Der Freistaat Bayern muss die im Zusammenhang mit dem sogenannten Kreuzerlass angebrachten Kreuze in seinen Dienstgebäuden nicht entfernen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Dienstag eine entsprechende Klage des religionskritischen Bunds für Geistesfreiheit (BFG) als unzulässig zurück. Die Vorschrift sei eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung und verletze deshalb keine Rechte der Kläger, hieß es zur Begründung.
Die angebrachten Kreuze stellten zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens dar, sie verletzen die Kläger jedoch in keiner eigenen Freiheitsgewährleistung. Insbesondere genießen die Kläger als kollektive Grundrechtsträger keinen Konfrontationsschutz gegenüber im Eingangsbereich von Behörden angebrachten Kreuzen. Auch das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates werde nicht verletzt.
Demnach dürfe der Staat zwar nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren, eine Bevorzugung christlicher Glaubensgemeinschaften habe der zuständige Verwaltungsgerichtshof aber für das Revisionsgericht bindend in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht festgestellt, sondern einen Werbeeffekt für diese durch die Anbringung der Kreuze verneint, so die Leipziger Richter. Aus dem Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität ergebe sich nichts Weiteres zugunsten der Kläger: Er verlange vom Staat keinen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge im Sinne einer strengen Laizität, sondern verpflichte ihn zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und verbiete ihm die Identifikation mit einem bestimmten Glauben. Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzsymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern durch die Aufhängung von Kreuzen nicht mit christlichen Glaubenssätzen, so das Gericht.
Schon nach dem Wortlaut der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Regelung solle das Kreuz vielmehr “Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung” Bayerns sein. Seine Anbringung im Eingangsbereich von Behörden stehe der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg (BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22). Nach dem im Jahr 2018 in Kraft getretenen Kreuzerlass ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.
red