Temposünder aus Notdurft: Das sagen die Richter

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Eine plötzliche Notdurft-Attacke während der Autofahrt ist sicher ein Albtraum. Klar, dass Autofahrer in einer solchen Situation noch stärker aufs Gaspedal treten. Erlaubt ist das trotz des körperlichen Drucks aber nicht.

Wer die Höchstgeschwindigkeit überschreitet, weil er dringend auf die Toilette muss, bleibt trotzdem nicht von einem Bußgeld und Fahrverbot verschont. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 25. Februar 2019 (AZ: (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)). Wer in der Innenstadt unterwegs ist, hat mehrere Möglichkeiten, auf die Toilette zu gehen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstands gilt ein strenger Beurteilungsmaßstab. Hierbei ist zu prüfen, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Im konkreten Fall war außerdem zu fragen, ob durch die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt ein erheblicher Zeitgewinn erzielt wurde und sich der Fahrer nicht anders hätte helfen können.

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Der Mann fuhr in der Innenstadt 52 km/h zu schnell. Er sollte 280 Euro Bußgeld bezahlen und erhielt ein Fahrverbot von zwei Monaten. Gegen die Entscheidung klagte er. Er begründete dies damit, dass er eine dringende Notdurft zu verrichten gehabt hätte. Außerdem habe er unter heftigen Magenkrämpfen gelitten. Das Oberlandesgericht ließ von dieser Begründung aber nicht erweichen und hielt am Urteil fest.

Ralf Loweg