Temposünder aus Notdurft: Das sagen die Richter

Eine plötzliche Notdurft-Attacke während der Autofahrt ist sicher ein Albtraum. Klar, dass Autofahrer in einer solchen Situation noch stärker aufs Gaspedal treten. Erlaubt ist das trotz des körperlichen Drucks aber nicht.

Wer die Höchstgeschwindigkeit überschreitet, weil er dringend auf die Toilette muss, bleibt trotzdem nicht von einem Bußgeld und Fahrverbot verschont. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 25. Februar 2019 (AZ: (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)). Wer in der Innenstadt unterwegs ist, hat mehrere Möglichkeiten, auf die Toilette zu gehen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstands gilt ein strenger Beurteilungsmaßstab. Hierbei ist zu prüfen, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Im konkreten Fall war außerdem zu fragen, ob durch die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt ein erheblicher Zeitgewinn erzielt wurde und sich der Fahrer nicht anders hätte helfen können.

Der Mann fuhr in der Innenstadt 52 km/h zu schnell. Er sollte 280 Euro Bußgeld bezahlen und erhielt ein Fahrverbot von zwei Monaten. Gegen die Entscheidung klagte er. Er begründete dies damit, dass er eine dringende Notdurft zu verrichten gehabt hätte. Außerdem habe er unter heftigen Magenkrämpfen gelitten. Das Oberlandesgericht ließ von dieser Begründung aber nicht erweichen und hielt am Urteil fest.

Ralf Loweg

Urteil zu SEPA-Überweisungen

Für die Zahlung per SEPA-Überweisung dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden. Das entschied das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH.

“Das Gericht hat klargestellt, dass Kunden ihre Rechnungen ohne Zusatzkosten per Überweisung bezahlen können – egal, wann sie ihren Vertrag abgeschlossen haben”, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. Eine andere Regelung im Kleingedruckten sei unzulässig.

Das Verfahren wird seit August 2014 im Geschäftsverkehr anstelle der alten Überweisungsverfahren generell benutzt.

Ralf Loweg

Hass-Kommentaren auf der Spur

Hass-Kommentare und Beleidigungen sind in der digitalen Welt leider keine Seltenheit mehr. Oft schwirren diese gemeinen Botschafen zeitlos im Netz umher. Das soll sich jetzt ändern. Den der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied: Wer auf Facebook oder anderen Online-Portalen beleidigt wird, kann verlangen, dass gleiche oder ähnliche Formulierungen gesucht und gelöscht werden – auch weltweit.

Außerdem muss es Facebook mit Hilfe einer genauen Beschreibung möglich gemacht werden, die Kommentare schnell und unkompliziert zu finden. Das sei für den Einsatz einer automatisierten Technik wichtig, heißt es.

Hintergrund dafür ist, dass das europäische Recht die Haftung von Anbietern wie Facebook für beleidigende Inhalte beschränkt hat. Social-Media-Plattformen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus ständig nach beleidigenden Kommentaren zu suchen. Sie müssen erst dann tätig werden, wenn sie von solchen Inhalten Kenntnis erlangen. Erst dann müssen sie die Beleidigung löschen.

Das EuGH-Urteil beinhaltet auch, dass im Rahmen des internationalen Rechts Anbieter wie Facebook dazu verpflichtet werden können, beleidigende Kommentare weltweit zu löschen. Eines kann das Urteil allerdings nicht: Hass-Kommentare verhindern.

Ralf Loweg

Mit Krankschreibung in den Urlaub

Angesichts hoher Frühbucher-Raten ist das Szenario alltäglich: Vor dem anstehenden Herbsturlaub wird man plötzlich krank – und krankgeschrieben. Darf man trotzdem abfliegen, oder muss die Reise storniert werden?

Sind Arbeitnehmer kürzer als sechs Wochen krankgeschrieben und fahren sie trotz Krankschreibung in den Urlaub, müssen sie darüber grundsätzlich weder den Chef noch die Kasse informieren, heißt es bei den ARAG Experten. Allerdings müssen auch alles unterlassen, was ihrer Genesung entgegensteht. Aktivurlaub und Grippe etwa passen nicht zusammen, dafür setzt es unter Umständen sogar eine Abmahnung.

“Um Ärger mit dem Arbeitgeber zu vermeiden empfiehlt es sich daher, im Vorfeld das Gespräch mit dem Chef zu suchen und sich gegebenenfalls vom Arzt bescheinigen zu lassen, dass der Urlaub aus medizinischer Sicht unbedenklich oder sogar förderlich ist”, heißt es bei der Assekuranz. Die Urlaubstage, an denen Arbeitnehmer im eingereichten und bewilligten Urlaub krank waren, können sie sich vom Chef sogar wieder gutschreiben lassen.

Wenn nach sechs Wochen Krankschreibung die Krankenkasse einspringt, muss diese informiert werden, wenn die Reise ins Ausland geht. Krankgeschriebene Arbeitnehmer, die in Deutschland Urlaub machen, sollten allerdings für die Kasse erreichbar bleiben und jemanden damit beauftragen, ein Blick auf die Post zu werfen, damit sie auf deren Schreiben reagieren können.

Und: Die Krankenkasse muss ihre Zustimmung geben, sonst gerät der Anspruch auf Krankengeld in Gefahr. Grundsätzlich verbieten kann die Kasse den Urlaub nicht, zumindest, wenn die Genesung nicht gefährdet ist. Das sollten sich Betroffene vorab vom Arzt bestätigen lassen.

Wenn Handwerker hinlangen

Ohne Handwerker geht es nicht. Doch wenn nach erledigter Arbeit die Rechnung auf den Tisch flattert, fallen viele aus allen Wolken. Und warum? Oft gehen die Preisvorstellungen über eine erbrachte Leistung beim Ausführenden und Beauftragenden weit auseinander. Was helfen kann, die entstehenden Kosten im Blick zu behalten, ist ein Kostenvoranschlag, sagen Experten des Versicherers ARAG.

Aus dem Kostenvoranschlag sollte hervorgehen, welche Arbeiten durchgeführt werden sollen und was sie kosten. Dabei darf der Kostenvoranschlag selbst nicht in Rechnung gestellt werden, denn das treibe den Gesamtpreis in die Höhe und würde einen Vergleich erschweren. Ein Kostenvoranschlag – vom Gesetz “Kostenanschlag” genannt – ist daher in der Regel kostenlos, wenn mit dem Handwerker nichts anderes vereinbart ist. Verlangt der Handwerker eine Vergütung für den erstellten Kostenvoranschlag, muss er dies mit dem potenziellen Auftraggeber in einem eigenständigen Vertrag vereinbaren. Der schlichte Verweis des Handwerkers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht dafür nicht aus (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 19 U 57/05).

Ein Kostenvoranschlag ist allerdings nur verbindlich, wenn man dies bei Erstellung des Auftrags mit dem Handwerker vereinbart hat. Dann handelt es sich im strengen Sinne allerdings nicht mehr um einen Kostenvoranschlag, sondern um eine Festpreisvereinbarung. Ansonsten nennt der Voranschlag nur die ungefähr zu erwartenden Kosten für die Arbeit und das Material. Das bedeutet allerdings nicht, dass er grenzenlos überschritten werden darf, so die Experten.

Eine “unwesentliche” Überschreitung des Kostenvoranschlages müssen Sie als Auftraggeber zwar akzeptieren. Das Problem: Was ist “unwesentlich”, was “wesentlich”? Die Grenze hat sich bei den Gerichten zwischen zehn und 20 Prozent eingependelt und ist auch abhängig von der Höhe der Gesamtkosten. Wird diese Grenze überschritten, muss der Handwerker den Kunden rechtzeitig informieren. Dann hat er die Wahl, ob der Auftrag zum höheren Preis durchgeführt werden soll oder nicht. Falls nicht, lässt sich der Vertrag außerordentlich kündigen. Die bis dato erbrachten Leistungen des Handwerkers müssen aber bezahlt werden.

Ralf Loweg

Urheberrechtsverstöße: Achtung Abzocke

Immer wieder kursieren Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße. Die Absender hoffen offenbar darauf, dass die angeschriebenen Verbraucher bezahlen, zum Beispiel aus Angst, unwissentlich etwas falsch gemacht zu haben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) rät deshalb den Betroffenen, sich von den Schreiben nicht verunsichern zu lassen.

Aktuell berichten zahlreiche Verbraucher von Abmahnungen per E-Mail, angeblich versendet im Auftrag der Filmproduktionsgesellschaft 20th Century Fox. Die Absender werfen ihnen eine Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Streaming-Plattformen vor und fordern sie auf, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten unterschiedlicher Höhe auf ein bulgarisches Konto zu überweisen.

“Diese Abmahnungen sind frei erfunden. Die Absender geben sich als Unternehmen aus, die es gar nicht gibt. In ähnlichen Fällen täuschen sie auch fremde Identitäten vor”, sagt Michele Scherer, Referentin für Digitale Welt bei der VZB.

Ein erster Hinweis darauf, dass es sich um ein unseriöses Schreiben handelt, kann schon die Form sein: “Kommt eine Abmahnung per E-Mail statt per Post an und enthält sie dazu auch noch Rechtschreibfehler, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich um eine ausgedachte Forderung handelt”, sagt Scherer.

Die Aufforderung, Geld auf ein ausländisches Konto zu überweisen, ist ebenfalls ein Indiz für ein betrügerisches Schreiben. Zu erkennen sind diese ausländischen Bankverbindungen daran, dass die IBAN nicht mit den Buchstaben DE für Deutschland beginnt.

Aber Vorsicht: Nicht jede Abmahnung zu einer Urheberrechtsverletzung ist frei erfunden. “Im Falle einer echten Abmahnung sollten die Verbraucher umgehend reagieren und sich juristisch beraten lassen”, so die Expertin.

Ralf Loweg

Kopfhörer im Straßenverkehr: Ist das erlaubt?

Musik ist ein ständiger Begleiter im Leben vieler Menschen. Klar: Schöne Klänge machen gute Laune oder sie trösten uns, wenn wir traurig sind. Und mit einem Kopfhörer lässt sich der Hörgenuss dann in vollen Zügen genießen. Wenn wir dabei auf dem heimischen Sofa sitzen, ist das auch in Ordnung. Inzwischen sieht man allerdings immer mehr Verkehrsteilnehmer mit Kopfhörern. Da hört der Spaß schließlich auf, denn das ist leichtsinnig und gefährlich – egal, ob als Fußgänger, Radfahrer oder am Steuer eines Autos.

“Für Autofahrer und Radfahrer gilt: Musik mit Kopfhörern zu hören, ist nicht ausdrücklich verboten”, sagt dazu Thorsten Rechtien, Kraftfahrzeugexperte beim TÜV Rheinland. Doch heißt es in der Straßenverkehrsordnung: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. “Wer auf der Straße unterwegs ist, muss jederzeit aufmerksam sein. Das bedeutet konkret: Der Lärmpegel bei Kopfhörern darf grundsätzlich nur so hoch sein, dass sich Umgebungsgeräusche wie Hupen oder die Martinshörner von Polizei und Feuerwehr noch wahrnehmen lassen”, erklärt Rechtien. Besser ist es nach Einschätzung von Rechtien, ganz auf Kopfhörer zu verzichten: “Nur so können Verkehrsteilnehmer ihre Umwelt so gut wie möglich wahrnehmen. Und nur so können sie sich auf unseren vielbefahrenen Straßen sicher bewegen.”

Außerdem bieten Kopfhörer immer häufiger eine aktive Unterdrückung von Umgebungsgeräusche. “Noise Cancelling” heißt das im Technikjargon. Dieser Trend ist laut Thorsten Rechtien bedenklich: Eine aktive Geräuschunterdrückung sei für Musikliebhaber hervorragend – doch für die Verkehrsteilnahme denkbar ungeeignet. “Vorsicht können Verkehrsteilnehmer damit nicht gewährleisten”, sagt Rechtien.

Wer Musik mit Kopfhörern hört, ist vom Geschehen auf der Straße abgelenkt – egal, wie gut die Umgebung noch zu hören ist. “Im Straßenverkehr sollte man grundsätzlich auf das Tragen von Kopfhörern oder das Hören von übermäßig lauter Musik verzichten”, empfiehlt Rechtien daher. Das gilt nicht nur im Auto und auf dem Fahrrad, sondern auch für Fußgänger und auf dem E-Scooter.

Ralf Loweg

Möbelkauf online: Das sollten Kunden wissen

Möbel verschönern das heimische Ambiente. Doch die guten Stücke sind nicht immer ganz preiswert. Viele Menschen suchen deshalb im Internet nach Schnäppchen. 14 Prozent der Möbel werden laut dem Verband der Deutschen Möbelindustrie (VDM) bereits online bestellt – Tendenz steigend. Aber kann man Möbel aus dem Netz einfach zurückschicken, wenn man nicht zufrieden ist? Was es beim Online-Kauf von Möbeln zu beachten gibt, erläutern Experten des Versicherers ARAG.

Gesetzliches Widerrufsrecht beim Online-Möbel-Kauf: Jeder Online-Besteller von Möbeln hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Dabei beginnt die Frist frühestens, wenn die Ware eingetroffen und eine Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Und da man beispielsweise im Fall einer online gekauften Couch nicht probesitzen kann, darf man die Ware auch zu Hause testen. Für den Widerruf bedarf es noch nicht einmal einer Begründung, er muss nur eindeutig erklärt werden. Das geht in jedem Fall auch per E-Mail.

Kein Widerrufsrecht bei individualisierten Möbeln: Die Experten weisen allerdings darauf hin, dass man Möbel nicht zurückschicken kann, wenn sie nach Kundenwunsch gefertigt, zusammengestellt oder zugeschnitten wurden. Darauf muss der Online-Händler allerdings in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen.

Rücksendung von Online-Möbeln: Wenn die Möbel zwar geliefert werden, aber beschädigt oder unvollständig sind, berufen sich Händler zwar gern auf ihr Recht auf Nachbesserung oder Nachlieferung. So lange die 14-Tages-Frist nicht abgelaufen ist, kann der Kunde aber auch hier Streitereien vermeiden. Er erklärt einfach den Widerruf und schickt die Ware zurück. Der Händler muss auch hier den Kaufpreis erstatten – und übrigens stets auch eventuell berechnete Versandkosten. Gleiches gilt, wenn der angegebene Liefertermin nicht eingehalten wird. Entweder die Bestellung widerrufen und vom Kauf zurücktreten oder eine Nachfrist von zwei bis vier Wochen setzen.

Wer bezahlt die Retoure? Bei der Rücksendung geben die ARAG-Experten zu bedenken, dass die Kosten für eine Rücksendung vom Käufer übernommen werden müssen. Bei einer neuen Schrankwand wahrscheinlich nicht ganz preiswert. Ob und welche Rücksendekosten auf den Kunden zukommen, muss der Online-Händler allerdings vor Vertragsschluss klar erkennbar ausweisen. Die großen Online-Händler übernehmen oft auch auf freiwilliger Basis die Rücksendekosten.

Ralf Loweg

Gerichtsurteil: Flugrechte von Passagieren

Wenn Passagiere eine Entschädigung wegen Nichtbeförderung haben wollen, müssen sie laut ARAG-Experten unter Umständen beweisen, dass die Airline sich geweigert hat, sie zu befördern.

In einem konkreten Fall waren die klagenden Fluggäste, die zuvor normal eingecheckt und Bordkarten erhalten hatten, in Barcelona am Boden geblieben. Nach Aussage der Passagiere hatte die Fluggesellschaft sich aufgrund einer Überbuchung geweigert, sie zu befördern.

Doch die Airline behauptete, die Urlauber seien einfach zu spät am Gate gewesen. Ein Blick ins Buchungssystem zeigte, dass es genügend freie Plätze auf dem Flug nach Hannover gegeben hatte. Gleichzeitig konnten die Reisenden nicht beweisen, pünktlich am Gate gewesen zu sein. Daher urteilten die Richter zugunsten des Unternehmens (Amtsgericht Hannover, Az.: 410 C 13190/17).

Ralf Loweg

Mehr Rechte für Radler

Wenn es um Fahrradfahrer im Straßenverkehr geht, hat Deutschland noch einigen Nachholbedarf. Vor allem in den Innenstädten leben Radler gefährlich, da sie sich mangels eigener Weg die Fahrbahn mit Autos teilen müssen. Und das geht nicht immer gut. Jetzt soll alles besser werden. Dafür hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Vorschläge zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgelegt.

Ziel sei unter anderem die Verbesserung der rechtlichen Regelungen für Radfahrer, heißt es. “Der Straßenverkehr in Deutschland wird fahrradfreundlicher”, sagt die verkehrspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Daniela Ludwig, vollmundig. Es gehe darum, den Radverkehr zu stärken und sicherer zu machen: “Der geplante Mindestabstand von bis zu zwei Metern beim Überholen durch Kraftfahrzeuge konkretisiert die Regelung, wonach lediglich ein ausreichender Seitenabstand erforderlich war.” Die Neuregelung schaffe Rechtssicherheit und reduziere die Wahrscheinlichkeit gefährlicher Situationen, so die Politikerin.

Mit der vorgesehenen Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen soll zudem die Aufmerksamkeit für Fahrradfahrer und Fußgänger verbessert werden, die bisher oft im sogenannten toten Winkel verschwinden. All das dürfte Radlern bekannt vorkommen. Nur: Getan hat sich in vielen Bereichen leider viel zu wenig. mid/rlo

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