Wer Unterstützung beim Gehen braucht, nicht mehr gut hört oder unter Inkontinenz leidet, hat häufig Anspruch auf ein Hilfsmittel: Der Arzt stellt ein Rezept zum Beispiel für Rollator, Hörhilfe, Schuheinlagen oder Kompressionsstrümpfe aus. Sanitätshaus, Apotheke oder Hörgeräteakustiker empfehlen ein bestimmtes Hilfsmittel und beantragen es bei der Krankenkasse. Doch was tun, wenn die Kasse das Hilfsmittel ablehnt? Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps und beantwortet Fragen zum Thema Hilfsmittel an lokalen Aktionstagen bis Ende November 2021.
Die Krankenkasse gewährt nur Hilfsmittel, die medizinisch erforderlich sind. Was das genau heißt, wird im Einzelfall geprüft. Wird das Hilfsmittel abgelehnt, können Betroffene bei der Krankenkasse Widerspruch einlegen – und zwar innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auch dadurch gewahrt werden, dass man die Kasse schriftlich zunächst ohne Begründung über den Widerspruch informiert. Für die Begründung bleibt dann mehr Zeit, zum Beispiel um mit der Arztpraxis Rücksprache zu halten.
Manche Versicherten wollen das Hilfsmittel direkt auf eigene Kosten kaufen. Dafür wählen viele den Weg über das Internet. Das ist nur dann ratsam, wenn ganz klar ist, welches Hilfsmittel genau benötigt wird und man es vielleicht schon ausprobiert hat. In jedem Fall sollte man die Webseiten genau prüfen, die AGB lesen und die Preise vergleichen. Achtung: Einige Geräte werden in mehreren Teilen geliefert und müssen eventuell selbst zusammengebaut werden.
Bei Hilfsmitteln fällt in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung an, die selbst getragen werden muss. Damit Betroffene nicht übermäßig belastet werden, gibt es Höchst- und Belastungsgrenzen. Sind diese erreicht, kann man sich für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreien lassen. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent.
Rudolf Huber / glp