Diese neuen Corona-Regeln gelten ab Samstag in Baden-Württemberg

Der Bundestag hat am Freitag und damit einen Tag vor Auslaufen der alten Corona-Regeln die von den Koalitionsfraktionen geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die Länder sollen demnach ab dem 20. März nur noch befugt sein, bestimmte Auflagen anzuordnen. Dazu zählen die Maskenpflicht in Krankenhäusern und im ÖPNV, sowie Testpflicht unter anderem in Krankenhäusern, Schulen, Kitas oder Asylbewerberunterkünften. Zudem soll die Maskenpflicht auch im Luft- und Personenfernverkehr bestehen bleiben, die jedoch von der Bundesregierung ausgesetzt werden kann.

Das Land Baden-Württemberg hat am Freitag eine geänderte Corona-Verordnung veröffentlicht, die ab Samstag, 19. März 2022 gilt. Danach bleiben die Maskenpflicht in Innenräumen sowie Zugangsbeschränkungen in bestimmten Bereichen zunächst bestehen.

Wesentliche Punkte der neuen Verordnung:

  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
  • Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab 19. März 2022 ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 2. April 2022 bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Ebenfalls Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(nachweis)pflichten, das heißt:
    • unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
    • 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken, Clubs.
  • Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
  • Die Testpflicht an Schulen (zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.

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red

Bundestag stimmt für Corona-Lockerungen

Der Bundestag hat am Freitag und damit einen Tag vor Auslaufen der alten Corona-Regeln die von den Koalitionsfraktionen geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. In namentlicher Abstimmung votierten 388 Abgeordnete für den Ampel-Entwurf, 277 dagegen, zwei enthielten sich. Bereits bei der Abstimmung nach der zweiten Lesung hatte sich gezeigt, dass CDU/CSU, Linke und AfD gegen den Koalitionsentwurf stimmen.

Die Länder sollen demnach ab dem 20. März nur noch befugt sein, bestimmte Auflagen anzuordnen. Dazu zählen die Maskenpflicht in Krankenhäusern und im ÖPNV, sowie Testpflicht unter anderem in Krankenhäusern, Schulen, Kitas oder Asylbewerberunterkünften. Zudem soll die Maskenpflicht auch im Luft- und Personenfernverkehr bestehen bleiben, die jedoch von der Bundesregierung ausgesetzt werden kann.

Bei einer lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage soll künftig eine Hotspot-Regelung greifen: In dem Fall können die betroffenen Gebietskörperschaften erweiterte Schutzvorkehrungen anwenden, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebote oder Hygienekonzepte. Voraussetzung ist ein Beschluss des Landesparlaments und die Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage. Die auf diesen neuen Regelungen beruhenden Auflagen sollen spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten.

Dann soll, auf Basis der aktuellen Infektionslage, neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind. Die am Freitag beschlossenen Neuerungen sollen am gleichen Tag auch noch vom Bundesrat beschlossen werden, was aber als sicher gilt.

red / dts

7-Tage-Inzidenzwert im Landkreis sinkt weiter

Das Landratsamt Ludwigsburg hat am Donnerstagnachmittag vorläufig 1.296 neue Corona-Fälle gemeldet. Die Inzidenz sinkt laut dem Gesundheitsamt in Ludwigsburg und liegt aktuell bei 951,8 Am Vortag lag der Wert bei 995,5. Die Zahl der Corona-Toten im Kreis Ludwigsburg liegt bei mindestens 692 (Vortag: 690) (Stand: 17.03..22 – 17Uhr)

Grafik: Landratsamt LB

Bestätigte Fälle nach Gemeinde | (Differenz zum Vortag) Stand: 17.03.2022

Affalterbach ( 881 | 20 )
Asperg ( 3.040 | 16 )
Benningen am Neckar ( 1.322 | 41 )
Besigheim ( 2.778 | -1 )
Bietigheim-Bissingen ( 9.897 | 35 )
Bönnigheim ( 1.906 | 80 )
Ditzingen ( 5.230 | 14 )
Eberdingen ( 1.221 | 11 )
Erdmannhausen ( 1.051 | 63 )
Erligheim ( 531 | 0 )
Freiberg am Neckar ( 3.024 | 44 )
Freudental ( 585 | 0 )
Gemmrigheim ( 1.060 | 3 )
Gerlingen ( 3.595 | 32 )
Großbottwar ( 1.925 | 24 )
Hemmingen ( 1.673 | 63 )
Hessigheim ( 506 | 24 )
Ingersheim ( 1.211 | 9 )
Kirchheim am Neckar ( 1.618 | -2 )
Korntal-Münchingen ( 4.373 | 96 )
Kornwestheim ( 7.960 | 98 )
Löchgau ( 1.109 | 1 )
Ludwigsburg ( 20.607 | 134 )
Marbach am Neckar ( 3.174 | 38 )
Markgröningen ( 3.120 | 23 )
Möglingen ( 2.440 | 37 )
Mundelsheim ( 650 | 11 )
Murr ( 1.455 | 28 )
Oberriexingen ( 524 | 37 )
Oberstenfeld ( 1.618 | 40 )
Pleidelsheim ( 1.311 | 26 )
Remseck am Neckar ( 5.557 | 74 )
Sachsenheim ( 4.181 | 3 )
Schwieberdingen ( 2.559 | 73 )
Sersheim ( 1.144 | 10 )
Steinheim an der Murr ( 2.321 | 35 )
Tamm ( 2.349 | 5 )
Vaihingen an der Enz ( 5.671 | 37 )
Walheim ( 640 | 1 )

red

 

Erneut fast 300.000 Neuinfektionen – Inzidenz steigt auf über 1700

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat am frühen Freitagmorgen vorläufig 297.845 Corona-Neuinfektionen gemeldet. Das waren 17,8 Prozent oder 45.009 Fälle mehr als am Freitagmorgen vor einer Woche und mehr als jemals zuvor seit Beginn der Pandemie. Der bisherige Höchstwert lag bei 294.931 neuen Fällen binnen eines Tages.

Die Inzidenz stieg laut RKI-Angaben von gestern 1651,4 auf heute 1706,3 neue Fälle je 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage. Das ist wie schon in den letzten Tagen wieder ein Allzeithoch. Insgesamt geht das Institut laut der vorläufigen Zahlen derzeit von rund 3.837.800 aktiven Corona-Fällen mit Nachweis aus, das sind etwa 358.800 mehr als vor einer Woche und mehr als jemals zuvor.

Außerdem meldete das RKI nun 226 Tote binnen 24 Stunden in Zusammenhang mit dem Virus. Innerhalb der letzten sieben Tage waren es 1.374 Todesfälle, entsprechend durchschnittlich 196 Todesfällen pro Tag (Vortag: 200). Damit liegt die Zahl der Todesfälle nun bei 126.646. Insgesamt wurden bislang 18,29 Millionen Menschen in Deutschland positiv auf das Coronavirus getestet.

Da es sich für den heutigen Tag um vorläufige Zahlen handelt, könnten diese später noch vom RKI korrigiert werden.

red / dts

Demenz: Was Angehörige wissen sollten

Wenn ein Familienmitglied an Demenz erkrankt ist, glauben die nächsten Angehörigen – wie Ehepartner oder Kinder – oft, dass sie im Ernstfall alle Entscheidungen für diejenige Person treffen können. “Doch dem ist nicht so”, erklärt die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD).

Denn Angehörige sind nicht automatisch berechtigt, das betroffene Familienmitglied rechtlich zu vertreten. Nur ein minderjähriges Kind können die sorgeberechtigten Eltern ohne weiteres in allen Angelegenheiten vertreten. Für einen Volljährigen dürfen die Angehörigen nur in zwei Fällen rechtsverbindliche Entscheidungen treffen:

– wegen einer Vollmacht oder

– wenn sie gerichtlich bestellte Betreuungsperson sind.

Menschen mit Demenz können mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen, wer sie im Ernstfall vertreten soll. Der oder die Betroffene muss in gesunden Tagen eine Person des Vertrauens bevollmächtigen. Die kann dann im Namen des oder der Betroffenen Rechtsgeschäfte vornehmen, etwa Verträge schließen oder kündigen oder in Angelegenheiten der Gesundheitssorge Entscheidungen für ihn oder sie treffen. Der oder die Betroffene kann auch mehreren Personen für verschiedene Aufgabenbereiche Vollmacht erteilen.

Wichtig zu wissen: Menschen, die bereits an Demenz erkrankt sind, müssen die Vollmacht ausstellen, solange sie noch geschäftsfähig sind. Die Geschäftsfähigkeit kann durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bestätigt werden.

Wenn Menschen mit Demenz ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können und keine Vorsorgevollmacht existiert, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Die kann jedermann, auch der Betroffene selbst, beim Betreuungsgericht anregen – allerdings erst, wenn bereits ein tatsächlicher Hilfebedarf vorliegt.

Das Betreuungsgericht muss dann die betroffene Person anhören und ein psychiatrisches Gutachten einholen. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wo genau Betreuungsbedarf besteht. Ein Betreuer oder eine Betreuerin kümmert sich nämlich nicht automatisch um alle Angelegenheiten, sondern nur um die Aufgabenkreise, in denen Hilfe benötigt wird.

Ist die betroffene Person beispielsweise nicht mehr allein in der Lage, ihre Finanzen zu regeln, wird ihr ein Betreuer oder eine Betreuerin lediglich für den Aufgabenkreis “Vermögensverwaltung” zur Seite gestellt. Wenn die oder der Betroffene den Ehepartner oder nahe Angehörige für die Betreuer-Aufgabe vorschlägt, muss das Gericht dies in der Regel berücksichtigen. Wenn die Wunschperson die Betreuung nicht übernehmen kann, wird das Gericht einen Berufsbetreuer bestellen.

Ein entscheidender Unterschied, so die UPD: Rechtliche Betreuer sind dem Betreuungsgericht gegenüber rechenschaftspflichtig und werden von diesem bei ihrer Aufgabenerfüllung kontrolliert. Ein Vorsorgebevollmächtigter dagegen unterliegt in der Regel keiner Kontrolle.

Rudolf Huber / glp

Hausärzte mit Corona-Maßnahmen unzufrieden – Diskussion chaotisch

Die Hausärzte haben das Beratungsergebnis von Bund und Ländern zur Corona-Bekämpfung scharf kritisiert. “Die gesamte Diskussion der letzten Tage zwischen Bund und Ländern war chaotisch”, sagte Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes, der “Rheinischen Post” (Freitagausgabe). Auch nach dieser MPK bleibe weiterhin vollkommen unklar, nach welchen Kriterien die Politik die aktuelle Corona-Lage bewertet.

“Das ist Pandemie-Bekämpfung nach tagesaktuellem Bauchgefühl”, so Weigeldt. Beim Hin und Her der letzten Tage seien Maßnahmen diskutiert worden, ohne zu sagen, welche Parameter dabei maßgeblich seien, kritisierte der Mediziner. “Am Anfang war einmal die Entlastung der Intensivstationen das zentrale Ziel. Hier droht aktuell offensichtlich keine akute Gefahr. Dann war es die Situation auf der Normalstation. Jetzt, auf einmal, scheint die Inzidenz wieder eine entscheidende Größe zu sein. Das ist nicht nachvollziehbar”, sagte er. “Maßnahmen zu diskutieren und zu beschließen, ohne dass klar ist, was damit konkret erreicht werden soll, ergibt wenig Sinn. Man kann nicht nach Lust und Laune mal die eine Zahl und dann wieder die andere zur zentralen Bezugsgröße machen.”

Deutschland befinde sich nach wie vor im “Daten-Blindflug”, kritisierte der Hausarzt. “Wir haben weder einen realistischen Überblick, wie viele Menschen sich infizieren, noch wissen wir, wie viele Menschen in den Krankenhäusern wegen einer Corona-Infektion hospitalisiert wurden und bei wie vielen es sich um einen Nebenbefund handelt. Das muss in Zukunft bei der Meldung aus den Krankenhäusern unbedingt klar unterschieden werden.”

Ansonsten sei diese Zahl nicht zu gebrauchen. Die größte Gefahr in den Praxen sei derzeit, dass sehr viele Mitarbeitende aufgrund einer Infektion kurzfristig ausfielen, sagte Weigeldt. “Hier würde eine Entlastung der Praxen, insbesondere durch massiven Bürokratieabbau, am meisten helfen.”

red / dts

Verwaltungsgericht Stuttgart: Verkürzung von Genesenenstatus auf 3 Monate war rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die bundesrechtliche Verkürzung der Geltungsdauer des Corona-Genesenenstatus von 6 auf 3 Monate durch das Robert-Koch-Institut (RKI) für rechtswidrig erklärt. Das geht aus einem Beschluss, der am Donnerstag veröffentlicht wurde. Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus habe nach den Verordnungsermächtigungen im Infektionsschutzgesetz die Bundesregierung selbst zu entscheiden, hieß es zur Begründung. In der Praxis können sich zunächst lediglich die Antragssteller damit auf den alten Genesenenstatus von sechs Monaten berufen. Gegen die Entscheidung im Eilverfahren ist Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg möglich.

Nachfolgend die Pressemitteilung im genauen Wortlaut: 

Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat durch Beschlüsse mehreren Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verkürzung des sog. Corona-Genesenenstatus von 180 Tage auf 90 Tage stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass die Antragsteller bis zum Ablauf des jeweiligen digitalen COVID-Zertifikats der EU als genesen gelten.

Die Kammer stützt ihre Entscheidungen im Wesentlichen darauf, dass § 2 Nr. 4 und 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV), als Rechtsgrundlage für die Verkürzung des Genesenenstatus, gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Entscheidungen beziehen sich ausschließlich auf die Fassung der SchAusnahmV vom 14. Januar 2022. Inwieweit sich die in Kürze zu erwartende Änderung der Rechtslage (voraussichtlich ab 19. März 2022) auf die Rechtmäßigkeit des Genesenenstatus auswirkt, ist offen.

Zur Begründung führt die Kammer aus, die weitere Delegation (vom Verordnungsgeber) durch die geänderte Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auf das Robert Koch-Institut erscheine problematisch, da mit der Subdelegation, abgesehen von der pauschalen Anforderung, dass der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft zu berücksichtigen sei, keine näheren inhaltlichen Vorgaben für den Genesenen-Nachweis getroffen würden, sondern diese Entscheidung allein dem Robert Koch-Institut überlassen werde. Mit dieser Regelungstechnik habe der Verordnungsgeber die ihm unter dem Vorbehalt der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat (nur) übertragene und für die Verwirklichung von Grundrechten essentielle Entscheidung, wer als genesen gilt, aus der Hand gegeben. Die Regelung führe dazu, dass allein die wissenschaftlich-fachliche Einschätzung des Robert Koch-Instituts mit sofortiger Außenwirkung rechtlich verbindlich werde. Damit hätten sich Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber auch der Möglichkeit begeben, Grundrechtseingriffe durch die Festlegung von Übergangsfristen abzumildern, die es den Betroffenen ermöglichen würden, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, indem sie sich etwa beizeiten um einen Impftermin bemühten. Es sei nicht Aufgabe des Robert Koch-Instituts, sondern des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über gegebenenfalls erforderliche Übergangsfristen zu befinden.

Die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV angewandte Regelungstechnik der dynamischen Verweisung, mittels derer der Verordnungsgeber im Wege der Subdelegation dem Robert Koch-Institut die Konkretisierung der an einen Impf- und Genesenen-Nachweis zu stellenden Anforderungen überlasse, sei außerdem nicht mit dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip vereinbar. Zudem verstoße die aktuelle Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Gebote der Normenklarheit und der Bestimmtheit.

Die Unwirksamkeit der aktuellen Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV habe zur Folge, dass für die jeweiligen Antragsteller die vorhergehende und für sie günstigere Fassung der Vorschrift vom 08.05.2021 weiterhin gelte.

Die Kammer nimmt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem jeweiligen Antragsteller und dem Rechtsträger des zuständigen Gesundheitsamtes an. Hieraus ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart für Verfahren gegen die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Rechtsträger der zuständigen Gesundheitsämter.

Die Beschlüsse, die unmittelbar nur zugunsten der jeweiligen Antragsteller gelten, sind bislang noch nicht rechtskräftig. Gegen die Beschlüsse ist das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

red

Bundestag debattiert über Impfpflicht – keine Mehrheit in Sicht

Der Bundestag hat sich am Donnerstag erstmals mit mehreren parlamentarischen Initiativen zu einer allgemeinen Corona-Impfpflicht befasst. Klare Mehrheitsverhältnisse kristallisierten sich in der Debatte aber zunächst nicht heraus. So warb Heike Baehrens (SPD) für einen interfraktionellen Gesetzentwurf “zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SarsCoV-2”.

Dieser sieht vor, dass in einem ersten Schritt die Impfkampagne ein weiteres Mal erweitert werden soll. Dazu sollen insbesondere erstmals alle erwachsenen Personen persönlich kontaktiert und von ihren Krankenversicherungen über Beratungs- und Impfmöglichkeiten informiert werden. Darauf aufbauend werde in einem zweiten Schritt eine allgemeine Impfpflicht für Personen über 18 Jahre eingeführt, heißt es in dem Gesetzentwurf, der unter anderem auch von Janosch Dahmen (Grüne) und Marie-Agnes Strack-Zimmermann (FDP) eingebracht worden war.

Baehrens sagte, dass man eine hohe Impfquote brauche, um im Herbst “vor die Welle zu kommen”. Auch Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) unterstützt diesen Plan. Die Freiheitsabwägung der Wenigen dürfe nicht zur permanenten Freiheitseinschränkung der anderen Bürger führen, sagte er.

“Bringen wir die Pandemie endlich hinter uns.” Ein weiterer Gesetzentwurf sieht die Einführung einer verpflichtenden Impfberatung für Erwachsene und einer altersbezogenen Impfpflicht ab 50 Jahren “unter Vorbehalt” vor. Auch hier würde die Impfkampagne in einem ersten Schritt mit einem Beratungsmodell erweitert werden.

In einem zweiten Schritt würden laut Gesetzentwurf dann die Voraussetzungen geschaffen, damit “rechtzeitig vor einer für den Herbst und Winter 2022/2023 zu erwartenden weiteren Infektionswelle” eine Impfpflicht für Personen ab 50 Jahre durch gesonderten Beschluss des Bundestages eingeführt werden kann. Voraussetzung sei aber, dass die Infektionslage und der Stand der Impfkampagne nach den zum betreffenden Zeitpunkt vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Impfpflicht erfordern. Unter anderem warb Andrew Ullmann (FDP) in der Debatte für diesen Entwurf.

Eine Impfpflicht komme erst, wenn eine “verpflichtende Beratung” nicht helfe, sagte er. Die Parlamentarier debattierten am Donnerstag auch über insgesamt drei Anträge zur Corona-Impfpflicht. Ein interfraktioneller Antrag mit dem Titel “Impfbereitschaft ohne allgemeine Impfpflicht gegen Sars-CoV-2 erhöhen”, den unter anderem Wolfgang Kubicki (FDP), Tabea Rößner (Grüne) und Gregor Gysi (Linke) eingebrachten hatten, sieht einen Verzicht auf eine allgemeine Impfpflicht vor.

Dies fordert auch die AfD in einem eigenen Antrag. Die CDU/CSU-Fraktion legte zudem einen Antrag für ein “Impfvorsorgegesetz” vor. Dieses sieht einen gestaffelten Impfmechanismus vor, der unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundestag aktiviert werden soll.

Unter anderem fordert die Union dafür die Einrichtung eines Impfregisters. Für die jeweiligen Gesetzentwürfe und Anträge gibt es keine klare Mehrheit, da ohne die sonst üblichen Fraktionsvorgaben darüber entschieden werden soll. Aus der regierenden Ampel-Koalition hatte sich vor allem Vertreter der FDP zuletzt immer deutlicher gegen eine Corona-Impfpflicht ausgesprochen.

Eine mögliche Entscheidung ist aktuell für April geplant.

red / dts

RKI meldet fast 295.000 Corona-Neuinfektionen – neuer Höchstwert

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat am frühen Donnerstagmorgen vorläufig 294.931 Corona-Neuinfektionen gemeldet. Das waren 12,2 Prozent oder 32.179 Fälle mehr als am Donnerstagmorgen vor einer Woche und mehr als jemals zuvor seit Beginn der Pandemie. Der bisherige Höchstwert lag bei 262.752 neuen Fällen binnen eines Tages.

Die Inzidenz stieg laut RKI-Angaben von gestern 1607,1 auf heute 1651,4 neue Fälle je 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage. Das ist wie schon in den letzten Tagen wieder ein Allzeithoch. Insgesamt geht das Institut laut der vorläufigen Zahlen derzeit von rund 3.721.200 aktiven Corona-Fällen mit Nachweis aus, das sind etwa 305.200 mehr als vor einer Woche.

Außerdem meldete das RKI nun 278 Tote binnen 24 Stunden in Zusammenhang mit dem Virus. Innerhalb der letzten sieben Tage waren es 1.397 Todesfälle, entsprechend durchschnittlich 200 Todesfällen pro Tag (Vortag: 197). Damit erhöhte sich die Zahl der Todesfälle binnen 24 Stunden auf 126.420. Insgesamt wurden bislang 17,99 Millionen Menschen in Deutschland positiv auf das Coronavirus getestet.

Da es sich für den heutigen Tag um vorläufige Zahlen handelt, könnten diese später noch vom RKI korrigiert werden.

red / dts

Gesundheitsminister Lauterbach verteidigt Lockerungs-Kompromiss

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat den Kompromiss mit der FDP zur Lockerung des Infektionsschutzgesetzes verteidigt. Als Mediziner und Wissenschaftler müsse er mahnen, aber “auf der anderen Seite muss ich auch Politik machen, mit zwei Koalitionspartnern arbeiten”, sagte er “RTL Direkt”. Darin bestehe seine Aufgabe.

“Ich muss Kompromisse finden, die funktionieren, darf das aber nicht machen zu Lasten der Gesundheit der Bevölkerung oder der eigenen Glaubwürdigkeit.” Er habe Verständnis für die Bedingung der FDP, das alle Maßnahmen künftig mit einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems in einer Region begründet sein müssten. Hätte er sich mit Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) nicht darauf verständigt, dann hätte es ab Montag gar keine Regeln mehr gegeben: “Dann hätte es den Freedom Day gegeben, dann hätten wir ab Montag nichts mehr gehabt.”

Die Länder müssten ihre Möglichkeit jetzt aber auch nutzen, so Lauterbach: “Wir brauchen von Ländern keine Forderung nach mehr Regeln, sondern die Regeln, jetzt die kommen, sind umfänglich, damit kann man viel machen, Maskenpflicht einführen, Testpflicht, 2G, 3G, Abstände vorgeben, sogar Schließungen sind möglich. Das muss genutzt werden, wo die Fallzahlen so hoch sind.”

red / dts