Kinder und Smartphones: Das können Eltern tun

Immer häufiger, immer früher: Schon im Grundschulalter wünschen sich Kinder mittlerweile ein Smartphone. Eltern und Großeltern erfüllen diesen Wunsch häufig, ohne mögliche Risiken zu kennen. “Was genau ein Kind am Smartphone tut, wissen die wenigsten Eltern. Oft haben schon Grundschulkinder einen technischen Wissensvorsprung”, sagt Miriam Bätzing von der Verbraucher Initiative.

Klar ist: Wer sich in jungen Jahren zu häufig hinter Bildschirm oder Touchscreen verschanzt, leidet überdurchschnittlich oft unter Hyperaktivität, Sprachentwicklungs- und Konzentrationsstörung. Schulprobleme werden wahrscheinlicher. Und unangemessene Inhalte sind ein weiteres Problem, wenn sich Kinder unkontrolliert im Netz bewegen. Was also tun? Hier die Tipps der Experten:

– Seien Sie Vorbild und nutzen Sie Bildschirmmedien selbst maßvoll.

– Vereinbaren Sie mit Ihrem Kind klare Nutzungsregeln und begleiten Sie es bei seinen ersten Erfahrungen im Netz.

– Legen Sie altersgemäße Bildschirmzeiten fest: von drei bis sechs Jahren haben Kinder 30, von sechs bis zehn Jahren 45 und von elf bis 13 Jahren 60 Minuten täglich. Kinder unter drei Jahren sollten gar keine Zeit vor dem Bildschirm verbringen.

– Installieren Sie Jugendschutz-Software und -Filter auf Geräten, die Ihr Kind nutzt.

– Kaufen Sie nur kindgerechte und zertifizierte Endgeräte (etwa mit dem “TCO Certified”-Label). Ein PC sollte entsprechend der Größe des Kindes eingestellt werden können.

– Achten Sie darauf, dass sich Ihr Kind im Alltag ausreichend bewegt, insbesondere zwischen zwei Bildschirmzeiten.

Rudolf Huber

 

Alkohol-Limit auch zu Weihnachten

Wer nicht aufpasst, kommt gerade in der Weihnachtszeit auf eine ordentliche Portion alkoholischer Getränke. Glühwein oder Punsch auf dem Weihnachtsmarkt, ein Glas Wein auf der Weihnachtsfeier und beim feinen Essen, Sekt zum Jahreswechsel – die Gelegenheiten zum Alkoholkonsum häufen sich. Doch Vorsicht: Auch kleinere Mengen Alkohol können bereits gesundheitsschädlich und mit Risiken verbunden sein, so die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA).

“Alkohol ist ein Zellgift, das alle Organe schädigen kann, in jedem Lebensalter”, erläutert Dr. med. Heidrun Thaiss, Leiterin der BZgA. Mehr als 200 verschiedene Krankheiten, darunter Magen-Darm-, Leber-, Herzkreislauf- und mehrere Krebserkrankungen, sind mit dem Konsum von Alkohol assoziiert. Jeder Schluck Alkohol stellt den Organismus vor besondere Herausforderungen, hat eine Reihe von Stoffwechselreaktionen zur Folge und muss am Schluss wieder abgebaut werden.

Deshalb empfiehlt die BZgA einen “verantwortungsvollen Umgang” mit Alkoholika. Wobei klar ist: Am gesündesten ist es, schlicht komplett auf Alkohol zu verzichten. Und wenn doch, sollten Frauen nicht mehr als ein kleines Glas eines alkoholischen Getränks pro Tag, etwa 0,3 Liter Bier oder 125 Milliliter Wein trinken. Männer maximal zwei kleine Gläser pro Tag, also 0,6 Liter Bier oder 250 Milliliter Wein. “Um das Risiko einer schleichenden Abhängigkeit zu reduzieren, ist es wichtig, mindestens zwei Tage pro Woche komplett alkoholfrei zu sein”, so die Expertin.

Mit dieses Tipps der BzgA kann man in der Vorweihnachtszeit und an den Festtagen beim Alkohol im Limit bleiben:

– Wenn Sie Alkohol trinken, dann möglichst wenig.

– Trinken Sie nicht täglich Alkohol.

– Trinken Sie langsam und genießen Sie Getränke bewusst.

– Wählen Sie zum Alkohol immer ergänzend ein alkoholfreies Getränk.

– Und: Es gibt viele leckere alkoholfreie Alternativen.

Rudolf Huber

Neurodermitis im Alter

Neurodermitis ist eine chronisch-entzündliche Hauterkrankung, die vor allem Kinder betrifft. Doch anders als früher vermutet, wächst sich Neurodermitis nicht aus, sondern kann nach langen beschwerdefreien Phasen im Erwachsenen- oder sogar im Seniorenalter wieder ausbrechen. Es kommt aber auch vor, dass Neurodermitis bei Erwachsenen erstmals auftritt, berichtet der Verein Deutsche Haut- und Allergie-Hilfe.

Wo sich Ekzeme entwickeln und wie stark sie ausgeprägt sind, ist je nach Alter und Vorgeschichte unterschiedlich. Bei sehr alten Menschen verläuft die Erkrankung oftmals schwer; große Hautareale sind gerötet, teilweise schuppig und mit einem sehr starken Juckreiz verbunden. Was genau dahintersteckt, darüber gibt es bislang nur Vermutungen: hormonelle Umstellungen im Alter, Stress, Allergien, jahrelanger Kontakt zu hautreizenden Substanzen, intensive Hygienemaßnahmen oder eine abnehmende Barrierefunktion der Haut.

Mit fortschreitendem Alter verändert sich die Haut: Die Barrierefunktion lässt nach, die Haut wird trockener und anfälliger für Reize. Ältere Patienten, die zu Ekzemen neigen, müssen sich daher möglicherweise an eine neue Routine gewöhnen und ihre Haut morgens und abends eincremen. Diese so genannte Basistherapie ist das Fundament jeder Behandlung, die je nach Schweregrad der Ekzeme um wirkstoffhaltige Salben oder innerlich wirkende Arzneimittel ergänzt wird.

In den Pflegelotionen müssen geeignete Fette enthalten sein sowie Feuchthaltefaktoren wie Glycerin, die die Hautbarriere stärken, das Wasserbindungsvermögen verbessern, die trockene Haut geschmeidig machen und dem Juckreiz entgegenwirken. Mittlerweile gibt es außerdem Basispflegeprodukte mit zusätzlichen Wirksubstanzen. Ein Beispiel hierfür ist Junghafer-Extrakt, der antientzündlich wirkt und das überaktive Immunsystem der Haut bei Neurodermitis reguliert.

Lars Wallerang

Gutscheine auf dem Gabentisch

In den Supermärkten und Bäckereien werden bereits Lebkuchen, Spekulatius und Christstollen präsentiert. Und Weihnachtgeschenke stehen schon auf manchem Einkaufszettel. Laut einer Trendstudie stehen Gutscheine hoch im Kurs. Fast jede zweite befragte Person (42 Prozent), die schon einmal eine Gutscheinkarte gekauft hat, plant in diesem Jahr zum großen Fest mindestens eine oder gar mehrere Gutscheinkarten zu verschenken.

Zu diesem Ergebnis kommt die Trendstudie “Gutscheine im digitalen Zeitalter” von epay, einem führenden Anbieter von Gutschein- und Prepaidprodukten in Europa, und Plentyco, einem führenden Dienstleister für Feld-Marketing- und Point-of-Sale-Services.

Über die Hälfte (51 Prozent), die entweder einen Gutscheinkauf planen oder in Erwägung ziehen, plant die Gutscheinkarte als Hauptgeschenk. Rund 18 Prozent wollen mit einem thematisch passenden Gutschein das Hauptgeschenk ergänzen und 31 Prozent planen es als Zusatzgeschenk ohne Bezug zum Hauptgeschenk. Geschenkgutscheine zu Weihnachten sind ein attraktives Geschenk, denn sie versprechen Flexibilität für den Beschenkten und den Schenkenden.

Hauptabsatzkanal für Geschenkgutscheine bleibt der stationäre Handel: Mehr als drei Viertel der Befragten (76 Prozent), die planen oder überlegen, einen Gutschein zu verschenken, würden diesen eher in einem Geschäft als online kaufen. Online- und Mobilkanäle werden für die Kunden dennoch immer relevanter. Gutscheinkarten sind vielerorts – vom Lebensmittelhandel, über Drogerien, Postfilialen und Tankstellen – und in großer Auswahl als schneller Mitnahmeartikel beim regulären Einkauf oder auch kurzfristig vor dem Fest als Last-Minute-Geschenk erhältlich.

Lars Wallerang

Väter haben Angst vor Cyber-Mobbing

Ein Indianer kennt keinen Schmerz. Solche Sätze hörte man früher von manchen Vätern. Heute sind die Papas sensibler – vor allem wenn es um Cyber-Mobbing geht. Männer gelten – im Gegensatz zu Frauen – landläufig als weniger ängstlich. Wie die aktuelle Kaspersky-Studie “Cyber-Mobbing unter Jugendlichen – was Eltern denken” zeigt, ist dies beim Thema Cyber-Mobbing jedoch anders.

So ergab die zugrundeliegende Umfrage, dass die Sorge, das eigene Kind könnte Opfer oder auch Täter in Sachen Cybermobbing sein, bei Vätern in Deutschland mit 44,8 Prozent merklich stärker ausgeprägt ist als bei Müttern (35,3 Prozent).

Die Sorgen sind nicht unbegründet: Cyber-Mobbing kann aus einer zunächst harmlosen Situation heraus seinen Anfang nehmen. Es beginnt oft mit kleinen Sticheleien oder einer Meinungsverschiedenheit, die von anderen aufgegriffen werden und eine eigene Dynamik entwickeln. Plötzlich macht dieser sich aufschaukelnde Prozess auch nicht mehr vor der Schule halt und bahnt sich schleichend seinen Weg in die digitale Welt.

Lars Wallerang

Vorbeugen gegen Antibiotika-Resistenz

Das Wort “Antibiotika-Resistenz” verbreitet Schrecken. Doch man kann eigenständig gegensteuern. Mehr als die Hälfte der Bundesbürger (55 Prozent) glaubt irrtümlicherweise, dass sie Antibiotikaresistenzen selbst nicht verhindern können. Und das, obwohl fast neun von zehn Bundesbürgern (86 Prozent) schon mal ein Antibiotikum verwendet und nahezu die gleiche Anzahl an Befragten (87 Prozent) bereits von Resistenzbildungen gehört haben.

Das sind die Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage des Deutschen Gesundheitsmonitors des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller (BAH) im Jahr 2019. “Daran sehen wir, wie wichtig es ist, die Bevölkerung über Antibiotikaresistenzen besser aufzuklären”, sagt Dr. Elmar Kroth, Geschäftsführer Wissenschaft beim BAH. Vielen sei nicht bewusst, dass sie selber der Resistenzentstehung entgegensteuern können.

Mehr als ein Drittel der Bundesbürger (36 Prozent) glaubt fälschlicherweise, dass sich Antibiotika auch gegen virale Infektionen eignen. “Diese Unkenntnis kann dazu führen, dass Antibiotika in einigen Fällen falsch angewendet werden”, so Kroth. “Wir müssen mehr Informationen anbieten, um den allgemeinen Kenntnisstand zu verbessern.” Dabei sei man auch auf die Ärzte angewiesen.

Jeder Vierte denkt zudem, dass ein vorzeitiges Absetzen von Antibiotika in Ordnung sei, sobald es einem wieder besser gehe. “Genau darin liegt der Fehler. Die Antibiotika sollen strikt nach Anweisung des Arztes und den Vorgaben der Packungsbeilage eingenommen werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass sich Resistenzen ausbreiten”, warnt der Experte.

Falls nach Abschluss der Behandlung noch Arzneimittel in der Packung verbleiben, sollten diese entsorgt werden. Auch hier scheint Aufklärungsbedarf zu bestehen: “Angebrochene Antibiotikapackungen gehören definitiv in den Hausmüll und dürfen nicht für eine weitere Verwendung im Arzneimittelschrank gelagert werden”, sagt Kroth.

Besondere Brisanz bekommt das Thema durch multiresistente Keime, also solche Erreger, die gleich gegen mehrere Antibiotikaklassen unempfindlich geworden sind. Damit sich Resistenzen weniger ausbreiten, ist eine Vielfalt an verschiedenen Antibiotika notwendig.

Neben der Entwicklung neuer Wirkstoffe ist der gezielte Einsatz der vorhandenen Antibiotika essentiell. Breitspektrum-Antibiotika sind gegen mehrere Bakterienarten wirksam. Im Grunde sollte man sie nur dann einsetzen, wenn die Therapie unverzüglich eingeleitet werden muss. Im anderen Fall sollte vorab ein Test auf den tatsächlichen Erreger durchgeführt und ein speziell für diesen Erreger geeignetes Schmalspektrum-Antibiotikum eingesetzt werden.

Lars Wallerang

 

Stadt löst wieder Feinstaubalarm aus

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat am Dienstag, 12. November, zum dritten Mal in dieser Feinstaubalarm-Periode Feinstaubalarm ausgelöst.

Beginn:
ab Donnerstag, 14. November, 0 Uhr für den Autoverkehr
ab Mittwoch, 13. November, 18 Uhr für Komfort-Kamine

Ende:
Das Ende des Feinstaubalarms ist offen

Ziel des Feinstaubalarms ist es, bei stark austauscharmen Wetterlagen in Stuttgart die erwartbare Belastung mit Feinstaub und Stickstoffdioxid zu reduzieren. Aktuell sagt der Deutsche Wetterdienst (DWD) für Donnerstag und Freitag ein stark eingeschränktes Austauschvermögen der Atmosphäre voraus. Die Konzentration von Feinstaub in Stuttgart kann dann stark ansteigen. Es besteht die Gefahr von Überschreitungen der Grenzwerte. Bei Feinstaubalarm appellieren Stadt und Land an die Bevölkerung in Stuttgart und in der Metropolregion, das Auto möglichst in Stuttgart nicht zu nutzen und auf umweltfreundliche Verkehrsmittel umzusteigen oder Fahrgemeinschaften zu bilden.

Zudem ist bei Feinstaubalarm der Betrieb von sogenannten Komfort-Kaminen, die nicht der Grundversorgung, sondern nur als zusätzliche Wärmequelle dienen, untersagt. Die vom Land erlassene Verordnung zum Betriebsverbot für Komfort-Kamine (Luftqualitätsverordnung-Kleinfeuerungsanlagen) gilt an Tagen mit Feinstaubalarm während der gesamtem Periode bis zum 15. April 2020.

Zur Aufhebung des Feinstaubalarms muss der DWD eine nachhaltige und deutliche Verbesserung des Austauschvermögens prognostizieren, eine eintägige Unterbrechung der starken Einschränkung des Austauschvermögens reicht hierbei nicht aus.

Die Fakten zum Weihnachtsgeld

Wohl denen, die es bekommen: Das Weihnachtsgeld ist für Hundertausende Arbeitnehmer ein überaus willkommener Zuschlag zum monatlichen Gehalt, oft sehnlichst erwartet und längst fest in den Haushalts-Etat eingerechnet. Doch wer kriegt es eigentlich – und was sollte man noch über das Extra-Geld zum Jahresende wissen?

Rein rechtlich gesehen ist das Weihnachtsgeld schlicht ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer auszahlt, meist im November mit dem monatlichen Gehalt. Ursprünglich war es vor allem dafür gedacht, Geschenke für Weihnachten zu kaufen.

“Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Weihnachtsgeld oft mit dem 13. Monatsgehalt verwechselt”, heißt es bei den Experten des Versicherers ARAG. Doch aus rechtlicher Sicht gibt es Unterschiede: Das Weihnachtsgeld ist oft eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Das 13. Monatsgehalt dagegen ist ein vertraglich vereinbartes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung.

Eigentlich schade: Ein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Die Sonderzahlung erfolgt nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag verankert ist. Der Arbeitgeber darf aber bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vom Weihnachtsgeld ausschließen, wenn er dafür einen sachlichen Grund hat. Für Beamte gelten gesetzliche Regelungen, nach denen sie Weihnachtsgeld erhalten.

Über die Höhe des Weihnachtsgeldes entscheiden der Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien. Üblich ist ein Brutto-Monatsgehalt zusätzlich zum Gehalt im November. Es wird auf den Bruttomonatsverdienst aufgeschlagen und ganz regulär versteuert.

Rudolf Huber

Grundsatz-Urteil: Private Blitzer sind unzulässig

Dieses aktuelle Urteil dürfte viele Blitz-Sünder elektrisieren: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat jetzt die gängige Praxis von Kommunen für unzulässig erklärt, private Dienstleister als Tempowächter einzusetzen. O-Ton OLG: “Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage.”

Der Knackpunkt: Laut des Gerichts handelt es sich bei der Übertragung der Tempoüberwachung um eine rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung. Diese Tatsache entziehe dem Verfahren die Rechtsgrundlage für den Erlass des Bußgeldbescheides. (Aktenzeichen 2 Ss-OWi 942/19, OLG Frankfurt am Main, 6.11.2019)

Auslöser des Richterspruchs war ein Bußgeldverfahren beim Amtsgericht Gelnhausen, bei dem sich ein Geblitzter gegen den in dem Bescheid angegebenen Zeugen, den Mitarbeiter einer privaten GmbH, gewehrt hatte.

“Im Urteil weist das Gericht darauf hin, dass die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete der Ortspolizeibehörde mit entsprechender Qualifikation durchgeführt werden darf”, so die Berliner Coduka GmbH, die das Portal geblitzt.de betreibt. Damit habe die zunehmende Praxis, private Firmen zur Erbringung staatlicher Aufgaben wie der Verkehrsüberwachung einzusetzen, einen Dämpfer erhalten, meint Coduka-Chef Jan Ginhold. Weil diese Auslagerung außer in Hessen auch in Bayern, Brandenburg, Sachsen, dem Saarland und NRW anzutreffen sei, habe die Einzelfallentscheidung “bundesweiten Signalcharakter”.

Bereits rechtskräftige Bescheide dürften allerdings trotz der jetzt fehlenden Rechtsgrundlage Bestand haben. Zukünftige oder noch laufende Verfahren im Zusammenhang mit Privat-Blitzern sind aber anfechtbar. Weil das aber von außen nicht erkennbar ist, muss die Überprüfung zwingend ein Anwalt auf Basis der Ermittlungsakte vornehmen.

Rudolf Huber

Sicher vor Fake-Shops

 Es gibt Läden, die gibt es gar nicht. Was in der City sofort auffallen würde, kann im Internet verborgen bleiben: ein Fake-Shop. Experten wissen, wie man sie enttarnt. Das Prinzip: Hinter einigen günstigen Online-Angeboten verbergen sich Kriminelle, die mit gefälschten Internet-Verkaufsplattformen Einkäufer betrügen wollen. Die Verbraucherzentrale und das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz geben im Rahmen der Präventionskampagne “Genug Betrug” Tipps und Hinweise, wie man sich vor dieser Abzocke beim Onlineshopping schützen kann.

Fake-Shops sind auf den ersten Blick schwer von seriösen Online-Verkaufsplattformen zu unterscheiden. Real existierende Webseiten werden von den Betrügern einfach kopiert. Der Internetauftritt wirkt dadurch auf den ersten Blick oft seriös. Mit passenden Produktbildern und Informationen aus dem Internet sowie einem professionellen Erscheinungsbild gewinnen Fake-Shops das Vertrauen der Online-Käufer und verleiten sie zum Kauf. Dazu werden gerne Produkte angeboten, die in anderen Online-Shops vergriffen sind, oder die Waren werden zu einem günstigeren Preis als anderswo angeboten.

Manchmal kann ein außergewöhnlich günstiger Preis ein Warnsignal sein. Eins haben jedoch alle Fake-Shops gemeinsam: Die Bezahlung erfolgt über die riskante Vorauskasse. Diese ist für Verbraucher gefährlich, weil sie das Geld überweisen müssen, noch bevor sie die Ware erhalten und bei betrügerischen Händlern das Geld im Nachhinein auch meist nicht zurückbekommen. Zwar wird auf manchen Seiten auch eine andere, sicherere Bezahlmethode angeboten. Will man diese jedoch auswählen, erscheint der Hinweis, dass diese Methode aus technischen Gründen gerade nicht möglich sei. Auf diese Weise werden Verbraucher dann doch zur Zahlung per Überweisung verleitet.

Nach der Bezahlung wird entweder nichts oder Ware mit minderwertiger Qualität geliefert. Oft täuschen die Händler sogar Lieferschwierigkeiten vor und vertrösten Betroffene wochenlang, um sie daran zu hindern, weitere Schritte einzuleiten. In anderen Fällen berichten Verbraucher, dass der Anbieter überhaupt nicht mehr erreichbar ist und auf E-Mails nicht mehr reagiert.

Die wichtigsten Tipps:

– Betreiber von Online-Shops sind verpflichtet, auf ihrer Internetseite ein Impressum vorzuhalten und darin unter anderem den Firmennamen, die geographische Adresse und eine E-Mail-Adresse anzugeben. Unstimmigkeiten im Impressum oder fehlende Kontaktdaten können ein Hinweis darauf sein, dass es sich um einen Fake-Shop handelt. Gibt es auf der Internetseite überhaupt kein Impressum, sollte auf gar keinen Fall dort bestellt werden.

– Vor dem ersten Kauf gilt es, sich über den Ruf des Unternehmens zu informieren. Kundenbewertungen können gefälscht sein. Hier gilt es misstrauisch zu bleiben. Informieren Sie sich bei unterschiedlichen Bewertungsportalen und sozialen Medien, ob Verbraucher bereits negative Erfahrungen mit diesem Shop machen mussten.

– Verwendet der Shop ein Gütesiegel, kann durch einen Mausklick auf das Siegelemblem überprüft werden, ob es rechtmäßig verwendet wird. Bei frei erfundenen, nichtssagenden Labels ist Vorsicht geboten. Unter http://internet-guetesiegel.de/ sind vertrauenswürdige Siegel zusammengestellt.

– Sichere Zahlungsmethoden bieten einen guten Schutz. Am sichersten ist die Bezahlung nach Erhalt einer Rechnung oder das Erteilen einer Einzugsermächtigung, also die Zahlung per Lastschriftverfahren. Teilweise ist es auch möglich über Zahlungsdienstleister die Zahlung erst nach 14 Tagen zu veranlassen. Zahlen Sie nicht mit riskanten Zahlungsmethoden wie der Vorauskasse, wenn Sie den Onlineshop nicht kennen.

Einen unterhaltsamen Erklärfilm bietet die Verbraucherzentrale unter: www.youtube.com/watch?v=NeiGX9kNRFw

Lars Wallerang