Darum ist Vitamin D so wichtig

Schon im Kindesalter lernen wir, wie wichtig Vitamine für unsere Gesundheit sind. Vor allem der Buchstabe “D” spielt bei der Stärkung der körpereigenen Abwehrkräfte eine wichtige Rolle. Laut der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) trägt Vitamin D zur normalen Funktion des Immunsystems bei, welches für die körpereigene Abwehr von äußeren Einflüssen wichtig ist.

Unser körpereigener Spiegel von Vitamin D, das wir normalerweise zum größten Teil direkt von der Sonne und nur zu einem kleinen Teil über die Ernährung beziehen, kann unter den derzeitigen Umständen – Lockdown und Winter, vermehrter Aufenthalt im Haus – sowie bei unausgewogener Ernährung sinken.

Daten zeigen, dass eine von zwei erwachsenen Personen in der deutschen Bevölkerung einen unzureichenden Vitamin-D-Spiegel hat. “Ein niedriger Vitamin-D-Spiegel ist in der Allgemeinbevölkerung weit verbreitet. Der Hauptgrund dafür ist eine Lebensweise mit wenig Aktivitäten im Freien und folglich auch geringer durch Sonneneinstrahlung ausgelöster Vitamin-D-Synthese in der Haut sowie Übergewicht mit Ablagerung von Vitamin D im Fettgewebe”, sagt Prof. Dr. med. Stefan Pilz von der Medizinischen Universität Graz.

Es ist bekannt, dass Vitamin D für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern sowie für den Erhalt normaler Knochen von wesentlicher Bedeutung ist.

Das Bewusstsein für die Regulierung von Vitamin-D-Immunreaktionen wurde durch die Entdeckung ausgelöst, dass es in fast allen Zellen des Immunsystems einen Vitamin-D-Rezeptor gibt.

“Eine unzureichende Aufnahme von Vitamin D kann die Funktion des Immunsystems und der Körperabwehr beeinträchtigen”, erläutert Endokrinologe Pilz. Neue Studien deuten darauf hin, dass ein Vitamin-D-Mangel das Immunsystem beeinträchtigen und die Fähigkeit des Körpers, sich gegen Infektionen zu schützen, verringern kann, so Experte Pilz: “Vitamin-D-Supplementierung ist eine bewährte Möglichkeit, um einen Vitamin-D-Mangel auszugleichen.”

Ralf Loweg / glp

RKI meldet 3943 Corona-Neuinfektionen und 358 Todesfälle

Die Lage in Deutschland am Dienstag 02.03:

Am Montag meldete das RKI im Vergleich zur Vorwoche einen leichten Anstieg bei den Corona-Neuinfektionen.Die Zahl der Todesfälle ist im Vergleich zur Vorwoche gesunken.

Die Gesundheitsämter haben dem Robert Koch-Institut 3.943 Corona-Neuinfektionen gemeldet. Außerdem wurden binnen 24 Stunden weitere 358 Menschen, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus gestorben sind verzeichnet. Vor genau einer Woche waren 3.883 Neuinfektionen und 415 Todesfälle registriert worden. Gestern wurden 4.732 Fälle verzeichnet. (Stand: 02.03.)

Zu Wochenbeginn fallen die Zahlen erfahrungsgemäß niedriger aus, da am Wochenende weniger Tests durchgeführt und auch von den Gesundheitsämtern übermittelt werden.

Der Höchstwert von 1.244 neuen gemeldeten Todesfällen war am 14. Januar erreicht worden. Bei den binnen 24 Stunden registrierten Neuinfektionen war mit 33.777 am 18. Dezember der höchste Wert gemeldet worden – darin waren jedoch 3.500 Nachmeldungen enthalten.

Insgesamt haben sich seit Beginn der Corona-Krise laut RKI mindestens 2.451.011 Menschen in Deutschland nachweislich mit dem Virus Sars-CoV-2 infiziert. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion liegt nach RKI-Angaben bei 70.463. Das sind 358 mehr als am Vortag. Rund 2.264.600 (+9.100) Menschen haben die Infektion nach RKI-Schätzungen überstanden. (Stand: 02.03.)

Die Zahl der binnen sieben Tagen an die Gesundheitsämter gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Sieben-Tage-Inzidenz) sinkt laut RKI auf 65,4 (Vortag 65,8). In der Vorwoche am Dienstag lag der Wert bei 60. Ihr bisheriger Höchststand war am 22. Dezember mit 197,6 erreicht worden.

red

So ungesund ernähren sich die Deutschen

Wenn der kleine Hunger kommt, sollte man nicht immer gleich zu Burgern greifen. Stattdessen sollten wir mehr auf ausgewogene Mahlzeiten im Alltag achten. Denn ein gesundes Essverhalten trägt nicht nur nachhaltig zum allgemeinen Wohlbefinden bei, sondern reduziert zusätzlich die Wahrscheinlichkeit chronischer Krankheiten. Das bekräftigt eine aktuelle Studie des Versicherungsmaklers Clark in Kooperation mit YouGov: Demnach ernährt sich nur knapp jeder Zweite Deutsche (46 Prozent) bewusst gesund.

Wer sich gesund ernährt, bleibt fit, steigert die Stimmung und das allgemeine Wohlbefinden. Der Blutdruck bleibt stabil und die Risiken chronischer Beschwerden, wie zum Beispiel von Herzkrankheiten oder Diabetes, werden reduziert. Deshalb sollte ein regelmäßiger Fast-Food-Konsum gemieden werden.

Jedoch ist sich etwa jeder fünfte Deutsche (19 Prozent) dieser akuten gesundheitlichen Risiken nicht bewusst. Weitere 32 Prozent der Studienteilnehmer sind der Meinung, dass sich übermäßiger Fast-Food-Konsum ganz einfach durch mehr Bewegung ausgleicht. Dies ist ein folgenschweres Missverständnis: schlechte Ernährung kann man nicht wegtrainieren.

Neben dem Mangel an Aufklärung sorgt der Stressfaktor für eine unausgewogene Ernährung. Gerade einmal 36 Prozent der Studienteilnehmer gaben an, dass sie auch an stressigen Arbeitstagen darauf achten, sich gesund zu ernähren. Dies ist gerade mit Hinblick auf die aktuelle Pandemie problematisch.

Eine unausgewogene oder einseitige Ernährung kann zu unangenehmen Beschwerden und Krankheiten führen. Bekannte Beispiele sind Herz-Kreislauf-Krankheiten, Bluthochdruck, Stoffwechselstörungen, Gefäßkrankheiten oder ein zu hoher Cholesterinspiegel.

Ralf Lowe / glp

Ab wann ist man eigentlich schwerhörig?

Die laute und hektische Alltagswelt geht bei vielen Menschen auf die Ohren. Und zwar so stark, dass laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) etwa 466 Millionen Menschen, also ungefähr fünf Prozent der Weltbevölkerung eine Form des Gehörverlustes haben.

In Deutschland sind nach Zahlen des Gehörlosen-Bundes rund 83.000 Menschen gehörlos und ungefähr 16 Millionen schwerhörig. In 85 Prozent der Fälle ist die Gehörlosigkeit nicht angeboren, sondern im Leben erworben. Am Welttag des Hörens (3. März 2021) klären die ARAG-Experten auf.

Ab wann ist man schwerhörig? Wenn man erst Töne mit einer Schallintensität ab 25 dB hören kann, gilt man als schwerhörig. Diese Lautstärke entspricht dem Ticken einer Armbanduhr oder dem typischen Atemgeräusch.

Zum Vergleich: Ein normales Gespräch weist eine Lautstärke von etwa 55 dB auf und eine herkömmliche Autohupe ist rund 100 dB laut. Von Gehörlosigkeit wird üblicherweise bei einem Gehörverlust ab 120 dB gesprochen. Generell sollte man darauf achten, sich nicht dauerhaft übermäßigem Lärm auszusetzen.

Bei lauteren Events wie Konzerten oder Festivals – sobald diese wieder stattfinden können – kann man sich für wenig Geld mit Ohrstöpseln schützen. Wenn man in der Bahn über Kopfhörer Musik hört, sollte der Lärmpegel seinen eigenen Ohren zuliebe lieber moderat eingestellt sein. Bemerkt man, dass man schlechter hört als früher, empfiehlt es sich, einen Arzt zu Rate zu ziehen.

Da der Erwerb gesprochener Sprache maßgeblich über das Hören läuft, ist es wichtig, dass Hörprobleme bei Kindern so früh wie möglich erkannt werden. Seit 2009 ist deshalb das Neugeborenen-Hörscreening als Standarduntersuchung eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen.

Ralf Loweg / glp

RKI meldet am Montag 4732 Corona-Neuinfektionen und 60 Todesfälle

Die Lage in Deutschland am Montag 01.03:

Am Montag meldete das RKI im Vergleich zur Vorwoche einen leichten Anstieg bei den Corona-Neuinfektionen. Auch die Zahl der Todesfälle ist im Vergleich zur Vorwoche fast unverändert geblieben.

Die Gesundheitsämter haben dem Robert Koch-Institut 4.732 Corona-Neuinfektionen gemeldet. Außerdem wurden binnen 24 Stunden weitere 60 Menschen, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus gestorben sind verzeichnet. Vor genau einer Woche waren 4.369 Neuinfektionen und 62 Todesfälle registriert worden. Gestern wurden 11.869 Fälle verzeichnet. (Stand: 01.03.)

Zu Wochenbeginn fallen die Zahlen erfahrungsgemäß niedriger aus, da am Wochenende weniger Tests durchgeführt und auch von den Gesundheitsämtern übermittelt werden.

Der Höchstwert von 1.244 neuen gemeldeten Todesfällen war am 14. Januar erreicht worden. Bei den binnen 24 Stunden registrierten Neuinfektionen war mit 33.777 am 18. Dezember der höchste Wert gemeldet worden – darin waren jedoch 3.500 Nachmeldungen enthalten.

Insgesamt haben sich seit Beginn der Corona-Krise laut RKI mindestens 2.447.068 Menschen in Deutschland nachweislich mit dem Virus Sars-CoV-2 infiziert. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion liegt nach RKI-Angaben bei 70.105. Das sind 60 mehr als am Vortag. Rund 2.255.500 (+7.200) Menschen haben die Infektion nach RKI-Schätzungen überstanden. (Stand: 01.03.)

Die Zahl der binnen sieben Tagen an die Gesundheitsämter gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Sieben-Tage-Inzidenz) steigt laut RKI auf 65,8. In der Vorwoche am Montag lag der Wert bei 61. Ihr bisheriger Höchststand war am 22. Dezember mit 197,6 erreicht worden.

red

Corona-Lockerungen in Baden-Württemberg: Diese Regeln treten ab Montag, 01. März in Kraft

 

Der Corona-Shutdown bleibt in Baden-Württemberg vorerst bis 7. März bestehen. Jedoch hat die Landesregierung beschlossen, dass ab dem 1. März Friseure, Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkte und Gartencenter wieder unter Auflagen öffnen dürfen. Auch die praktische Fahrausbildung ist dann unter Auflagen wieder möglich.

Diese Änderungen treten am 1. März 2021 in Kraft:

  • Friseurbetriebe und Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben und föhnen. Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko. Bartschneiden oder Rasuren, Kosmetische Leistungen sowie Wellnessbehandlungen sind deshalb nicht zulässig. Kund*innen und Angestellte müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung sind wieder möglich. Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt. Beim praktischen Fahrunterricht und der praktischen Fahrprüfung müssen alle Fahrzeuginsassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch bei theoretischen Prüfungen.
  • Der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten ist wieder möglich. Andere Warenbereiche sind abzutrennen. Mischsortimente dürfen nur  angeboten werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Es gelten die Hygieneauflagen für den Einzelhandel. Konkret bedeutet das:
    • Angestellte und Kund*innen müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Dies gilt auch in den Außenbereichen, etwa auf Parkplätzen und Zuwegen.
    • In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) darf sich maximal eine Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche. So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kund*innen: für die ersten 800 m² 80 Kund*innen und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kund*innen.

red

Quelle: Landesregierung Baden-Württemberg

 

Corona: Baden-Württemberg beginnt ab sofort “Unter-65-Jährige” mit AstraZeneca zu impfen

Baden-Württemberg erweitert die Liste der impfberechtigten Personen. Ab sofort können sich zusätzlich zu den bereits impfberechtigten Personen, Bürgerinnen und Bürger unter 65 Jahren mit dem AstraZeneca-Impfstoff gegen das Corona-Virus impfen lassen. Das teilte die Landesregierung am Freitag mit.

Ab sofort können sich in Baden-Württemberg zusätzlich zu den bisher schon Impfberechtigten zahlreiche weitere Gruppen im Alter von 18 bis einschließlich 64 Jahren für einen Impftermin mit dem Impfstoff von AstraZeneca anmelden. Dazu zählen etwa Menschen mit bestimmten Erkrankungen, Menschen, die enge Kontaktpersonen einer Schwangeren oder bestimmter zu Hause gepflegter Personen sind. Die Terminvereinbarung erfolgt regulär über die zentrale Telefonhotline 116 117 oder insbesondere online.

Die Terminvereinbarung ist ohne ärztliches Zeugnis möglich. Erst im Impfzentrum ist ein ärztliches Zeugnis, das eine der gelisteten Erkrankungen bestätigt, als Nachweis über die Impfberechtigung zwingend erforderlich. Für die Ausstellung durch den Hausarzt oder die Fachärztin bleibt daher bis zum Termin im Impfzentrum Zeit. Das ärztliche Zeugnis ist für die Patientinnen und Patienten kostenfrei.

Kreis der Impfberechtigen wird ausgeweitet

„Es freut mich sehr, dass wir jetzt dank des in großen Mengen vorhandenen Impfstoffs von AstraZeneca allen Menschen von 18 bis einschließlich 64 Jahren, die mit hoher Priorität impfberechtigt sind, zeitnah ein Impfangebot machen können. Damit können jetzt auch Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen sowie bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren und von pflegebedürftigen und selbst bereits impfberechtigten Menschen, die zuhause gepflegt werden, einen Impftermin für AstraZeneca vereinbaren“, sagte Minister Manne Lucha am 26. Februar in Stuttgart.

Impftermin buchen, erst dann bei Praxis informieren, wie ärztliche Zeugnisse ausgestellt werden

Die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Dr. med. Norbert Metke und Dr. med. Johannes Fechner, baten die betroffenen Personen ausdrücklich darum, nicht unangemeldet in die Praxis ihres behandelnden Arztes zu gehen, ohne sich zuvor über die spezifischen Angebote ihrer Praxis zu informieren: „Das sind natürlich erst einmal gute Nachrichten. Offenbar liegt inzwischen so viel Impfstoff vor, dass nun auch bereits vorerkrankte Menschen, die jünger als 65 Jahre sind, aus der zweiten Prioritätengruppe geimpft werden können. Doch auf die Arztpraxen kommt dadurch weitere Arbeit zu.“ Denn für die beim Termin im Impfzentrum notwendige Impfbescheinigung müssen die Patientinnen und Patienten vorher zu ihrem Arzt.

Zusätzlich zu den Berechtigten aus Priorität 1 haben damit folgende Personen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit hoher Priorität ab sofort Anspruch auf eine Schutzimpfung (§ 3 CoronaImpfV; STIKO-Stufe 2 und 3):

  1. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
    1. Personen mit Trisomie 21.
    2. Personen nach Organtransplantation.
    3. Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression.
    4. Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.
    5. Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung.
    6. Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%).
    7. Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung.
    8. Personen mit chronischer Nierenerkrankung.
    9. Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Erkrankung.
  2. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und ärztliches Zeugnis einer Einrichtung, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt sind.
  3. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von 18 bis einschließlich 64 Jahre von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die das 70. Lebensjahr vollendet oder eine der oben unter Punkt 1 genannten Erkrankungen hat. Die Kontaktpersonen werden von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis der Kontaktperson und Bestätigung der pflegebedürftigen Person oder einer sie vertretenden Person und Altersnachweis dieser Person oder ärztliches Zeugnis über die Erkrankung.
  4. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von 18 bis einschließlich 64 Jahre von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bestätigung der schwangeren Person oder einer sie vertretenden Person und Nachweis über das Vorliegen einer Schwangerschaft.
  5. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung. Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen dazu zählen unter anderem Hauswirtschaftskräfte, Sozialpädagogen, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie etwa Reinigungskräfte. Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Bewohnerkontakt haben, beispielsweise auch Ehrenamtliche.
  6. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.

    1. n besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe
    2. In Werk- und Förderstätten für behinderte MenschenZu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen „tätig sind“ zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen, dazu zählen unter anderem Betreuung- und Fachpersonal, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie beispielsweise Reinigungskräfte. Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern und/oder Betreuten haben, dazu zählen auch Ehrenamtliche.
  7. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in SARS-CoV-2-Testzentren, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste, Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.

    1. Krankenhaus- und Praxispersonal, dazu zählen Arzt-/Psychotherapie-/Zahnarzt-/Heilmittelerbringerpraxen. Das Impfangebot gilt für Ärzt*innen, Medizinische Fachangestellte (MFA), Physio-, Ergotherapie, Podologie.
    2. Personal der Rehabilitationseinrichtungen.
    3. Reinigungspersonal in Kliniken und Praxen.
    4. Hebammen.
    5. Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt.
    6. Personal, das Abstriche nimmt, dazu zählt auch das Personal in Apotheken, das Abstriche durchführt.
    7. Personal des öffentlichen Gesundheitsdiensts (ÖGD) mit Patientenkontakt.
    8. Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern.
    9. Personal der forensischen Psychiatrie sowie in medizinischen Bereichen der Justizvollzugsanstalten.
    10. Personal in der stationären Suchtbehandlung oder -rehabilitation.
    11. Personen, die im Bestattungswesen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Leichnamen haben.
    12. Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.
  8. Polizei- und Ordnungskräfte von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Die Impfung der Polizistinnen und Polizisten im Land wird zentral in Abstimmung zwischen Sozialministerium und Innenministerium organisiert.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Behörde.
  9. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.

    1. Mitarbeitende des ÖGD mit und ohne Patientenkontakt.
    2. Mitarbeitende in Krankenhäusern in den Bereichen IT/EDV, Krankenhaus- und Medizintechnik, Hauswirtschaft, Küche, Krankenhausapotheke, Verwaltung, Sterilgutversorgung, angeschlossene Wäschereien.
    3. Personen, die im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit in Krankenhäusern tätig sind und dabei mit besonderer Relevanz zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur beitragen etwa die Wartung von Beatmungsgeräten.
  10. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
    Dazu zählen unter anderem Ehrenamtliche beispielsweise von Betreuungsgruppen für demenziell erkrankte Menschen, in Nachbarschaftshilfen oder häusliche Besuchsdienste. Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens).
  11. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personentätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Dazu zählen: Grund-, Werkreal-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), berufliche Schulen.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.
    Hierzu zählen neben den dort lehrenden bzw. erziehenden Personen beispielsweise auch:

    1. Weiteres Schulpersonal wie Hausmeister*inne oder Sekretäriatsmitarbeiter*innen.
    2. Sozialpädagoginnen und -pädagogen in entsprechenden Einrichtungen.
    3. Aufsuchendes Personal der öffentlichen Jugendhilfe, etwa auch im Jugendamt.
    4. Schul- und Kitabegleiterinnen und -begleiter.
    5. Beschäftigte der Heilpädagogische Dienste und Interdisziplinären Frühförderstellen.

red

Quelle: Baden-Württemberg.de

RKI meldet am Freitag 9997 Corona-Neuinfektionen und 394 Todesfälle

Die Lage in Deutschland am Freitag 25.02. :

Am Freitag meldete das RKI im Vergleich zur Vorwoche einen leichten Anstieg bei den Corona-Neuinfektionen. Die Zahl der Todesfälle dagegen ist im Vergleich zur Vorwoche abermals gesunken.

Die Gesundheitsämter haben dem Robert Koch-Institut 9.997 Corona-Neuinfektionen gemeldet. Außerdem wurden binnen 24 Stunden weitere 394 Menschen, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus gestorben sind verzeichnet. Vor genau einer Woche waren 9.113 Neuinfektionen und 508 Todesfälle registriert worden. Gestern wurden 11.869 Fälle verzeichnet. (Stand: 26.02.)

Der Höchstwert von 1.244 neuen gemeldeten Todesfällen war am 14. Januar erreicht worden. Bei den binnen 24 Stunden registrierten Neuinfektionen war mit 33.777 am 18. Dezember der höchste Wert gemeldet worden – darin waren jedoch 3.500 Nachmeldungen enthalten.

Insgesamt haben sich seit Beginn der Corona-Krise laut RKI mindestens 2.424.684 Menschen in Deutschland nachweislich mit dem Virus Sars-CoV-2 infiziert. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion liegt nach RKI-Angaben bei 69.519. Das sind 394 mehr als am Vortag. Rund 2.235.700 (+9.200) Menschen haben die Infektion nach RKI-Schätzungen überstanden. (Stand: 26.02.)

Die Zahl der binnen sieben Tagen an die Gesundheitsämter gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Sieben-Tage-Inzidenz) steigt laut RKI auf 62,6 (Vortag 61,7). Ihr bisheriger Höchststand war am 22. Dezember mit 197,6 erreicht worden.

red

Corona-Impfung trotz immunschwächender Medikamente

Chronisch erkrankte Menschen mit einer Therapie, die das Immunsystem unterdrückt, haben häufig Ängste, bei einer Infektion einen schweren Verlauf der Covid-19-Erkrankung zu erleiden. Mit der Corona-Impfung verbinden sie einerseits die erhoffte Schutzwirkung, sind andererseits jedoch oft verunsichert, ob die Impfung ein besonderes Risiko für sie darstellt.

Die aktuell zugelassenen Impfstoffe Comirnaty, Covid-19 Vaccine Moderna und Covid-19 Vaccine AstraZeneca sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Sicherheit bislang nicht an Patientinnen und Patienten untersucht worden, deren Immunsystem mittels bestimmter Medikamente – sogenannter Immunsuppressiva – unterdrückt wird. Die über viele Jahrzehnte angesammelten wissenschaftlichen Erfahrungen mit verschiedenen Impfstoffen lassen jedoch Annahmen zu.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut – eine mit hochkarätigen Wissenschaftlern besetzte Expertenkommission – nimmt an, dass die Wirksamkeit der Impfstoffe bei Betroffenen geringer ausfallen kann. Dies ist abhängig von Art und Ausmaß der Einschränkung des Immunsystems. Gleichzeitig vermutet die STIKO aber nicht, dass die Impfstoffe für immunsupprimierte Menschen mit höheren Risiken oder Nebenwirkungen verbunden sind.

Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies, dass trotz einer immunsystemunterdrückenden Therapie eine Corona-Impfung möglich sein kann. Die individuelle Nutzen-Risiko-Abwägung müssen dabei die behandelnden Ärztinnen und Ärzte vornehmen, die alle Befunde und den erkrankten Menschen genau kennen.

Die Fragen zu Wirksamkeit und Sicherheit stellen sich für immunsupprimierte Menschen auch bei anderen Impfungen. Gut zu wissen ist, dass Autoimmun-Erkrankungen wie beispielsweise die Multiple Sklerose keine grundsätzliche Kontraindikation für Schutzimpfungen darstellen. Für viele Erkrankungen oder Therapien, die mit einer Beeinflussung des Immunsystems einhergehen, liegen detaillierte Empfehlungen vor, welche Impfung in welcher Form durchgeführt werden kann.

Wichtig ist dabei immer die individuelle ärztliche Einschätzung. Dabei sind der Allgemeinzustand der Person, die Art der Therapie und die Dosis, die Therapiedauer sowie weitere Grunderkrankungen zu berücksichtigen. Besonders relevant für die Entscheidung ist die Art des Impfstoffs – ob also ein Tot- oder ein Lebendimpfstoff in Betracht kommt.

Totimpfstoffe enthalten keine vermehrungsfähigen Viren und sind in der Regel trotz immunologischen Störungen gut verträglich. Lebendimpfstoffe dagegen enthalten abgeschwächte vermehrungsfähige Viren und sind bei immungeschwächten Menschen häufig nicht einsetzbar. Alle aktuell zugelassenen Corona-Impfstoffe gehören nicht zu den Lebendimpfstoffen.

Das Beratungsteam der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert Ratsuchende über ihre Impfmöglichkeiten und bestärkt sie darin, das Gespräch mit ihrem behandelnden Facharzt zu suchen. Für Betroffene und ihr Umfeld sind zudem die allgemeinen Regeln wie Kontaktreduktion, das Tragen einer Maske sowie die Einhaltung von Hygieneregeln besonders wichtig. Beratungs-Telefon der UPD: 0800 011 77 22 (gebührenfrei aus allen Netzen)

Montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr, Samstag von 8 bis 16 Uhr.

Rudolf Huber / glp

RKI meldet 11869 Corona-Neuinfektionen und 385 Todesfälle

Die Lage in Deutschland am Donnerstag 25.02. :

Am Donnerstag meldete das RKI im Vergleich zur Vorwoche einen deutlichen Anstieg bei den Corona-Neuinfektionen. Die Zahl der Todesfälle dagegen ist im Vergleich zur Vorwoche gesunken.

Die Gesundheitsämter haben dem Robert Koch-Institut 11.869 Corona-Neuinfektionen gemeldet. Außerdem wurden binnen 24 Stunden weitere 385 Menschen, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus gestorben sind verzeichnet. Vor genau einer Woche waren 10.207 Neuinfektionen und 534 Todesfälle registriert worden. Gestern wurden 8.007 Fälle verzeichnet. (Stand: 25.02.)

Der Höchstwert von 1.244 neuen gemeldeten Todesfällen war am 14. Januar erreicht worden. Bei den binnen 24 Stunden registrierten Neuinfektionen war mit 33.777 am 18. Dezember der höchste Wert gemeldet worden – darin waren jedoch 3.500 Nachmeldungen enthalten.

Insgesamt haben sich seit Beginn der Corona-Krise laut RKI mindestens 2.414.687 Menschen in Deutschland nachweislich mit dem Virus Sars-CoV-2 infiziert. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion liegt nach RKI-Angaben bei 69.125. Das sind 385 mehr als am Vortag. Rund 2.226.500 (+8.900) Menschen haben die Infektion nach RKI-Schätzungen überstanden. (Stand: 25.02.)

Die Zahl der binnen sieben Tagen an die Gesundheitsämter gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Sieben-Tage-Inzidenz) steigt laut RKI auf 61,7 (Vortag 59,3). Ihr bisheriger Höchststand war am 22. Dezember mit 197,6 erreicht worden.

red