In Bus und Bahn sowie in Geschäften herrscht Mundschutz-Pflicht. Doch im eigenen Auto sieht die Sache etwas anders aus. “Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Steuer eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die wesentlichen Gesichtszüge weiterhin erkennbar sind”, sagt Jürgen Lachner, Vorstandsmitglied für Verkehr, Umwelt und Technik im ADAC. Andernfalls drohe ein Bußgeld.
Wesentlich hierfür sind die Bestimmungen des Paragrafen 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ob das Tragen einer Maske hinter dem Steuer geahndet wird, ist immer eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Beamten. Wer trotzdem eine Maske tragen möchte, beispielsweise weil er in einem Carsharing-Fahrzeug nachfolgende Fahrer nicht gefährden möchte, sollte darauf achten, dass die Maske Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt.
Gerade Brillenträger können beim Tragen einer Maske Probleme mit beschlagenen Gläsern bekommen. Wer hingegen alleine im eigenen Auto sitzt, sollte auf das Tragen einer Maske verzichten. Hierfür besteht nach derzeitigem Stand keine Notwendigkeit.
Lars Wallerang