müssen, bietet die Dual-SIM-Technologie einen echten Mehrwert. So muss nur ein Smartphone mitgenommen werden und Anwender können auf das Wechseln der Karte verzichten. Dual-SIM-Module verfügen in der Regel über ein Standby-Modul. Dabei sind beide SIM-Karten ins Netz eingebucht und auch erreichbar.

Telefoniert der Smartphone-Besitzer jedoch auf einer SIM, ist die andere Karte nicht mehr erreichbar. Ist die Mailbox eingeschaltet, werden eingehende Anrufe dorthin umgeleitet. “Aufpassen müssen Dual-SIM-Anwender, dass es zusätzliche Einschränkungen beim Mobilfunkstandard gibt”, erklärt Kuch. Bei manchen Modellen unterstützt nur einer der SIM-Slots die mobile Datenübertragung via LTE. Über den zweiten Slot ist lediglich GSM oder UMTS möglich. Das bedeutet, dass zwar per LTE mit einer SIM gesurft, aber mit der zweiten nicht per LTE telefoniert werden kann.

Ein Nachteil von Dual-SIM-Karten kommt zum Tragen, wenn der Hersteller den Einsatz einer zweiten Karte nur als Alternative zu einer Speicherkarte erlaubt. Wer ohnehin eine Speicherkarte im Dauereinsatz aufgrund mangelnden Speicherplatzes hat, kann dann die Dual-SIM-Funktion praktisch nicht nutzen. “Allerdings gibt es auch Geräte, bei denen sich zweimal SIM und eine Speicherkarte parallel nutzen lassen”, so Kuch.

Ralf Loweg

Rückruf: Rossmann ruft Kinderduschgel wegen gefährlicher Bakterien zurück

Die Dirk Rossmann GmbH informiert über den Rückruf des Artikel „Kinderduschgel 50 ml“ in verschiedenen Tierformen. Wie das Unternehmen mitteilt, liegt eine behördliche Beanstandung vor. Demnach handelt es sich um eine Belastung mit Keimen des Typs Burkholderia cepacia. Die Drogeriekette hat den Verkauf eines in kleinen Tierfiguren abgefüllten Dusch- und Badegels gestoppt. In einer Probe vom “Kinderduschgel 50ml” wurden die Bakterien festgestellt (Burkholderia cepacia) und daraufhin ein Rückruf gestartet, wie das in Burgwedel bei Hannover ansässige Unternehmen mitteilte.

Wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit meldet, werden Verbraucher vor dem sehr gefährlichen Keim Burkholderia cepacia gewarnt. Das Duschgel für Kinder wurde in 15 Bundesländern bei Rossmann verkauft.

Betroffen sind folgende Bundesländer:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

Info: Burkholderia cepacia

Burkholderia cepacia findet sich typischerweise im Grundwasser und Erdboden und kann auch über längere Zeiträume hinweg in feuchter Umgebung überleben. Insbesondere bei Patienten mit Mukoviszidose ist er wegen seiner hohen Antibiotikaresistenz ein gefürchteter Problemkeim. Deshalb werden in vielen Krankenhäusern Patienten mit Zystischer Fibrose, die mit Burkholderia cepacia infiziert sind, streng isoliert. Eine Infektion mit Burkholderia cepacia kann zu einer schnellen Abnahme der Lungenfunktion und zum Tode führen. Der Erreger spielt auch als Auslöser von Lungenentzündungen bei Reptilien eine Rolle.

Burkholderia cepacia ist natürlicherweise resistent gegen viele geläufige Antibiotika inklusive Aminoglykoside und Polymyxin B.Das Bakterium ist so zäh, dass es sogar den als Antiseptikum eingesetzten Iodophoren standhält. Quelle: wikipedia.de

 

Kindersitz oder Anhänger: Das raten die Experten

Eltern nehmen ihre Kinder gerne auf Ausflüge mit dem Fahrrad mit, ob nun im Kindersitz auf dem Gepäckträger oder im eigenen Anhänger. Wichtig: In beiden Fällen sollten Eltern sicherstellen, dass Sitz und Anhänger zur Größe des Kindes und zum eigenen Fahrrad passen, raten die Experten vom TÜV Rheinland.

“Der Sitz sollte sich auch ohne Spezialwerkzeug sicher und fest am Fahrrad montieren lassen”, rät Berthold Tempel, Experte für Fahrradsitze und -anhänger bei TÜV Rheinland. “Es besteht die Gefahr, dass sich durch Erschütterungen, scharfes Bremsen oder schnelle Ausweichmanöver ein schlecht montierter Sitz vom Fahrrad lösen kann.” Im Zweifelsfall sollten sich Eltern Expertenhilfe im Fahrradhandel holen.

Ebenfalls wichtig ist die sogenannte DIN-Norm. Fahrradsitze und Anhänger sollten den Normen DIN EN 14344 beziehungsweise DIN EN 15918 entsprechen. Sie regeln die wichtigsten Sicherheitskriterien und sollten auf dem Sitz oder dem Anhänger abgedruckt sein. Wer einen Kauf in Erwägung zieht, sollte eine Proberunde einplanen. Auch die Kinder sollten vor dem Kauf Probe sitzen. Nur so lässt sich feststellen, ob Fußstützen und Rückenlehne zur Größe des Kindes passen.

Generell gilt: Im Fahrradsitz dürfen Kinder im Alter von etwa neun Monaten bis sechs Jahren und bis zu einem Gewicht von 22 Kilogramm mitfahren. Im Anhänger können – in einer speziellen Liegevorrichtung – auch schon jüngere Kinder transportiert werden. mid/arei

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