Viele Arbeitgeber sehen es jeden Tag in der Firma: Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie ist an einen normalen Geschäftsbetrieb nicht zu denken. Die Umstellung der Arbeitsprozesse war und ist für alle Beteiligten ein Kraftakt.
Deshalb kann ja auch das besondere Engagement der Mitarbeiter in diesem speziellen Jahr belohnt werden. Der Gesetzgeber hat dazu eigens das Einkommensteuergesetz angepasst: Zahlungen des Arbeitgebers sind steuerlich begünstigt, wenn sie zusätzliche Belastung durch die Corona-Krise abmildern sollen, so Marc Müller, Vorstand der Steuerberatungsgruppe ETL.
“Corona-Boni” bis maximal 1.500 Euro sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie noch bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen, ganz egal ob auf einmal oder in mehreren Teilen, als Bar- oder als Sachleistung. Marc Müller: “Zwar ist eine Verlängerung bis zum 31. Januar 2021 im Gespräch, doch ob dies von der Bundesregierung aufgegriffen wird, bleibt abzuwarten.”
Andere steuerfrei gewährte Incentives oder Bewertungserleichterungen bleiben von dieser “Belohnung” übrigens unberührt. Und auch Mini-Jobber können sie erhalten, ohne zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zu werden. “Hat der Arbeitnehmer bereits durch Tarifvertrag oder aus betrieblicher Gewohnheit einen Rechtsanspruch auf ein Weihnachtsgeld, so müsste dies zusätzlich zum Corona-Bonus gezahlt werden”, so der Steuer-Experte. Denn das steuerpflichtige Weihnachtsgeld könne nicht einfach gegen die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie ausgetauscht werden.
Rudolf Huber / glp