Wann sich der Krankenkassen-Wechsel lohnt

Eine gesetzliche Krankenkasse darf niemanden ablehnen und der Wechsel ist seit diesem Jahr noch unkomplizierter: Die neue Krankenkasse übernimmt die Kündigung bei der alten und übermittelt auch die Mitgliedsbescheinigung an den Arbeitgeber. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer jetzt kündigt, kann somit am 1. April in der neuen Kasse sein. Doch welche ist wirklich empfehlenswert? Der Geldratgeber Finanztip hat beim Vergleich vier besonders leistungsstarke Krankenkassen gefunden.

Etwa 90 Prozent der Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert. Dabei sind die Basisleistungen der Kassen weitestgehend gleich. Unterschiede gibt es beim Service, den Zusatzleistungen und beim Beitrag. Julia Rieder, Versicherungsexpertin bei Finanztip: “Wem bestimmte Leistungen wichtig sind, der kann durch die Wahl der richtigen Kasse schnell 100 Euro und mehr sparen.”

Im aktuellen Vergleich boten IKK Classic, HEK, SBK und BKK24 das beste Gesamtpaket unter 14 bundesweit tätigen Krankenkassen. Sie haben in der Gesamtwertung aus allen 30 bewerteten Leistungsmerkmalen sehr stark abgeschnitten. Wem ein einzelner Bereich wie Service, Familie, Vorsorge, Alternativmedizin oder Transparenz besonders wichtig ist, sollte sich das Angebot an Versicherungen genauer ansehen. “In einzelnen Bereichen haben andere Kassen ähnlich gut oder sogar besser abgeschnitten, weshalb sich ein gründlicher Vergleich lohnt”, so Rieder.

Neben den bundesweiten Krankenkassen gibt es auch Anbieter, die nur regional begrenzt aktiv sind, etwa die AOKs, BKKs oder IKKs. “Wer gesetzlich versichert ist, darf in jede Kasse eintreten, die in dem Bundesland aktiv ist, in dem derjenige entweder wohnt oder arbeitet”, erklärt Rieder. Unter diesen Krankenkassen kann es Anbieter geben, die mit den Finanztip-Empfehlungen mithalten können. “Es kann sich also lohnen, auch die Leistungen der jeweiligen Krankenkassen vor Ort zu prüfen.”

Rudolf Huber / glp

Maskenkauf: Unseriöse Online-Händler unterwegs

Die Corona-Krise ist noch längst nicht ausgestanden, die Maskenpflicht in Deutschland gilt weiterhin. Deshalb ist die Nachfrage nach filtrierenden Halbmasken (FFP2/FFP3-Masken) und medizinischen Gesichtsmasken (“OP-Masken”) ungebrochen. Damit einher geht das Problem, hochwertige Schutzmasken zu einem vernünftigen Preis zu kaufen. Dabei locken viele Händler im Internet mit Sonderangeboten und bieten hohe Stückzahlen zu geringen Preisen an. Der TÜV-Verband gibt Tipps für den Online-Kauf sicherer Schutzmasken.

“In Online-Shops werden immer wieder mangelhafte Schutzmasken angeboten, die nicht den vorgeschriebenen Normen für die jeweilige Produktgruppe entsprechen”, sagt André Siegl, Experte für Arbeits- und Gesundheitsschutz beim TÜV-Verband (VdTÜV). “Mangelhafte OP-Masken oder FFP2-Masken haben in der Regel eine deutlich verringerte Schutzwirkung und können die Gesundheit zusätzlich gefährden, wenn bei der Herstellung beispielsweise schadstoffbelastete Materialien oder Klebstoffe verwendet worden sind. Verbraucher sollten deshalb genau darauf achten, bei wem sie was kaufen.”

Ein genauer Blick ins Impressum, die Produktbeschreibung und in die Kundenbewertungen geben erste Hinweise darauf, ob Online-Shops vertrauenswürdig sind und ob die Schutzmasken die notwendigen Kriterien erfüllen. Außerdem sollten neben Vorkasse noch andere Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Sichere Online-Shops können Verbraucher auch an Gütesiegeln wie “Trusted Shop” oder “s@fer-shopping” erkennen.

“Apotheken oder Drogerieketten beziehen Schutzmasken in der Regel über ein etabliertes Netz seriöser Großhändler”, erklärt Siegl. “Kunden können also erstmal davon ausgehen, dass die angebotenen Produkte qualitativ hochwertig sind.”

Unseriöse Online-Händler hingegen wenden einige Tricks an, um die Qualität ihrer Produkte zu verschleiern. “FFP2-Masken verfügen über eine umfangreiche Kennzeichnung, mit der die Prüfung des jeweiligen Modells dokumentiert wird”, erklärt Siegl. Abgedruckt ist die CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer für das Prüfinstitut, die Schutzklasse (z.B. FFP2/FFP3), der R- oder NR-Zusatz (wiederverwendbar oder nicht wiederverwendbar) sowie die einschlägige Europäische Prüfnorm EN 149 mit Jahr plus Code der Prüfung. Hinzu kommen die Herstellerangaben. “Für Betrüger ist es leicht, in der Kennzeichnung falsche Angaben zu verstecken”, sagt Siegl.

Auf der EU-Online-Datenbank Nando sind alle benannten oder notifizierten Stellen, die prüfen und zertifizieren dürfen, mit einer vierstelligen Kennnummer gelistet. Findet sich die Nummer auf der FFP2-Maske nicht, ist die Maske nicht zugelassen und es handelt sich sehr wahrscheinlich um eine Fälschung. Auch die Reihenfolge der Kennzeichnung kann Aufschluss über die Richtigkeit geben: Auf die CE-Kennzeichnung folgt immer die Kennnummer des Prüfinstituts, nie andersherum.

Stutzig werden sollten Verbraucher auch bei zweifelhaften Angaben zum Produkt wie beispielsweise einer möglichen Reinigung in der Waschmaschine oder im Wasserbad und bei multiplen Zertifizierungen. Eine weitere Quelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die bekannte Produktwarnungen und -rückrufe veröffentlicht.

Wenn Verbraucher online auf Angebote für KN95-Masken stoßen, sollten sie auch diese gründlich prüfen. Die Masken “Made in China” sind oft günstiger als FFP2-Masken. Nur mit der entsprechenden Kennzeichnung KN95 nach der chinesischen Norm GB 2626-2006 und einem vertrauenswürdigen Zertifikat eines von der chinesischen Regierung akkreditierten nationalen Qualitätsüberwachungs- und Testzentrum sind auch diese Masken geeignet, in vergleichbarer Weise wie FFP2-Masken zu schützen.

Andreas Reiners / glp

So kommen Sie an die Innovationsprämie

Die Elektromobilität ist in Deutschland auf dem Vormarsch, was auch an der Innovationsprämie liegt. Denn die Zuschüsse von Staat und Hersteller machen sich für Käufer bezahlt. Der ACE Auto Club Europa informiert darüber, wie die Prämie auf dem Konto landet – in fünf Schritten.

1. Förderanspruch prüfen: Um sich im Vorfeld schlau zu machen, welche Fahrzeugmodelle antragsberechtigt sind, lohnt sich ein Blick in die Liste der förderfähigen Fahrzeuge des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gefördert wird die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch junge Gebrauchte mit erstmaliger Zulassung nach dem 4. November 2019. Wie hoch der Fördersatz ausfällt, ist abhängig vom Nettolistenpreis beziehungsweise der Leasingdauer. Voraussetzung ist immer eine Mindesthaltedauer von sechs Monaten. ACE-Tipp: Der Umweltbonus ist mit weiteren öffentlichen Fördermitteln kombinierbar.

2. Unterlagen zusammenstellen: Je nachdem, ob ein antragsberechtigtes Fahrzeug gekauft oder geleast wurde, sind verschiedene Unterlagen Voraussetzung für die Antragstellung der Innovationsprämie und sollten bestenfalls schon vorher vorliegen. Bei Kauf eines Neuwagens reicht die Rechnung aus. Im Falle eines Gebrauchtwagens ist ein Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs sowie eine Erklärung über die maximale Laufleistung des Fahrzeugs von 15.000 Kilometern zum Erwerbszeitpunkt vorzulegen.

3. Antrag stellen: Die Antragstellung muss online über das elektronische Antragsformular des BAFA erfolgen. Wichtig: Der Herstelleranteil am Umweltbonus wird nicht unmittelbar “ausgezahlt”, sondern durch einen Preisnachlass beim Autokauf beglichen. Ob der ausgeschriebene Preis im Autohaus den Rabatt schon beinhaltet, ist dringend vor dem Kauf zu klären, um auch bei der Antragstellung der Innovationsprämie auf der sicheren Seite zu sein. Wichtigste Voraussetzung für den Antrag ist, dass das antragsberechtigte Fahrzeug bereits zugelassen ist. Achtung: Fehlt die Zulassung und der Antrag wird trotzdem gestellt, kommt es zur Ablehnung und der Antrag kann nicht wiederholt werden.

Tipp der Experten: Nicht lange warten, sondern den Antrag möglichst zeitnah nach der Zulassung stellen. Zwar bleibt nach der Zulassung ein Jahr Zeit, um die Innovationsprämie zu beantragen, jedoch kann die Bearbeitung der Anträge derzeit sowohl pandemiebedingt als auch wegen der hohen Nachfrage mehrere Wochen dauern.

4. Wahrheitsgemäße Angaben bestätigen: Wurde der Antrag übermittelt, gilt es auf eine E-Mail zu warten, die den Antragseingang bestätigt. Ihr Empfang ist wichtig, denn sie enthält neben der Druckansicht des Antrags auch die “Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben”. Dieses Dokument muss ausgedruckt, unterschrieben und gegebenenfalls mit einem Firmenstempel versehen eingescannt werden. Anschließend wird es über das Upload-Portal hochgeladen – dazu den Themenbereich “Förderprogramm Elektromobilität – FEMS (ab 01.09.2020)” auswählen und die eigene Vorgangsnummer eingeben.

5. Auszahlung abwarten: Erst nachdem der Antragsteller über das Formular bestätigt hat, wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, werden die eingereichten Unterlagen geprüft. Anschließend heißt es, auf den Zuwendungsbescheid warten. Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus erfolgt dann auf das im Antragsformular angegebene Konto.

Andreas Reiners / glp

Doppelter Freibetrag für Alleinerziehende

Gute Nachricht für Alleinerziehende: Ihr Steuerfreibetrag hat sich auf 4.008 Euro verdoppelt. Allerdings müssen vier Punkte erfüllt sein, damit betroffene Mütter und Väter den steuerlichen Entlastungsbetrag automatisch von ihrem zuständigen Finanzamt erhalten.

Den Entlastungsbetrag zieht das zuständige Finanzamt laut des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) von allen steuerpflichtigen Einkünften des alleinerziehenden Elternteils ab und verringert dadurch dessen Steuerlast. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– Sie leben mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung.

– Ihnen steht Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zu.

– Sie sind unverheiratet, leben seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt, oder sie sind verwitwet.

– Sie leben nicht in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person zusammen.

Ein Tipp der VLH: Wer mit seinem Lebensgefährten oder seiner Lebensgefährtin, der eigenen Mutter, dem Bruder oder mit anderen WG-Bewohnern in einem Haushalt lebt, hat keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Anders ist das mit eigenen Kindern: Lebt ein alleinerziehender Vater oder eine alleinerziehende Mutter mit einem oder mehreren volljährigen Kindern zusammen, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein minderjähriges Kind in der Regel gewährt, solange die übrigen Bedingungen zutreffen.

Rudolf Huber / glp

Frucht Müsli von Seitenbacher ist “Mogelpackung des Jahres 2020”

Das Frucht Müsli von Seitenbacher ist von der Verbraucherzentrale in Hamburg zur »Mogelpackung des Jahres 2020« gewählt worden. Mehr als die Hälfte der insgesamt 21.409 abgegebenen Stimmen gingen an die Frühstückscerealien. Seitenbacher hatte das Müsli im vergangenen Jahr als vermeintlich neues Produkt auf den Markt gebracht. Die Politik muss Verbraucherinnen und Verbraucher endlich besser vor versteckten Preiserhöhungen schützen, fordert die Verbraucherzentrale Hamburg.

Eindeutiges Votum für Frucht Müsli

Seitenbacher hatte die Füllmenge der betroffenen Müsli-Packung von 1.000 auf 750 Gramm geschrumpft. Gleichzeitig stieg der Preis pro Tüte im Einzelhandel, sodass das Müsli um 75 Prozent teurer wurde. Der Hersteller behauptete gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg, mit dem Frucht Müsli ein neues Produkt eingeführt zu haben. Doch die Zutatenliste der  Frühstücksflocken war quasi identisch mit der des günstigeren Vorgängerprodukts Vollkorn-Früchte-Müsli. Mittlerweile soll das Frucht Müsli nicht mehr hergestellt werden. In einigen Supermärkten ist es nach Recherchen der Verbraucherschützer jedoch noch erhältlich, heißt es in der Mitteilung.

Abstimmungsergebnis im Überblick

Neben dem Frucht Müsli standen vier weitere Produkte als mögliche »Mogelpackungen des Jahres 2020« zur Wahl. Zweitplatzierte sind zwei saisonale Milka-Schokofiguren von Mondelez, deren Preis um bis zu 36 Prozent stieg. Auf Rang drei bis fünf folgen die Kinder Schokolade, ein Katzenfutter der Marke Whiskas von Mars und die Bifi Minisalami.

  • 1. Platz: »Frucht Müsli« von Seitenbacher
    11.659 Stimmen (54,5 Prozent)
  • 2. Platz: »Milka Osterhase & Weihnachtsmann« von Mondelez
    4.035 Stimmen (18,8 Prozent)
  • 3. Platz: » Kinder Schokolade« von Ferrero
    3.960 Stimmen (18,5 Prozent)
  • 4. Platz: »Whiskas Knuspertaschen« von Mars
    925 Stimmen (4,3 Prozent)
  • 5. Platz: »Bifi Minisalami« von Jack Link’s
    830 Stimmen (3,9 Prozent)

red

Bündnis von Verbänden und Gewerkschaften fordert Soforthilfen für die Armen

Spitzenvertreter*innen von 36 bundesweiten Gewerkschaften und Verbänden fordern in einem gemeinsamen Aufruf die zügige Anhebung der Regelsätze in Hartz IV und Altersgrundsicherung auf mindestens 600 Euro sowie sofortige zusätzliche Corona-Hilfen für arme Menschen. Das Spektrum der Unterzeichnenden des Aufrufs “Soforthilfen für die Armen – jetzt!!” reicht von Gewerkschaften, Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, über Kultur, Wohnen, Umwelt bis zu Selbsthilfe und Gesundheit. Eine derart breite zivilgesellschaftliche Allianz für eine bedarfsgerechte, armutsfeste Anpassung der Regelsätze auf ein konkretes Niveau gab es noch nie. Die bisherige politische Unterlassung, arme Menschen durch eine auskömmliche Grundsicherung und effektive Corona-Hilfen zu entlasten, komme einem “armutspolitischen Offenbarungseid” gleich, so die Kritik.

“Bereits im ersten Lockdown 2020 wurden für Bezieher*innen von Hartz IV und Altersgrundsicherung keinerlei zusätzlichen Hilfen zur Verfügung gestellt, obwohl der zusätzliche Bedarf durch wegfallende Schulessen, geschlossene Tafeln, steigende Lebenshaltungskosten und insbesondere auch für Desinfektionsmittel und Masken offensichtlich gegeben war. Laptops für das Homeschooling wurden versprochen, auf die die Kinder vielfach noch heute warten. Umso unverständlicher ist dies, als zugleich hohe Milliardenbeträge zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zur Verfügung gestellt wurden”, heißt es in dem Aufruf. Da sich die Hoffnung auf ein Ende der Corona-Krise bis Jahresende 2020 nicht erfüllt habe und nicht absehbar sei, wie lange sich die anhaltende Pandemie noch hinziehe, sei akuter Handlungsbedarf gegeben.

Die jüngste Ankündigung von Hubertus Heil, endlich einen Zuschuss für coronabedingte Zusatz-Belastungen auf den Weg zu bringen, sei ein überfälliges und wichtiges Signal, doch reiche angesichts der bitteren Not der Betroffenen bei weitem nicht aus. Der fortgesetzte Lockdown und die bereits beschlossenen sowie die leider noch zu erwartenden Einschränkungen belasten einkommensarme Haushalte erheblich, zusätzlich zu den schon jetzt seit Monaten zu tragenden Mehrbelastungen. Die zum Januar 2021 vorgenommene Anpassung der Regelsätze habe dabei keinerlei Abhilfe gebracht. “Getrogen hat die Hoffnung, dass die Ärmsten spätestens mit der für 2021 anstehenden Anpassung der Regelsätze endlich entlastet würden. Im Gegenteil: Entgegen dem Rat und der Expertise aller Fachleute und von Gewerkschaften und Sozialverbänden erfolgte im Januar eine Erhöhung um lediglich 14 Euro auf 446 Euro, was einem armutspolitischen Offenbarungseid gleichkam”, heißt es in dem Aufruf weiter.

Die Unterzeichnenden appellieren an die Bundesregierung, endlich armutspolitisch aktiv zu werden. Sie fordern für Bezieher*innen von Hartz IV und Grundsicherung für Alte und Erwerbsgeminderte die bedarfsgerechte Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro sowie für die Dauer der Krise einen pauschalen Mehrbedarfszuschlag von 100 Euro. Darüber hinaus sei die Finanzierung der Anschaffung eines internetfähigen Computers sowie notwendiger Software für arme Schüler*innen als einmalige Leistung sicherzustellen. Schließlich sei eine Erneuerung der Miet- und Kreditmoratorien dringend notwendig, um Mieter*innen bei andauernder Pandemie vor Wohnungsverlust zu schützen.

Quelle: Der Paritätische Gesamtverband

Der Aufruf “Soforthilfen für die Armen – jetzt!! Solidarisch für sozialen Zusammenhalt und gegen die Krise” ist unterzeichnet von:

Marlis Tepe, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft / Frank Werneke, ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft / Prof. Dr. Jens Schubert, AWO Bundesverband e.V. / Dr. Ulrich Schneider, Der Paritätische Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V. / Maria Loheide, Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. / Adolf Bauer, Sozialverband Deutschland e.V. / Verena Bentele, Sozialverband VdK e.V. / Susanna Karawanskij, Volkssolidarität Bundesverband e.V. / Aron Schuster, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. / Heinz Hilgers, Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V. / Holger Hofmann, Deutsches Kinderhilfswerk e.V. / Olaf Bandt, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland/ Friends of the Earth Germany / Olaf Zimmermann, Deutscher Kulturrat e.V. / Dr. Melanie Weber-Moritz, Deutscher Mieterbund e.V. / Jochen Brühl, Tafel Deutschland e.V. / Martin Rücker, foodwatch e.V. / Georg Grohmann, BAG Streetwork/ Mobile Jugendarbeit e.V. / Benjamin Andrae, Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V. / Birgit Görres, Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V. / Dr. Klaus-Dieter Warz, DEUTSCHE DIABETES FÖDERATION e.V. / Wolfgang Schreck und Oliver Kunz, Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT) e.V. / Christel Achberger, Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. / Herbert Temmes, Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V. / Prof. Christel Bienstein, Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe – DBfK Bundesverband e.V. / Gunter Erbe, Deutscher Wohlfahrtsverband für Gehör- und Sprachgeschädigte GSW e.V. / Georg Roth, Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren (BISS e.V.) / Uwe Weppler, PARITÄTisches Bildungswerk Bundesverband e.V. / Christian Molke, ADRA Deutschland e.V. / Andreas Luttmer-Bensmann, Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) / Uwe Hiksch, NaturFreunde Deutschlands / Volkmar Proschwitz, Advent Wohlfahrtswerk e.V. / Carmen Thiele, PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V./ Helena Steinhaus, Sanktionsfrei e.V. / Annegret Gabelin, Sozialwerk des dfb (Dachverband) e.V. / Heiko Frost, Verband Deutscher Schullandheime e.V. / Britta Altenkamp, Zukunftsforum Familie e.V.

Steuererklärung: Das bringt die Home-Office-Pauschale

In der Corona-Krise hat der Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden an Bedeutung gewonnen. Und das soll sich auch auf dem Bankkonto bemerkbar machen. Jetzt können Arbeitnehmer im Home-Office bis zu 600 Euro im Jahr steuerlich absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf Arbeitnehmer nun achten sollten und wer von der Home-Office-Pauschale wirklich profitiert.

Pro Arbeitstag im Home-Office darf ein Arbeitnehmer eine Pauschale von fünf Euro von der Steuer absetzen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Tagen Home-Office.

Die Home-Office-Pauschale wird in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskostenpauschale) eingerechnet – und der liegt bei 1.000 Euro. Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung abgeben, erhalten automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag – oder anders gesagt: Das Finanzamt rechnet jedem Arbeitnehmer pauschal 1.000 Euro Werbungskosten als Steuervergünstigung an.

Den größten Posten machen die Fahrtkosten aus. Da für einen Arbeitnehmer im Home-Office allerdings die Fahrten zur Arbeit wegfallen, können ihm auch weniger Kosten für das Pendeln über die Pendlerpauschale abgezogen werden. Das bedeutet: Etliche Arbeitnehmer würden bei ihrer Steuererklärung finanziell besser dastehen, wenn die Home-Office-Pauschale zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzbar wäre.

Wichtig: Je länger der Arbeitsweg eines Arbeitnehmers ist, desto mehr steigen die Chancen, dass er – trotz Home-Office – über die 1.000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommt. Deshalb sollte jeder, der an seiner Steuererklärung sitzt, die Pendlerpauschale genau nachrechnen und mit der Home-Office-Pauschale von fünf Euro pro Tag summieren, betonen die Steuer-Experten.

Die neue Home-Office-Pauschale wurde am 10. Dezember 2020 mit dem Jahressteuergesetz 2020 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen. Die Pauschale gilt zunächst befristet für zwei Jahre, also für die Steuererklärungen 2020 und 2021.

Ralf Loweg / glp

10 Millionen Familien haben Kinderbonus erhalten

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hat nach eigenen Angaben die Auszahlung des Kinderbonus weitestgehend abgeschlossen. Die Bundesregierung hatte im letzten Jahr im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets beschlossen, für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind 300 EUR als Unterstützung auszuzahlen. 

Der Kinderbonus wurde mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz geregelt, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entgegen zu treten. Er sollte die geschwächte Kaufkraft stärken und indirekt Arbeitsplätze sichern. Mit dem Kinderbonus sollten dabei besonders Familien mit geringerem bis mittlerem Einkommen und mehreren Kindern finanziell unterstützt werden.

In den Monaten September und Oktober wurde nach Angaben der Bundesagentur der Kinderbonus in zwei Raten überwiesen – zunächst für Kinder, für die im Monat September ein laufender Anspruch auf Kindergeld bestand. In den Monaten November und Dezember erfolgte dann die Auszahlung des Kinderbonus für diejenigen Kinder, für die mindestens in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Anspruch auf Kindergeld vorlag.

In knapp 10 Millionen Fällen wurden für insgesamt über 16 Millionen Kinder somit der Bonus ausgezahlt, teilte die Behörde mit.

Für Kinder, die noch im Jahr 2020 geboren wurden und für die bislang kein Antrag auf Kindergeld gestellt wurde, kann der Kinderbonus auch im Jahr 2021 nachträglich ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass für die betroffenen Kinder ein Anspruch auf Kindergeld für mindestens einen Monat des Jahres 2020 entsteht.

Der Antrag auf Kindergeld kann direkt online ausgefüllt werden. Informationen zur Antragstellung gibt es unter www.familienkasse.de.

red

So sparen Sie beim Hauskauf

Der Traum vom Eigenheim platzt oft an den Finanzen. Denn Grundstück, Gebäude, Ausbau und Umzug haben ihren Preis. Auch das Finanzamt bittet Käufer zur Kasse. Denn beim Erwerb eines Grundstücks wird die Grunderwerbsteuer fällig. Diese beträgt in der Regel mehrere Tausend Euro. Für den Staat eine wahre Goldgrube: 2019 nahmen die Länder nach Angaben von Statista so fast 16 Milliarden Euro ein. Kann man da irgendwie etwas sparen? 

Beim Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks fällt in Deutschland stets die Grunderwerbsteuer (GrESt) an. Die GrESt wird von den Bundesländern erhoben, sodass die Höhe regional sehr unterschiedlich ausfallen kann. Im Prinzip können die Vertragspartner entscheiden, wer die Summe zahlt: Käufer oder Verkäufer. In den allermeisten Fällen wird aber im Vertrag vereinbart, dass der Käufer dafür aufkommt.

Die GrESt bemisst sich nach der sogenannten “Gegenleistung”. Diese besteht aus dem Kaufpreis und vom Käufer übernommenen Belastungen. Beim Kauf eines unbebauten Grundstücks kann auch der gleichzeitig oder später geschlossene Vertrag über die Bebauung vom Finanzamt bei der Bemessung berücksichtigt werden, wenn der Bauvertrag mit dem Verkäufer oder einem mit ihm verbundenen Dritten geschlossen wird.

Wenn es sich beim Grundstückserwerb um eine Schenkung oder eine Erbschaft handelt, ist man von der GrESt befreit. Das gilt auch für einen Verkauf unter Eheleuten. Bei kleinen Transaktionen unter 2.500 Euro Kaufpreis fällt auch keine Steuer an. Eine kleine Änderung der Grundstücksgrenze zum Nachbarn dürfte also steuerfrei bleiben.

Sparen kann man, indem man den Kaufpreis senkt. Obwohl kaum ein Verkäufer sich ohne Weiteres darauf einlässt, kann das Inventar der Immobilie einen Ausweg bieten. Alles, was nicht untrennbar zur Immobilie gehört, wird als Inventar gesehen und nicht in die Bemessungsgrundlage aufgenommen.

Zum Inventar gehören unter anderem folgende Gegenstände: Küche, Gartenhäuschen, Grundstücksbeleuchtung und Möbel. Das Inventar und sein Wert müssen im Kaufvertrag festgehalten werden. Macht die Summe des Inventars nicht mehr als 15 Prozent des Kaufpreises aus, beziehungsweise liegt nicht über 50.000 Euro, ist ein weiterer Nachweis – etwa durch Kaufbelege – nicht nötig.

Ralf Loweg / glp

Corona: Das denken Berufstätige wirklich

Nicht jeder Arbeitnehmer kann sich in der Corona-Krise ins Home-Office zurückziehen. Viele müssen auch in diesen schwierigen Zeiten das Büro aufsuchen. Doch mit welchem Gefühl geschieht das?

Knapp zwei Drittel aller Beschäftigten in Deutschland werden nach eigener Aussage von ihren Arbeitgebern beim Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sehr gut oder gut im Umgang mit der Corona-Pandemie unterstützt. Allerdings geben auch 22,2 Prozent aller Beschäftigen an, dass die Unterstützung nicht gut sei. Dies ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung des Meinungsforschungsinstituts Civey unter Beschäftigten im Auftrag von TÜV Rheinland Mitte Januar 2021.

Nach Einschätzung der Experten von TÜV Rheinland zeigt das Ergebnis, dass die Sensibilisierung für die Umsetzung der Arbeitsschutzregel in Unternehmen insgesamt hoch ist. Allerdings müssen gleichzeitig die Erfahrungen, die seit einem Jahr mit Corona gesammelt werden, noch besser im Arbeitsumfeld umgesetzt werden. Dies zeigen in der Praxis auch die umfassenden Erfahrungen der Arbeitsmediziner sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit von TÜV Rheinland.

Im Umgang mit Corona seien genaue Information und Beratung oft oberstes Gebot, erklärt Dr. Wiete Schramm, Fachärztin für Arbeitsmedizin bei TÜV Rheinland: “In der weiter angespannten Situation der Corona-Pandemie gilt: Die geeigneten Maßnahmen müssen noch konsequenter umgesetzt werden – durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Und das gilt am Arbeitsplatz ebenso wie auf dem Weg zur Arbeit.” Schutzmaßnahmen seien generell zwar bekannt, würden sich aber stetig weiterentwickeln.

Ralf Loweg / glp